59 II 401
61. Auszug aus dem Urteil der I, Zivilabteilung vom 17, Okcoboer 1933 i. S. Kallektivgesellzcnaft J. und W. Kunz gegen Stadtgemseindse- Zürich, Urheberrecht: En Stadtplan geniesst urheberrechtlichen Schutz, wenn er eine eigenartige Geistesschöpfung - von individuellem Gepräge darstellt. Art. I des Urheberrechtsgesetzes. Verjährung der Ansprüche aus Verletzung eines Urheberrechtes. Art. 44 des Urheberrechtsgesetzes in Verbindung mit Art. 60 OR.
Aus dem Tatbestand :
Die Beklagte hat im Juni 1931 unter dem Titel « Zürich in der Westentasche » ein Strassenverzeichnis der Stadt Zürich mit einem in 8 Blätter zerlegten Stadtplan im 402 Urheberrecht. N° 61, Masstab von ca. 1: 17500 in Schwarz-Weiss-Darstellung erscheinen lassen.
Dieses Vorgehen der Beklagten wurde von der Stadt Zürich, die durch ihr Vermessungsamt seit Jahren einen im Masstab I : 15000 gehaltenen farbigen Verkehrsplan der Stadt nebst einem Strassenverzeichnis herausgibt, als Verletzung eines ihr zustehenden Urheberrechtes empfunden. Sie erwirkte beim Einzelrichter im gummarischen Verfahren beim Bezirksgericht Zürich ein einstweiliges Verbot der weiteren Herstellung und des Vertriebes des Stadtführers und eine vorläufige Beschlagnahme der vorrätigen Exemplare ; ferner reichte sie beim Obergericht des Kantons Zürich Klage auf endgültige Anordnung dieser Massnahmen ein. Das Obergericht schützte die Klage. In Abweisung der Berufung der Beklagten bestätigte das Bundesgericht diesen Entscheid.
Erwägungen
1. Die von der Klägerin behauptete Verletzung eines Urheberrechtes hat in erster Linie zur Voraussetzung, dass der vom Vermessungsamt herausgegebene Verkehrsplan überhaupt ein des urheberrechtlichen Schutzes fähiges Werk isv. Dies ist, im Gegensatz zu der Auffassung der Beklagten, mit der Vorinstanz unzweifelhaft zu bejahen. Nach der ausdrücklichen Bestimmung des Arf. 1 des Bundesgesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und Kunst vom 7. Dezember 1922 (im folgenden URG zitiert), fallen unter den Begriff des schutzfähigen Werkes auch geographische und topograPhische Darstellungen. sofern sie wenigstens dem grundlegenden und dem Wesen des Urheberrechtes Immanenten Erfordernis genügen, dass sie als « eigenartige Geistesschöpfungen von individuellem Gepräge » angesprochen werden können. Der Auffassung der Vorinstanz, dass nach dem Wortlaut von Art. 1 URG nur die Schutzfähigkeit von « kinematographisch oder durch ein verwandtes Verfahren festgehaltenen Handlungen » vom Vorliegen Urheberrecht. N° Bi, 403 einer « eigenartigen Schöpfung » abhängig gemacht sei, kann nämlich nicht beigepflichtet werden, wie ein kurzer Überblick über die Entwicklung des Begriffes des schutzfähigen Werkes einwandfrei dartut.
Unter der Herrschaft des alten URG von 1883 hatten sowohl das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung, wie auch die Literatur für die Frage der Schutzfähigkeit eines Werkes allgemein darauf abgestellt, ob dieses als das Erzeugnis einer individuellen Geistestätigkeit des Urhebers, als seine geistige Schöpfung, bezeichnet werden dürfe (vgl. RürexacHT, Das literarische und künstlerische Urheberrecht in der Schweiz, Bern 1892, S. 45: «Die Werke der Literatur und Kunst sind Ergebnisse einer individuellen geistigen Tätigkeit ». BGE 25 II Ss. 971). Und zwar erstreckte sich die Geltung dieses Kriteriums auch auf die schon in Art. 8 a URG dem Gesetz ebenfalls unterstellten geographischen -und topographischen Zeichnungen (RÜFENACEHT, op. cit. S. 43). Diese Auffassungen hatten, sich in Anlehnung an die von der deutschen Rechtswissenschaft, und zwar sowohl für das alte Gesetz von 1870, wie auch das revidierte von 1901, in diesem Sinne entwickelten Lehren herausgebildet. Bezüglich des alten Gesetzes hatte beispielsweise STENGLEIN in seinem Werke « Die Reichsgesetze zum Schutz des gewerblichen Eigenbums, Berlin 1898 », die Schutzfähigkeit vom Vorliegen eines Produktes eigener geistiger Tätigkeit abhängig gemacht (S. 2 § 1 Anm. 2), und hinsichtlich der im Gesetz ebenfalls genannten geographischen und topographischen Zeichnungen erwähnt, dass auch diese Ausdruck eines selbständigen Gedankens sein müssten (S. 28 § 43, Anm. 2). Und ähnlich führt GoLDBAUM in seinem Kommentar zum geltenden deutschen Urheberrecht von 1901 (2. Aufl. Berlin 1927) aus, dass für die Schutzfähigkeit ein neues Erzeugnis individueller geistiger Tätigkeit vorliegen müsse (S. 19/20) und dass die Abbildungen wissenschaftlicher oder technischer Art, zu denen auch die geographischen und topographischen Zeichnungen zu zählen seien, eben- 404 Urheberrecht. N° 861, falls Erzeugnisse einer selbständigen schaffenden Geistestätigkeit sein müssten (S. 32 ; ähnlich ALLFELD, das Urheberrecht an Werken der Literatur und Tonkunst, München 1928, Ss. 26, 31, 61/63 :; ELSTER, Urbeber-, Erfinderusw. Recht, 1928, S. 86).
