59 II 417
65. Auszug aus dem Urteil der IT. Zivilabteilung vom 22. Dezember 1938 i. S. Marty gegen Waicenamt Schwyz, Aufhebung der Vormundschaft(Art.437ZGB ).— Wenn sich der Bevormundete seinerzeit der Entmündigung ausdrücklich unterzogen hat, 80 kann er nachher nicht mit der blossen Behauptung, es habe n1e ein Bevormundungsgrund bestanden, der Behörde die Beweislast für das Gegenteil zuschieben, sondern ist selbst beweispflichtig für seine Behauptung.
Erwägungen
Sowohl 1m kantonalen Verfahren als auch vor Bundesgericht hat der Beschwerdeführer behauptet, er sei geinerzeit auf sein eigenes Begehren bevormundet worden. Es ergibt sich jedoch aus den Akten, dass das Waisenamt Ingenbohl auf Grund von Art. 370 ZGB von Amtes wegen vorgegangen ist. Daran ändert der Umstand nichts, dass der Beschwerdefübrer sich (ein halbes Jahr später) mit der Massnahme der Behörde einverstanden erklärt hat. Massgebend für die Aufhebung der Vormundschaft ist infolgedessen nicht Art. 438, sondern Art. 437 ZGB. Allerdings bat sich der Beschwerdeführer u. a. auf den Standpunkt gestellt, es habe überhaupt nie ein gesetzlcher Entmündigungsgrund bestanden. Wäre das richtig, so0 müsste die Bevormundung in der Tat aufgehoben werden (vgl. BGE 43 II 752). Allein in Fällen, wo, wie hier, der Entmündigte selbst sich der Entmündigung 418 Familienrecht. N° 85.
ausdrücklich unterzogen hat, kann er nachher nicht mit der blossen Behauptung, es habe ein Bevormundungsgrund nie bestanden, der Behörde die Beweislast für das Gegenteil zuschieben, sondern ist selbst beweispflichtig dafür, dass trotz seiner damaligen Anerkennung ein Bevormundungsgrund wirklich nie bestanden hat. Der Beschwerdeführer hat sich nicht anheischig gemacht, einen solchen Beweis zu führen, sondern sich darauf beschränkt, darzutun, dass die Fortdauer der Vormundschaft ungerechtfertigt sei und dass er schon mehr als 1 Jahr nicht mehr Anlass zu Klagen gegeben habe. Unter diesen Umständen ist jener Einwand des Beschwerdeführers ausser Betracht zu lasgsen und nur zu untersuchen, ob die Voraussetzungen des Art. 437 ZGB gegeben seien.
Nun hat die Vorinstanz festgestellt, dass der Beschwerdeführer seit März 1932 wiederholt vollständig betrunken war. Diese Feststellung ist tatsächlicher Natur, nicht aktenwidrig und daher für das Bundesgericht verbindlich. Der Beschwerdeführer selbst vermag übrigens ihre Richtigkeit nicht zu bestreiten, er versucht lediglich, sie als harmlos erscheinen zu lassen, indem er von einem gelegentlich « über den Durst getrunkenen Gläschen » spricht. Aus den Aussagen der von den Vorinstanzen als glaubwürdig erachteten Zeugen geht indessen hervor, dass der Beschwerdeführer wiederholt von Dritten nach Hause gebracht werden musste, weil er bis zur Besinnungslosigkeit betrunken war und sich nicht mehr aufrechthalten konnte. Unter solchen Umständen kann in der Tat nicht gesagt werden, er habe mindestens ein Jahr lang mit Hinsicht auf den Bevormundungsgrund nicht mehr Anlass zu Beschwerden gegeben.
il, OBLIGATIONENRECHT DROIT DES OBLIGATIONS