Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 5 decisioni citanti è stata analizzata.

58 III 113

28. Entscheid vom 4. Juli 1932 i. S. Hildebrand.

Admassilerung von Rechten des Kridars im KonKurs : ist nur dann unzulässig, wenn kein Zweifel an der Unübertragbarkeit dieser Rechte besteht (in casu : Rechte aus einem vom Kridaren « erfundenen » Rezept).

Drois du failli susceptibles de faire partie de la masse: Ne doivent être exclus de l’inventaire que les droits dont l’incess1bilité est hors de discussíion (en l’espèce : les droits découlant d’une formule prétenduement découverte par le failli).

Diritté del fallito che possono esere attraiti alla massa : Saranno esclusi dall’inventario soltanto quei diritti la cui trasmissibilità è esclusa (nella specie : diritti derivanti d’una ricetta « 1nventata » dal fallito).

Im Konkurs über das Vermögen des Rekurrenten meldete die Einkaufsgenossenschaft der Schweiz. Coiffeur- 114 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N® 28, meister eine Forderung von 6300 Fr. an, für welche sie ein Fausetpfandrecht an einem Rezept des Kridars zur Herstellung einer Rasiercreme geltend machte ; der Anepruch wurde definitiv kollozziert.

Als das Konkursamt dieses Faustpfand versteigern wollte, erhob der Rekurrent dagegen Beschwerde mit der Begründung, die Admassierung des Rezeptes sei nichtig, weil es sich dabei um ein Persönlichkeitsrecht und nicht um einen Vermögensbestandteil handle. Auch wenn man annehmen wollte, das Rezept sei eine Erfindung, s0 sei es mangels Patentierung kein Vermögensrecht, sondern reines, unabtretbares Persönlichkeitsrecht.

Die obere kantonale Aufsichtsbehörde hat die Beschwerde als verspätet erklärt...

Mit rechtzeitig erhobenem Rekurs wiederholt der Rekurrent vor Bundesgericht seinen Antrag, die Voersteigerung des Rezeptes aufzuheben.

Die Schutdbetreibungs- und Konkurskammer

Erwägungen

Allerdings kann nur zur Masse gehören und verwertet werden, was übertragbar is. Ob aber ein zur Masse gezogenes Recht übertragbar it, ist eine Frage des materiellen Zivilrechtes, nicht des Betreibungsrechtes, und daher dem Entscheid der Aufsichtsbehörden grundsätzlich entzogen. Nur wenn von einer Übertragbarkeit ganz offen- “ gichtlich keine Rede sein könnte, wäre die Admassierung des Rechtes als nichtig zu behandeln und eine Versteigerung infolgedessen als unzulässig zu erklären. Eine solche manifeste Unübertragbarkeit liegt indessen hier nicht vor : Der Rekurrent hat ja selbst durch die Verpfändung bekundet, dass er eine Verwertung des Rezeptes (die nur durch Übertragung auf einen Dritten erfolgen kann) als möglich erachtete. In der Tat kann eine Übertragung nicht zum vorneherein als unmöglich erklärt werden, da es sích, wie es scheint, um eine wirtschaftlich ständen dürfen die Konkurs- und Aufsichtsbehörden aber dem Entscheid des Richters nicht dadurch vorgreifen, dass sie die Verwertung dieses Objektes verbieten ; vielmehr muss es dem Rekurrenten überlassen bleiben, allenfalls gegenüber dem Erwerber, welcher nach der Steigerung als Inhaber des Rezeptes auftreten und dasselbe ausbeuten will, durch eine Vindikations- oder Feststellungsklage die Unübertragbarkeit geltend zu machen und ihm die Verwertung des Rezeptes zu untersagen.

Wieso in der Admassierung und Verwertung des Rezeptes eine verbotene Verletzung der Geheimsphäre des Rekurrenten liegen soll, ist unerfindlich. Wenn die Rechte aus einem gsolchen Rezept wirklich einen Teil der Persönlichkeit des Eigentümers bilden, so0 hat jedenfalls der Rekurrent durch die Verpfändung auf den Schutz seiner Geheimsphäre nach diesger Richtung wieder verzichtet. Ein solcher Verzicht ist, weil weder gegen das Recht noch gegen die Sittlichkeit verstossend, rechtsgültig.

Damit erweist sich die Einsprache gegen die Versteigerung als unbegründet.

Demnach ‘erkennt die Schuldbeir.-u. Konkurskammer :

Der Rekurs wird abgewiesen.

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