Dafür, dass für das schweizerische Rechtsgebiet anlässlich der Revision von 1922 an diesen bis anhin allgemein anerkannten Grundsätzen etwas habe geändert werden wollen, fehlt jeder Anhaltspunkt. Es ist im Gegenteil der Literatur und Rechtsprechung auch zum geltenden Gesetz zu entnehmen, dass an den früheren Anschauungen festgehalten worden ist. So führt CHAMOREL in seiner Arbeit « La révision de la loi fédérale sur la propriété littéraire et artistique, Lausanne 1918 », auf S. 14 aus : « Ainsïi l’objet du droit d’auteur sera toute création ortginale de l’esprit, manifestée par un écrit, par des s80ns musiícaux, par des représentations figuratives, ainsìi des dessins, gravures, photographies etc. » Und der Kassationshof des Bundesgerichtes hat in einem Entscheid vom Jahre 1931 (BGE 57 I $. 68) das Vorliegen « einer neuen, originellen geistigen Idee » als Kriterium für die urhbeberrechtliche Schutzfähigkeit eines Erzeugnisses bezeichnet. ' Wenn das URG das Erfordernis der eigenartigen Schöpfung bei den Kkinematographisch oder durch ein ähnliches Verfahren festgehaltenen Handlungen auch besonders erwähnt, so0 darf angesichts der gesamten Entwicklungelinie des Begriffes des schutzfähigen Werkes daraus doch keineswegs der Schluss gezogen werden, damit habe hinsichtlich aller übrigen dem Gesetz unterstellten Werke auf diese Eigenschaft verzichtet werden wollen. Der Grund für diese scheinbare redaktionelle Unebenheit ist darir zu suchen, dass in Anlehnung an Art. 14 der revidierten Berner Übereinkunft zum Schutze von Werker der Literatur und Kunst von 1886/1908 das von Anfang an als Film geschafene Werk, das als solches schen Wiedergabe oder Bearbeitung eines bereits bestehenden Werkes, z. B. eines Romans. eines Dramas usW., die in Art. 4 Ziffer 2 URG ihrerseits ebenfalls erwähnt isb, gegenübergestellb werden sollte (vgl. Bericht zu dem T. Vorentwurf zum rev. UBG S. 13, ad B : Botschafk des Bundesrates zum rev. URG S. 20 Ziffer 5). Andere, über diese blosse Gegenüberstellung von Originalwerk und Kkinematographischer Bearbeitung hinausgehende Schlüsse aber dürfen aus der Ausdrucksweise des Gesetzes nicht abgeleitet werden.
Dagegen ist zu betonen, dass an das Mass der geistigen Tätigkeit keine hohen Anforderungen gestellt werden, sondern dass schon beim Vorliegen eines äusserst geringen Grades von selbständiger geistiger Tätigkeit der urheberrechtliche Schutz gewährt wird, der einer blossgen Kopie versagt bleibt (GoOLDBAUN, op. cit. S. 20 ; ÁLLFELD S. 33). Dies wird wobl am deutlichsten durch den Umstand 1ilustriert, dass geographische und topographische Darstellungen überhaupt als sgchutzfähig erklärt werden. Denn in den wenigsten Fällen wird der Hersteller einer Karte, eines Stadtplanes usw. in der Lage sein, selber zuverlässige Messungen zur Schaffung trigonometrischer Grundlagen zu machen ; er wird eben abstellen auf die bereits bestehenden Kartenwerke, die auf Grund der Vermessungen des eidgenössischen topographischen Amtes erstellb worden sind — wozu er allerdings der Erlaubnis des Inhabers des Urheberrechtes än diesen bedarf. Seine eigene Idee, auf Grund deren sein Werk sich über das Niveau einer blossen ungeschützten Kopie erhebt, wird dann auf dem Gebiete der eigentlichen Kartographie, in der Ausgestaltung der Karte, zu suchen sein.
Zieht man für den vorliegenden Fall nun in Betracht, dass nach den tatsächlichen und daher für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz die Klägerin ihren Verkehrsplan sogar auf Grund eigener Vermessungen hergestellt hat, s0 steht die Schutzfähigkeit des Werkes ausser allem Zweifel. Abgesehen davon ist 406 Urheberrecht. N° 61.
der Vorinstanz auch darin beizupflichten, dass die ganze Anordnung des Planes, die Wahl der Farbtöne, die zur Erhöhung der Übersichtlichkeit den übrigen Masstab überschreitende Breite der Strasseneinzeichnung usw., als schöpferische Ideen zu bewerten sind...
