59 III 66
15. Urteil vom 8. März 1933 i. S. Noeuenzchwandor, Retentionsurkunde. Art. 283 SchKG, Art. 272 und 286 OR.
Gegenstände, von denen offenkundig ist, dass s1e micht zur « Einrichtung oder Benützung » des Miet- bezw. Pachtobjektes gehören, dürfen nicht in die Retentionsurkunde aufgenommen werden.
Inventaire des objets s80umis au droit de rétention. Art. 283 LP; 272 et 286 CO.
L'office ne doit pas porter à linventaire les objets qui, manifestement, ne servent ni à l’aménagement ni à l’usage des lieux loués ou affermés.
Inventario degli oggetti assoggettati al diritto di ritenzione. Art. 283 LEF ; 272 e 286 CO.
Schuldbetreibungs- ul Konkursrecht. N® 15, 89 L'ufficio non menziouerà nell’inventario gli oggetti che in moto evidente non servono nè all’arredamento nè all’uso dei locali aati in locazione od in affitto.
Das PBetreibungsambt Bern-Stadt nahm am 6. Januar 1933 beim Rekurrenten für den Mietzmsgläubiger W. Hoyermann eine Retentionsgurkunde auf und retinierte u. a.
Hierüber beschwerte sich der Rekurrent, indem er geltend machte, er brauche die beiden Instrumente, um damit in Wirtschaften aufzuspielen und so einen Teil seines Lebensunterhaltes zu verdienen.
Die kantonale Aufsichtsbehörde hiess die Beschwerde durch Entscheid vom 18. Februar 1933 inbezug auf die eine Handharmonika gut und wies sie inbezug auf die andere ab.
Mit vorliegendem, rechtzeitig eingereichtem Bekurs wird auch die Freigabe des zweiten Instrumentes verlangt.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Erwägungen
Handharmoniken gehören zweifelzohne nicht zur « Einrichtung oder Benützung » der vermieteten Räume im Sinne von Art. 272 OR. Das ist s80 liquid, dass sie nicht in die Retentionsurkunde aufgenommen werden durften (vgl. JAEGER, Komm. Art, 283 fff. 6 A). Dieselbe ist daher auch hinsichtlich des zweiten Instrumentes aufzuheben, ohne dass die Frage der Kompetenzqualität zu untersuchen wäre.
Dispositiv
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird gutgeheissen und die Retinierung der zweiten Handharmonika ebenfalls aufgehoben.