Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 6 decisioni citanti è stata analizzata.

58 II 402

67. Auszug aus dem Urteil der IT. Zivilabteilung vom 28. OEtober 1932

Sachverhalt

I. i. S. Buholzer-Poyer gegen Schwarzwälder und Konsorten.

Durch tetztwillige Verfügung, welche einem Erben eine bestimmte Erbschaftssache zuteilt, wird noch nicht (vom Tod des Erblassers an) Alleineigentum jenes Erben begründet (Erw. 1).

Die Finrede der Herabasetzung is jederzeit auch gegenüber der Teilungsklage zuzulassen, mit welcher der begünstigte Erbe die Auslieferung des ihm in Überschreitung der verfügbaren Quote zugewiesenen Betreffnisses Verlangt (ebenso die Einrede der Ungültigkeit gegenüber der auf em ungültiges Testament gestützten Teilungsklage) (Erw. 3).

Art. 521 Abs. 3, 533 Abe. 3, 6808 ZGB.

Tatbestand (gekürzt) :

Die Mutter der Klägerin hatte letztwillig verfügt, dass die Klägerin die der Erblassgerin gehörige TLiegenschaft um den Preis der hypothekarischen Belastung und daneben noch einen grössgern Barbetrag als Voraus erhalten solle. Bei der Erbteilung entstanden unter den Erben Differenzen, worauí die Klägerin eine Teilungsklage anhob, mit welcher sie u. a. die Feststellung verlangte, dass sie « seit dem Todestag der Erblasserin Eigentümerin der Liegenschaft » sei ; eventuell sei ihr das Eigentum zuzusprechen, subeventuell seien die Beklagten zu verpflichten, ihr die Liegenschaft zum Preis der Belastung zu überlassen.

Die Beklagten erhoben (mehr als ein Jahr nach Eröffnung des Testamentes) die Einrede, die Erblasserin habe durch ihre Anordnungen die verfügbare Quote überschritten : die Klägerin könne daher Übertragung des Grundeigenbums nur gegen Herausgabe der für die Herstellung der Pflichtteile nötigen Beträge verlangen. — Die Klägerin machte demgegenüber geltend, der Herabsetzungsanspruch der Beklagten gei verjährt.

Das Bundesgericht hat, in Übereinstimmung mit den kantonalen Instanzen, den Standpunkt der Beklagten geschützt aus folgenden

Erwägungen

1. Die Klägerin beruft sich zur Begründung ibres Standpunktes, das Eigentum an der Liegenschaft Seeheim sei auf Grund des Testamentes mit dem Tod der Erblasserin sofort auf gie übergegangen, auf das Urteil des Bundesgerichts in BGE 50 II 448 Erw. 5. Hier hat das Bundesgericht einem gesetzlichen Miterben eines Testamentserben, dem durch Testament die zum Nachlass gehörigen Liegenschaften zugeteilt worden waren, das Recht abgesprochen, nach Eröffnung des Erbgangs bis zur Teilung der Erbschaft Einräumung des Mitbesitzes an den Liegenschaften und Eintragung als Gesamteigentümer neben dem Testamentserben zu verlangen. Zur Begründung dieses Entscheides wurde u. a. ausgeführt, dass die Teilungsvorschrift des Testaments für die Erben verbindlich, die Teilung des Nachlasses hinsichtlich dieser Erbschaftesache daber kraft des Testaments bereits vollzogen sei. An dieger Begründung kann indessen nicht festgehalten werden. Woh! mag es Fälle geben, in denen aus besondern Gründen dem Anspruch der Miterben gegen den bedachten Erben auf Einräumung des Mitbesitzes und Eintragung des Gesamteigentums im Grundbuch eine exceptio doli * generalis (nach der Regel dolo facit qui petit quod redditurus esset) entgegensteht. Das ändert jedoch nichts daran, dass grundsätzlich das Eigentum. trotz der Teilungsvorschrift des Erblassers von Gesetzes wegen (Art. 602) den sämtlichen Erben zu gesamter Hand zusteht und dass infolgedeszsen der bedachte Erbe nicht Eintragung des Eigentums auf seinen Namen verlangen kann. Die Teilungsvorschrift ist, obwohl für die Erben verbindlich, nur eine Anweisung an sie, die Teilung in einem bestimmten Sinne vorzunehmen, sie ist aber nicht schon selbst Vollzug der Teilung. Diese Regelung hat auch ihren guten Sinn ; denn in denjenigen Fällen, wo die Teilungsvorschrift entweder gemäss Art. 608 Abs. 2 ZGB oder wegen Verletzung der Pflichtteile der Miterben einem Ausgleich durch Auszahlung eines entsprechenden Betrages ruft, muss dieser Augsgleich im Teilungsvertrag oder bei Bildung der Lose vorgenommen werden. Es kann den Miterben nicht zugemutet werden, den von der Teilungsvorschrift betroffenen Gegenstand aus der Hand zu geben, bevor die Ausgleichssumme zu ihren Handen bereit liegt. Die Vorinstanz hat daher in diesem Punkt mit Recht nur das eubeventuelle Rechtsbegehren geschützt und dabei ausdrücklich noch die Frage der Herabsetzung vorbehalten. ° .

