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60 I 179

27. Urteil vom 18. Juli 1934 i. S. Weiss gegen Grauwiler, Die arme Partei, die vor den kantonalen Gerichten einen nicht axisgsichtslosen pri1vabrechtlichen Ansepruch verfolgen will, hat schon Kraft Art. 4 BV, ohne Rücksicht auf die kantonale Gesetzgebung, ein Recht darauf, daszs der Richter sein Tätigwerden mecht von der Vorschuss- oder Sicherheitsleistung für die Prozesskosten abhängig macht. Das gilt auch, wenn sie eine nicht offenbar unzulässige oder aussichtslose Appellation ergriffen hat. In diesem Fall ist gie, wenn die Hinterlegung der dem Appellanten durch das erstinsetanzliche Urteil aufgelegten Kosten eine Appellationsvoraussgetzung bildet, von dieser Pflicht zu befreien ohne Rücksicht darauf, ob sie für die erste Instanz das Armenrecht verlangt hatte.

(Gekürzter Tatbestand) :

A4. — Die ZPO des Kantons Baselland vom 20. Februar 1905 bestimmt in : § 69 : « Der Kläger haftet für die » (Gerichts-) « Kosten und hat dieselben zum voraus in bar zu hinterlegen. . .» § 216 : « Wer die Appellation ergreifen will, hat dies innert der gesgetzlichen Friet bei der Kanzlei desjenigen Gerichtes, von welchem der Spruch ausging, mündlich oder zuhanden derselben schriftlich zu erklären und innert der gleichen Frist die erstinstanzlichen Kosten, soweit sie 180 Staaterecht.

ihm überbunden sind und er sie nicht bereits bezahlt hat, sowie die Oberinstanzkosten bar zu erlegen. »

Sachverhalt

B. — Im Mai 1933 machte die heutige Rekurrentin beim Bezirksgericht von Arlesheim eine Vaterschaftsklage gegen den heutigen Rekursbeklagten anhängig, ohne ein Gesuch um Erteilung des Armenrechtes zu stellen. Im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens legte der Bezirksgerichtspräsident der Klägerin verschiedene Kostenrvorschüsse von zusammen 145 Fr. auf, die sie leistete.

Durch Urteil vom 18. Januar 1934 wies sodann das Bezirksgericht die Klage ab und überband der Klägerin die ergangenen ordentlichen Kosten und eine Parteientschädigung von 600 Fr. an den Be I.

Die Klägerin erklärte gegen dieses Urteil die Appellation ans Obergericht ; sie bemerkte, dass sie für das Appellationsverfahren das Armenrecht verlangen werde, ersuchte aber immerhin für den Fall der Ablehnung dieses Gesuches um Angabe der Kosten, welche für die Appellation zu erlegen wären. Die Bezirkegerichtskanzlei antwortete am gleichen Tage, dass die noch unbezahlten Kosten der 1. Instanz 324 Fr. 95 Cts. und die « mutmasslichen » Obergerichtskosten 250 Fr. betragen.

Am 24. Januar 1934 stellte darauf die Klägerin, unter Vorlegung eines Armutszeugnisses der Behörde ihres Wohnsitzes Basel, an den Obergerichtspräsidenten das Gesuch, es sel ihr für das Verfahren vor dem Obergericht das Armenrecht mit unentgeltlicher Verbeiständung zu gewähren « und sìe ferner auch von der Erlegung der erstinstanzlichen Gerichtskosten zu befreien ».

Der Obergerichtspräsident verfügte am 24. Januar 1934 : « Die Klägerin wird von der Erlegung der zweitinstanzlichen Kosten befreit, unter Vorbehalt definitiver Entscheidung nach Eingang der Ákten. Sofern für die erstinstanzlichen Kosten kein Armenrecht bewilligt wurde, sind dieselben zu hinterlegen ». Am 26. Januar 1934 kam er dann aber infolge einer erneuten Eingabe der Kiägerin auf diese Verfügung in dem Sinne zurück, dass der Klägerin auch « die Erlegung der erstinstanzlichen Kosten ecinstweilen erlassen » werde, « unter Vorbehalt definitiver Entscheidung nach Eingang der Akten ». Auf Beschwerde des Beklagten hob das Obergericht durch Entscheid vom 6. April 1934 die Präsidialverfügung vom 26. Januar auf und setzte der Klägerin eine Nachfrist bis zum 16. April an, um die erstinstanzlichen Kosten bei der Obergerichtskanzlei zu hinterlegen, ansonst die Appellation dahinfalle.

