Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 1 decisioni citanti è stata analizzata.

60 I 31

6, Urteil der I. Zivilabteilung vom 30. Januar 1934

Sachverhalt

I. i. Ss. Senn gegen Kästli und Regierangsrat Bern. Legitimation zur verwaltungsrechtlichen Beschwerde : Die im angefochtenen Entscheid enthaltene Bezeichnung als Partei verleiht die formelle Beschwerdelegitimation. Die Legitimation zur Sache setzt einen Verstoss gegen das öffentliche Recht voraus, der gleichzeitig die subjektive Rechtssphäüre des Beschwerdeführers verletzt. Im vorliegenden Fall verneint bei Abweisung eines Begehrens um Anordnung der Änderung der Firma eines Konkurrenten, die gegen den Grundsatz der Firmenwahrheit wverstosse sErw. 2).

A. — Am 15. April 1929 bildete sich unter der Firma « Hermann Kästli, Rolladenindustrie A.-G. » eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Bern. Als Zweck derselben ist im Handelsregister angegeben: « Die Montage von Holzund Stahlrolladen und Garagestorren, die Anfertigung und Installierung von FSonnenstorren und Marguisen und ferner die Ausführung aller in die Branche einschlagenden Reparaturarbeiten im Gebiete des Kantons Bern und der Zentralschweiz » sowie unter anderm auch « die Übernahme von Vertretungen in der genannten Branche ». Die Gesellschaft übernahm bei einem Aktienkapital von 87,000 Fr. die Aktiven und Passiven der am gleichen Tage erloschenen Einzelfirma Hermann Kästli, Rolladenindustrie.

B. — Auf Betreiben der Firma J. Senn, Rolladenfabrikant in Bern-Bümpliz forderte der Handelsregisterführer von Bern mit Schreiben vom 5. Mai 1933 die erwähnte Aktiengesellschaft auf, bis zum 30. Juni 1933 eine auf die Elimination der Bezeichnung « Rolladenindustrie » aus ihrer Firma gerichtete Statutenänderung zu beschliessen. Die Aktiengesellschaft widersetzte sich dieser Zumutung, worauf der Handelsregisterführer die Angelegenheit der Justizdirektion des Kantons Bern überwies. Nachdem diese zunächst eine Vernehmlassung der bernischen Handels- und Gewerbekammer eingeholt hatte, 32 Verwaltungs- und Disziplinarrechtapfstege.

hat der Regierungsrat des Kantons Bern mit Verfügung vom 29. August 1933, zugestellt am 6. September 1933, das Begehren der Firma J. Senn, es sei die zwangsweise Änderung der Firma der genannten Aktiengesellschaft zu verfügen, abgewiesen.

O. Hiegegen hat die Firma J. Senn rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form die verwaltungsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht eingelegt mit dem Antrag, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und es sei die in der Firma Hermann Kästli, Rolladenindustrie A.-G. enthaltene Geschäftsbezeichnung « Rolladenindustrie » als unzulässig zu erklären, und es sei demzufolge die genannte Firma anzubalten, das Wort « Rolladenindustrie » zu eliminieren, eventuell sei anzuordnen, dieses Wort im Handelsregister als Teil der Firma zu streichen, eventuell sei die Firma zu streichen.

D. — Der Regierungsrat des Kantons Bern, sowie die Firma Hermann Käwatli, Rolladenindustrie A.-G. haben Abweisung der Beschwerde beantragt, da sie materiell unbegründet sei. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement hingegen hat die Gutheissung derselben befürwortet, im wesentlichen mit der Begründung, die Firmenbildung der fraglichen Aktiengesellschaft unter Verwendung des Wortes « Rolladenindustrie » sei offenbar unwahr und geeignet, zu Täuschungen Anlass zu geben. Für die Beobachtung des Grundsatzes der Firmenwahrheit sei durch die für das Handelsregister eingesetzten Verwaltungsbehörden von Amteswegen zu sorgen, gleichgültig, ob eine Eintragung ausserdem einem Dritten zu einer Zivilklage Anlass geben könnte oder nicht.

Erwägungen

I. — Die Firma Senn beschwert sich darüber, dass ihr Antrag an das Handelsregisteramt Bern, es sei eine Änderung der Firmabezeichnung einer Konkurrenzfirma anzuordnen, von den kantonalen Verwaltungsbehörden abgewiesen worden ist.