e +0 3... Zunächst frägt sich hier, ob die Beklagten, nachdem sie die Herabsetzungsklage haben verjähren lassen, auf Grund von Art. 533 Abs. 3 ZGB durch blosse Einrede gegenüber der Teilungsklage die Wiederherstellung ihres verletzten Pflichtteils noch bewirken können. Wohl mag der Gesetzgeber bei der genannten Bestimmung (und in gleicher Weise bei Art. 521 Abs. 3 ZGB) in erster Linie an die Fälle gedacht haben, wo sich der Beklagte gegen den Anspruch, einen Vorempfang oder die Ergebnisse zugeben (oder im Fall des Art. 521 Abs. 3 gegen cinen auf ein ungültiges Testament gestützten Leistungsanspruch) verteidigen muss. Allein es besteht kein Grund zur Annahme, er habe die jederzeitige Geltendmachung der Einrede nur auf diezge Fälle beschränken wollen. Wäre das beabsichtigt gewesen, s0 hätte das Gesetz nicht diese allgemeine Fasgung erhalten können. Mangels eines ausdrücklichen Vorbehalts muss daher die Einrede der Herabsetzung auch der Teilungsklage gegenüber jederzeit zugelassen werden, mit welcher der begünstigte Erbe die Auslieferung des ihm in Überschreitung der verfügbaren Quote zugewiesenen Betreffnisses durchsetzen will (und entsprechend auch die Einrede der Ungültigkeit gegenüber einer auf ein ungültiges Testament gestützten Teilungsklage). Dem kann nicht etwa entgegengehalten werden, die Funktion der Einrede erschöpfe sich in der Verteidigung gegen eine Leistungsklage und könne nicht selbst zu einer Verpflichtung des Klägers zu einer Leistung führen : denn mit der Einrede gegenüber der Teilungsklage wird vom Kläger nicht eine Leisbung aus seinem ausschliesslichen Vermögen verlangt ; der Kläger ist nicht Alleineigentümer der Vermögeneswerte, welche zur Wiederherstellung des verlangten Pflichtteils erforderlich sind, die Beklagten sind vielmehr, solange die Teilung nicht erfolgt ist, in gleicher Weise wie der Kläger Mitbesitzer und C(iesamteigentümer dieser Vermögenswerte. Andernfalls wäre ja der Kläger auch gar nicht genötigt, seinerseits auf Vornahme der Teilung und Ausrichtung seines Betreffnisses zu klagen. Zuzugeben ist, dasgs bei dieser Auslegung die Geltendmachung der Herabsetzung oder Ungültigkeit des Testaments durch Klage vielleicht zur Ausnahme und diejenige durch Einrede zur Regel werden wird. Allein deswegen kann doch nicht gesagt werden, der vom

Gesetzgeber mit der Einführung der kurzen Klageverjährungsfris6 verfolgte Zweck werde vereitelt. Diese Frist beruht hauptsächlich auf der Überlegung, dass der begünstigte Erbe einmal im klaren darüber sein müsse.

406 Erbrecht. XN9 88.

ob er in seinem Erbschaftserwerb anerkannt werde oder nicht. Ein solches Interesse des begünstigten Erben kann aber nur nach durchgeführter Teilung anerkannt werden. « Wo die Erben dagegen die Erbengemeinschaft fortsetzen, geschieht das in der Regel aus Gründen, welche es durchaus begreiflich erscheinen lassen, wenn die interessierten Erben nicht auf dem Klageweg vorgehen wollen, sodass nichts Unbilliges darin zu erblicken ist, dass der begünstigte Erbe auch nach Verjährung der Klage noch durch Einrede gegen seine Teilungsklage gezwungen werden kann, die einmal entstandenen gesetzlichen Ansprüche seiner Miterben anzuerkennen.

Die Klägerin kann daher die Übertragung des Eigentums am Hause um das Verschriebene und die andern Vorausvermächtnisgsse nicht verlangen, ohne dass sie die Herabsetzung vornehmen lässt, d. h. sie hat den Betrag, um welchen die Beklagten durch die letztwillige Verfügung der Erblasserin in 1hren Pflichtteilen verletzt worden sind, der Erbengemeinschafb einzubezahlen bezw. ihn an ihren auf Geld lautenden Vorausvermächtnissen in Abzug bringen zu lassen.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice civile svizzero, Art. 521, Art. 533 e Art. 608 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2000, 1 gennaio 2001, 1 marzo 2002, 1 gennaio 2003, 1 aprile 2003, 1 gennaio 2004, 1 aprile 2004, 1 giugno 2004, 1 luglio 2004, 1 gennaio 2005, 1 giugno 2005, 1 gennaio 2006, 1 gennaio 2007, 1 maggio 2007, 1 luglio 2007, 1 dicembre 2007, 1 gennaio 2008, 1 luglio 2008, 5 dicembre 2008, 1 gennaio 2010, 1 febbraio 2010, 1 gennaio 2011, 1 gennaio 2012, 1 gennaio 2013, 1 luglio 2013, 1 luglio 2014, 1 gennaio 2016, 1 aprile 2016, 1 gennaio 2017, 1 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2020, 1 luglio 2020, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 gennaio 2025, 1 gennaio 2026 e 1 luglio 2026.

Citato in