C. — Gegen diesen Entscheid des Obergerichtes hat

H. Weiss rechtzeitig staaterechtliche Beschwerde beim Bundesgericht erhoben und beantragt, er sei aufzuheben und das Obergericht anzuhalten, der Rekurrentin auch die Erlegung der erstinstanzlichen Gerichtskosten zu erlassen. Sie macht geltend, dass die Auffasgung des Obergerichtes, wonach der Appellant mit einem erst vor zweiter Instanz gestellten Armenrechtsgesuch nur die Befreiung von den Kosten dieser Instanz, nicht aber von der in § 216 TI ZPO vorgesehenen Hinterlegungspflicht in Beziehung auf die erstinstanzlichen Kosten verlangen könnte, in der kantonalen ZPO keinerlei Grundlage finde und schon deshalb willkürlich sgei. Da durch eine solche Ordnung der zur Leistung des fraglichen Depositums unvermögenden Partei der Zutritt zur zweiten Instanz einfach abgeschnitten würde, komme sie zudem einer Rechtsverweigerung (Verweigerung des rechtlichen Gehörs) gleich.

D. — Das Obergericht von Basgelland hat die Abweisung der Beschwerde beantragt. Es hält daran fest, dass die dem Obergerichtspräsidenten nach § 73 litt. c ZPO zustehende Befugnis zur Erteilung des Armenrechtes « für appellierte Fälle » sich nur auf die unentgeltliche Rechteshilfe im Appellationsverfahren, nicht auch auf die erstinstanzlichen Kosten und damit auch nicht auf deren Erlegung im Sinne von § 216 ZPO beziehen könne. « Hat es eine Partei versäumt das Armenrecht für das erstinstanzliche Verfahren beim zuständigen Richter erster Instanz nachzusuchen, s0 hat dies zur Folge, dass sie,

um rechtsgiltig zu appellieren, gemäss § 216 ZPO die erstinstanzlichen Kosten innert der A ppellationsfrist erlegen muss. Und der Obergerichtspräsident ist nicht befugt, diese Rechtsfolge dadurch unwirkszam zu machen, dass er der appellierenden Partei die Erlegung der erstinstanzlichen Kosten erläsgsgt. » Denselben Standpunkt nimmt der Rekursbeklagte ein.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung - 1. — Nach feststehender Rechtsprechung des Bundesgerichtes folgt das Recht der armen Partei, die einen begründeten oder wenigstens nicht aussichtslosen privat. rechtlichen Anspruch verfolgen will, auf unentgeltliche Rechtshilfe bereits aus Art. 4 BV, dem hier jedem Bürger gewährleisteten staatlichen Rechtsschutz. Das Tätigwerden des Richters darf demnach in einem solchen Falle gchon kraft dieser Verfassungsnorm nicht von der vorhergehenden Erlegung der Prozesskosten, der Vorschuss- oder Sicherheitsleistung dafür abhängig gemacht werden, wenn die Partei hiezu wegen nachgewiesener Armut ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes für sich und ihre Familie nicht imstande ist. Und zwar auch dann nicht, wenn diese Hinterlegungs- oder Sicherstellungspflicht durch die kantonale Gesetzgebung allgemein, gegenüber jedem Kläger vorgesehen 1st. HEine solche Ordnung behandelt die Bürger nur äusserlich, dem Scheine nach gleich ; in Wirklichkeit wird damit demjenigen, der die Leistung nicht erbringen kann, der Rechtsschutz für die Verfolgung seines Ánspruches versagt (BGE 57 I 8. 343 M E. 2 und 3; 58 I 8. 288 E. 3 und die dort erwähnten früheren Urteile). Dieser Rechtsschutz aber umfasst nicht bloss die Prozessführung vor der 1. Instanz, sondern auch die Ergreifung nicht offenbar prozessual unzulässiger oder materiell aussichtsloser Rechtsmittel gegen das erstinstanzliche Urteil. Wenn das Bundesgericht im Falle de Courten (BGE 13 8. 251) deshalb die Auferlegung einer Kaution für die Kosten der Appellationsinstanz gegenüber einer armen und infolgedessen leistungsgunfähigen Partei bei nicht offenbar grundloger Appellation als verfassungswidrig erklärt hat, s0 muss dies nach der dasür gegebenen Begründung notwendig ebensogut für die vorhergehende Erlegung der dem Appellanten durch das angefochtene Urteil auferlegten Kosten der ersten Instanz als Appellationsvoraussetzung gelten. Dass der Appellant für die erste Instanz kein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gestellt hatte, kann dabei keine Rolle spielen.

