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60 Nehuldhetreibunc=- und Konkurzrceht (Zivilahicihimacen}), No 15, gültig ist. erweist sich endlich anch die Berufung des Rekurrenten auf Art. 115 OR als unbehelflich, sodass dahingezstellt bleiben kann. 0% diesc Bestimmung üherhaupt auf den Fall einer Salidarbürgszchaft anwendbar ist.
Dispositiv
Demnach erkennt die &Schuldbelr.- u. KontlursFtammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
IT. URTEILE DER ZIVILABTETLUNGEN ARRÊTS DES SECTIONS CIVILES
15. Anuszug aus dem Urteil der IT, Zivilabteilung vom 25. Februar 1932 i. S. Pirth gegen Fidgenösgisgche Verzicherungs-A.-G. u. Konsorten.
Drittansprachen können in dem während der Dauer eines Árrestes oder einer Pfändung über den Schuldner ausgebrochenen Konkurse auch noch geltend gemacht werden, wenn sie gegenüber dem Arrest- bezw. Pfändungsgläunbiger verwirkt waren. Art. 199, 106 /9, 242 u. 244 ff. SchKG.
Dans la faillite prononcée pendant la durée d’un séquestre onu d’une saisie frappant des biens du débiteur, les tiers peuvent faire valoir leurs droits même s'ils n’ont pas agi à temps à lencontre du créancier sécuestrant ou saisissant. Art. 199, 106 à 109, 242 et 244 et zuiv. L.P.
In un fallimento aperto in pendenza d’un sequestro o di un pignoramento sui beni del fallito, i terzi possono far valere 1 loro diritti anche se non hanno agito tempestivamente nei riguardi del credttore sequestrante o pignorante. Art. 199, 106 a 109, 242 e 244 e Seg. LEY.
Drittansprachen können in dem während der Dauer eines Árrestes oder einer Pfändung über den Schuldner ausgebrochenen Konkurse an arrestierten bezw. gepfändeten Gegenetänden nach richtiger Auffassung auch dann noch geltend gemacht werden, wenn sie gegenüber dem Selldbetrcibungs- und Konkursrecit (Zivilahtelungen). N° 15. GI Arrcst bezw. der Pfändung infolge unbenützten Verstreichenlassens der Anmelde- oder Klagefriet verwirkt waren. Die frühcre bundesgerichtliche Rechtseprechung stand allerdings rnit einer Ausnahme (BGE 32 II 8. 752 = Sep.-A. IX 8. 411) auf dem gegenteiligen Standpunkte, indem sic davon ausging, dass die Konkursmasse gemäss Art. 199 ScChKC sechlechtweg in die Rechte der Arrest- bezw. Pfändungesgläubiger sukzediere (BGE 32 II 8. 136 ; vgl. 34 11 8. 392 Erw. 2 = Sep.-A. XI $. 141 Erw. 2). Allein diese Auslegung von Art. 199 SchKG ist in BGE 51 III S. 140 bereits hinsichtlich der Kompetenzansprüche des Schuldners wieder aufgegeben worden. Sie kann auch mib Bezug auf die Ansprüche Dritter nicht aufrecht erhalten werden. Dass die Konkursmasse in das Arrestbezw. Pfändungsbeschiagsrecht eintritt, muss wohl gerade auf Grund von Art. 277 SchKG, wo die Sicherheitsleistung auch zu ihren Gunsten vorgeschrieben ist, angenommen werden. Das kann aber nur insoweit gelten, als auf Seiten der Verpflichteten dem Übergang nicht berechtigte Interessen entgegenstehen. Und bei Drittansprachen würde es sich ebensowenig wie bei Kompetenzansprüchen rechtfertigen, die gegenüber dem Arrest bezw. der Pfändung eingetretene Verwirkung auch der Konkursmasse zugutekommen zu lassen ; denn es ist ja hier wie dort möglich, dass gegenüber dem Arrest- oder Pfändungsgläubiger auf die Ansprache aus Gründen verzichtet wurde, die nicht auch im Verhältnis zur Konkursmasse zutreffen. Die Ansprachen müssen daher im Konkurse billigerweisc neuerdings geltend gemacht werden können.