6. Damit bleibt einzig noch die von der Beklagten heute, wie schon im kantonalen Verfahren, erhobene Einrede der Verjährung zu prüfen übrig. Massgebend für den Beginn der Verjährungsfrist ist, da nach Art. 44 URG die zivilrechtliche Haftbarkeit aus der Übertretung dieses Gesetzes sich nach den allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechtes richtet, der Zeitpunkt, in dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Schädigers erhalten hat. Diesbezüglich hat die Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich festgestellt, dass die Klägerin frühestens am
17. Juni 1931 von dem beanstandeten Plan Kenntnis erhalten hat. Ob nun die Verjährungsfrist nur ein Jahr beträgt gemäss Art. 44 URG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 OR, oder ob sie, in Anwendung von Arft. 60 Abs. 2 OR, auf 3 Jabre erstreckt wird, entsprechend der in Art. 51 URG für die strafrechtliche Verfolgbarkeit aufgestellten Verjährungfrist, kann dahingestellt bleiben .: Selbst bei Annahme der einjährigen Frist des Art. 60 Abs. 1 OR hätte die Klägerin eine rechtzeitige Unterbrechung der Verjährung vorgenommen dadurch, dass gie am 11. Mai 1932 beim Einzelrichter im summarischen Verfahren die mit der vorliegenden Klage geltend gemachten Rechtsbegehren gestellt hat. Wie nämlich das Bundesgericht in konstanter Rechtsprechung festgestellt hat, ist der Begriff der verjährungsunterbrechenden Klage im Sinne von Art. 135 Ziff. 2 OR aus dem Bundesrecht zu gewinnen, weil eben dadurch die Existenz oder Nichtexistenz eines ÁAnspruches des eidgenössischen Rechtes bestimmt wird, und demgemäss hat es als Klageerhebung diejenige Prozesseinleitende oder prozessvorbereitende Handlung bezeichnet, mit der zum ersten Male für; einen.
Anspruch der Schutz des Richters in bestimmter Form angerufen wird (BGE 55 II $. 312 und dort zitierte frühere Entscheidungen ; OSER-SCHÖNENBERGER, Anm. 10 zu Art. 135 OR). Damit wird nicht in die Befugnis des kantonalen Prozessrechtes eingegriffen, die Zulässigkeit der Klageerhebung im prozessualen Sinne abhängig zu machen von der Vornahme gewisser vorbereitender Handlungen, die an sich ausserhalb des Prozesses stehen, wie die Durchführung eines Vermittlungsverfahrens vor einem Friedensrichter, die Zustellung eines Zahlungsbefehls oder eines Rechtebots, sondern das Bundesrecht schreibt lediglich vor, dass der kantonale Richter diese vor der prozessualen Klageeinleitung liegenden Handlungen für die Frage der Verjährung als Klageerhebung im Sinne des Art. 135 Ziff. 2 OR zu behandeln habe. Der Gedanke, der dieser im Interesse einer einheitlichen Rechtspflege getroffenen Auslegung zu Grunde liegt, ist dabei offenbar der, dass der Begriff der verjährangsunterbrechenden Klageerhebung weit zu fassen sei.
Diesem bundesrechtlichen Begriff der Klageerhebung hat die Vorinstanz Rechnung getragen, wenn sie die Einleitung des summarischen Verfahrens vor dem Einzelrichter als genügend erachtete, um die Verjährung zu unterbrechen. Sie ist dabei allerdings über den vorstehend entwickelten Grundsatz, dass eine vom Kantonalen Prozessrecht als notwendig vorgeschriebene Handlung bundesrechtlich als Klageerhebung zu gelten habe, noch hinausgegangen, indem sie diese Wirkung auch einer rein fakultativen Rechtsvorkehr zugebilligt hat, nämlich der vorsorglichen Anrufung des Einzelrichters vor der Vornahme der obligatorischen Einleitungshandlungen für die Beschreitung des ordentlichen Prozessweges. Hiegegen ist jedoch, zum mindesten vom Standpunkt des Bundesrechtes aus, nichts einzuwenden. Vergleicht man nämlich die Rechtsbegehren der Klägerin im summarischen und im ordentlichen Verfahren, s0 erweist es sich, dass sie sich inhaltlich vollkommen decken. Es ist also mit der 408 Urheberrecht. N° 61.
Anhebung des summarischen Verfahrens die Forderung, für die die Verjährung lief, geltend gemacht, und nicht nur irgendeine andere vorsorgliche Massnahme zur Sicherung des in Frage stehenden Anspruchs getroffen worden, wie z. B. ein Augenschein oder eine Expertise zum ewigen Gedächtnis, die lediglich beweissichernden Charakter haben, aber nicht eine Geltendmachung des Ánspruchs als solchen in sich schliessen (OSER-SCHÖNENBERGER, Ánm. 8 zu Art. 135 OR).
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18. FAMILIENRECHT DROIT DE LA FAMILLE