Es mag dahingestellt bleiben, ob schützenswerte Interessgen des Staates oder der Gegenpartei bestehen, die es gestatten, ohne Verletzung des oben umschriebenen aus Art. 4 BV flessenden Rechtesschutzanegpruches die Anforderung aufzustellen, dass ein solches Gesguch für das Verfahren vor einer bestimmten Instanz schon zu Anfang dieses Versahrens gestellt werde, und es später nur noch zuzulassen, wenn der Gesuchsteller erst seither verarmt 18t, micht schon wenn der Prozess einen Umfang annimmt, bei der der betreffenden Partei die weitere Vorschussleistung nach ihren Vermögens- und Erwerbsverhältnissen nicht mehr zugemutet werden kann. Nach der Zusammenstellung der kantonalen Gesetzgebungen in der Veröffentlichung des Völkerbundes : « Assistance judiciaire aux indigents » S. 392 fff. sind es heute nur noch einige wenige Kantone (beide Basel, Glarus, Luzern), welche eine solche Beschränkung aufstellen, während sie für die übrigen jedenfalls der gesetzlichen Regelung nicht zu entnehmen is oder ausdrücklich durch die Vorschrift abgelehnt wird, dass das Begehren zu jeder Zeit noch während des Prozesses angebracht werden könne (s0 Solothurn, Tessgin, Waadt, Zürich). Jedenfalls lassen sich keine solchen Erwägungen für den heute allein in Frage stehenden und angefochtenen Grundsatz geltend machen : nämlich die Einlegung von Rechtsmitteln gegen das erstinstanzliche Urteil ohne Rücksicht auf die Leistungsfähigkeit des Rechtsmittelklägeres nur gegen Hinterlegung der ihm

durch dieses Urteil auferlegten Kosten erster Instanz zuzulassen, falls er für diese Instanz das Ármenrecht nicht verlangt hatte. Auch bei einer allgemeinen Vorschussgpflicht des Klägers für die Prozesskosten, wie sie § 69 der basellandschaftlichen ZPO vorsieht, genügt der Kläger dieser Pflicht, sobald er den dahingehenden konkreten Auflagen, die ihm das Gericht während des Verfahrens macht, nachkommt, wie es hier geschehen ist. Übersteigen die Kosten, die dann dem Kiäger durch das erstinstanzliche Urteil überbunden werden, jene Vorschüsse, s0 kann sich der Staat, falls das Urteil nicht weitergezogen wird, für den Überschuss mangels freiwilliger Begleichung nur noch s0o decken, dass er den Kläger auf dessen Zahlung betreibt. Eine « Vorschussleistung » für die erstinstanzlichen Prozesshandlungen, welche die betreffenden Kosten verursacht haben, ist nach dem Abschluss des Verfahrens durch das Urteil nicht mehr denkbar. Die Rechtastellung des Staates wird also durch den Zwang die Appellation der. armen Partei auch ohne Erlegung des noch nicht bezahlten Teiles der erstinstanzlichen Kosten zuzulassen, gegenüber dem Zustande, wie er ohne die Appellation bestanden hätte, in keiner Weise verschlechtert. Denn sein Zahlungs- und Vollstreckungsanspruch für jenen Kostenteil, wie er bis zur Âppellation bestand, bleibt für den Fall der Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils in der Appellationsinstanz auch dann aufrecht. Was dem Áppellanten erlassen wird, ist nur die Hinterlegung des entesprechenden Betrages mit der Appellationserklärung. Mehr hat die Klägerin im vorliegenden Falle nie verlangt. Die Gegenpartei aber kann durch einen solchen Erlass schon deshalb nicht betroffen werden, weil sich die Hinterlegungspflicht nach § 216 ZPO — wenigstens nach der Deutung, die der Vorschrift heute übereinstimmend von allen Beteiligten gegeben wird — nur auf die Gerichtskosten, nicht auf die der Gegenpartei erstinstanzlich zuerkannte Parteientechädigung bezieht (anders anscheinend die baselstädtische Praxis zu § 229 der dortigen ZPO). Auch der Prozessgegner hätte zudem für diese Entschädigung ohne die Appellation einen anderen Weg der Befriedigung als denjenigen der Eintreibung im Wege der Schuldbetreibung beim Ausbleiben der freiwilligen Zahlung nicht gehabt, es sei denn, dass zu seiner Deckung im erstinstanzlichen Verfahren ‘eine Sicherstellung nach

§ 70 ZPO verfügt und geleistet worden war. Der Fortbestand einer solchen Kaution wird aber wiederum durch den FErlass der Kostenerlegung für die Appellation nicht berührt, sodass hinsichtlich der Gegenpartei dasselbe gilt, was bereits für den Staat ausgeführt worden ist.

Da die Hinterlegungspflicht nach § 216 ZPO erst durch die Appellation und nur für den Fall einer solchen entsteht, ist es zudem, wie in der staatsrechtlichen Beschwerde zutreffend dargelegt wird, nicht richtig, dass durch die Befreiung davon dem Appellanten nachträglich das Armenrecht für das erstinstanzliche Verfahren bewilligt würde, für das er es selbst nicht verlangt habe (eine Einwendung, die auch vom Appellationsgericht von Baselstadt in den Entscheidungen aus dem Jahre 1915 Nr. 21 für seine mit dem heute angefochtenen Entecheide übereinstimmende Praxis geltend gemacht wird). Vielmehr handelt es sich ausschliesslich um die Entbindung von einer gesetzlichen Bedingung (Prozessvoraussetzung) für die Anrufung der zweiten (Appellations-) Instanz, das Tätigwerden der letzteren, und folglich um eine einzig das Appellations- und nicht das erstinstanzliche Verfahren betreffende Verfügung.

Die Annahme einer mit der Unterlassung des Armenrechtsgesuches vor der 1. Instanz (auf Grund eines fingierten Verzichtes) verbundenen Verwirkung dieser Wohltat, deren Notwendigkeit ihrerseits erst durch ein der Partei ungünstiges erstinstanzliches Sachurteil ausgelöst wird, geht demnach, weil durch keine höheren 8chützenswerten Interessen des Staates oder der Gegenpartei gerechtfertigt, über die Schranken hinaus, die dem aus Art. 4 BV folgenden Rechteschutzanespruch auch der 186 Staatearecht.

armen Partei durch die Prozessdisziplin allenfalls gezogen werden dürfen, und ist verfagsungswidrig. Nur nebenbei mag bemerkt werden, dass sich eine soleche Ordnung sogar vom Standpunkte des Staates aus praktisch wenig empfiehlt, weil sie die Partei nötigen würde, schon vor der ersten Instanz um das Ármenrecht einzukommen, während siíie sich sonst vielleicht bemüht haben würde, die ihr hier verlangten Vorschüsse mit fremder Hilfe aufzubringen. Ist gie aber mit einem vor der ersten Instanz gestellten Armenrechtegesuche deshalb abgewiesen worden, weil die betreffenden Vorschüsse noch innert ihrer Leistbungsfähigkeit liegen, 80 wird ihr auch von vorneherein später die Befreiung von der Erlegung des sich aus dem erstinstanzlichen Urteil ergebenden Mehrkostenbetrages für die Appellation nicht mit der Begründung verweigert werden können, dass versäumt worden sei, vor der ersten Instanz das Armenrecht zu begehren. Ob der angefochtene Entscheid dem kantonalen Prozessrecht entspricht, ist unerheblich, da dann eben diese gesetzliche Ordnung selbst gegen die Bundesverfassung veratossen würde. Ee braucht deshalb nicht erörtert zu werden, ob nicht auch schon die Auslegung, welche die Vorinstanz den einschlägigen kantonalen Vorschriften : gibt, willkürlich sei, wie die Rekurrentin es behauptet.

2. — Im vorliegenden Fall hat sich aber das Obergericht für seine Stellungnahme aussgchlesslich auf die Unterlassung eines Ármenrechtsgesuches vor der ersten Instanz gestützt, micht etwa darauf, dass die Rekurrentin ihre Armut nicht dargetan habe oder dass die Appellation aussichtslos sei. Durch die Gewährung des Armenrechtes für die zweitinstanzlichen Kosten hat es vielmehr sowohl die Armut der Rekurrentin als das Vorliegen einer nicht offenbar grundlosen Appellation anerkannt. Ebensowenig wird geltend gemacht, was an sich zulässig wäre (BGE 57 I 8. 349 ffl.), dass der Rekurrentin trotz ihrer ungünstigen finanziellen Lage wenigstens die 1m Streite liegende Leistung ohne Beeinträchtigung des notwendigen Gleichheit vor dem Gesetz (Rechtsverweigerung). N® 27. 187 Lebensunterhaltes für sich und ihr Kind zugemutet werden dürfe. Auf Grund der vorliegenden Akten wäre dies auch nicht möglich. Dureh Vorlegung des in § 71 der ZPO geforderten Armutszeugnisses der Wohnsitzbehörde hatte die Rekurrentin zunächst der ihr obliegenden Beweispflicht genügt. Es wäre am kantonalen Richter, wenn er nicht ohne weiteres von der angefochtenen Auflage absehen will, die Vermögens- und Erwerbsverbältnisse der Rekurrentin nach der bezeichneten Richtung näher zu unterguchen und hiezu allenfalls von ihr die erforderlichen Auskünfte unter den geeigneten Androhungen zu verlangen. Der angefochtene Entscheid ist deshalb in der Meinung aufzuheben, dass aus dem vom Obergericht angeführten Grunde der Rekurrentin die Entbindung von der streitigen Hinterlegung nicht verweigert werden durfte, dass es aber dem Obergericht unbenommen bleibt, die Auflage zu bestätigen bezw. zu erneuern und zur Leistung nochmals eine Frist anzusetzen, wenn derartige Erhebungen ein Ergebnis haben sollten, das es gestattet, dieselbe auf der vorstehend erwähnten anderen Grundlage aufrechtzuhalten.

Dispositiv

Demnach erkennt das Buniesgerichi :

Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und demgemäss der Entscheid des Obergerichtes des Kantons Baselland vom 6. April 1934 aufgehoben.

Vgl. auch Nr. 30 und 32. — Voir anssi n°s 30 et 32.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Costituzione federale della Confederazione Svizzera, Art. 4 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2000, 10 giugno 2001, 2 dicembre 2001, 3 marzo 2002, 1 aprile 2003, 1 agosto 2003, 8 febbraio 2004, 2 marzo 2005, 27 novembre 2005, 21 maggio 2006, 1 gennaio 2007, 1 gennaio 2008, 30 novembre 2008, 17 maggio 2009, 27 settembre 2009, 29 novembre 2009, 7 marzo 2010, 28 novembre 2010, 1 gennaio 2011, 11 marzo 2012, 23 settembre 2012, 3 marzo 2013, 9 febbraio 2014, 18 maggio 2014, 14 giugno 2015, 1 gennaio 2016, 12 febbraio 2017, 24 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 23 settembre 2018, 1 gennaio 2020, 1 gennaio 2021, 7 marzo 2021, 28 novembre 2021, 13 febbraio 2022, 1 gennaio 2024 e 3 marzo 2024.
  • Codice di diritto processuale civile svizzero, Art. 70 e Art. 216 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2011, 1 gennaio 2012, 1 gennaio 2013, 1 maggio 2013, 1 luglio 2014, 1 gennaio 2016, 1 gennaio 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2020, 1 luglio 2020, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2025 e 1 luglio 2026.

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