Registersachen. N®* 6. 33 Was die Frage der Legitimation der Beschwerdeführerin anbelangt, die das Bundesgericht als Prozessvorausset7zung von Ámteswegen zu prüfen hat, s0 isb zunächst darauf abzustellen, dass die Beschwerdeführerin im angefochtenen Entscheid des bernischen Regierungsrates ausdrücklich als Partei aufgeführt ist. Mit Rücksicht auf den Wortlaut von Art. 9 VDG steht ihr somit wenigstens in formeller Hinsicht die Legitimation zur Verwaltungsbeschwerde zu (KmRcEEHOFER, Die Verwaltungsrechtspflege beimi Bundesgericht, S. 33, 35).

2. In der Sache sgelbst ist von der Begründung auszugehen, die die Beschwerdeführerin für ihren Antrag gibt : Sie behauptet, die von ihr beanstandete Firmabezeichnung verstosse gegen den in Art. 1 VO II aufgestellten Grundsatz der Firmenwahrheit und gebe zu Täuschungen des Publikums Anlass. Gemäss dieser Begründung sind es also öffentliche Interessen, deren Verletzung die Beschwerdeführerin rügt und mit der Beschwerde zu beseitigen trachtet. Aus dieser Problemstellung folgt aber bereits eindeutig, dass der Beschwerdeführerin trotz Vorhandenseins der formellen Beschwerdelegitimation die Legitimation zur Sache fehlt. Denn nach allgemein anerkannter Auffassung ist die Verwaltungsbeschwerde keine Popularbeschwerde, zu deren Erhebung im öffentlichen Interesse jeder Bürger befugt wäre. Die Sorge für das öffentliche Wohl und die Verwirklichung des objektiven öffentlichen Rechtes ist vielmehr nicht Sache des Einzelnen, sondern ausschliesslich der dazu befugten Behörden (KIRCHHOFER, S. 34). Zwar sind diese berechtigt, ihnen von einem Bürger zur Kenntnis gebrachte Verletzungen des öffentlichen Interesses zu untersuchen und die betreffenden Behauptungen auf 1hre Begründetheit hin zu prüfen, aber sie sind dazu nicht verpflichtet, weil der Einzelne einen subjektiven Anspruch auf ihr Tätigwerden hätte (BGE 56 I 8. 361). Kommt die Behörde auf Grund ihrer Prüfung dazu, eine Verletzung öffentlicher Interessen entgegen der Ansgicht des Verzeigers 34 Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.

zu verneinen, und macht sie diesem hievon in der Form Mitteilung, dass sie seinen Antrag abweist, s0 erhält er damit noch keine sachliche Legitimation zur Weiterziehung der Angelegenheit auf dem Wege der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde. Diese Befugnis kann ihm logischerweise nicht zustehen, da ihm doch die primäre Voraussetzung dazu, nämlich das Recht, bei den Verwaltungsbehörden Anträge zu stellen, also die Postulationsfähigkeit im Sinne der Prozessrechtswiesenschaft, fehlt.

Die Legitimation zur Sache ist vielmehr dann und nur dann vorhanden, wenn der vom Beschwerdeführer behanuptete Verstoss gegen das öffentliche Recht — und damit auch der einen solchen verneinende Entscheid einer Verwaltungsbehörde — gleichzeitig einen unrechtmässigen Eingriff in seine gubjektive Rechtssphäre bedeutet. Unter dieser Voraussetzung steht ihm die Befugnis zu, Anträge an die Verwaltungsbehörde zu stellen, und wenn diese ihn abweist, an das Verwaltungsgericht zu gelangen mit dem Begehren um Schutz für sein subjektives Recht. Diese Befugnis steht ihm gemäss Art. 9 VDG sogar dann zu, wenn er an dem angefochtenen Entscheid nicht einmal als Partei beteiligt war ; es genügt, dass er durch den Entscheid in der erwähnten Weise unmittelbar betroffen wird (KIRCHHOFER, S. 33 f.).

Im vorliegenden Fall behauptet die Beschwerdeführerin nun aber selber gar nicht, dass sie durch die beanstandete Firmenbildung in ihren subjektiven Rechten verletzt werde, und in Wirklichkeit Hegt eine solche Verletzung auch nicht vor. Der Grund, der die Beschwerdeführerin zu ihrem Vorgehen veranlasst, ist das rein wirtschaftliche TInteresse des einen Konkurrenten gegenüber dem andern, das zur Begründung eines sgubjektiven Rechtes niemals ausreicht.

Ist die Beschwerdeführerin aber der Auffassung, die in Frage stehende Firmenbildung verstosse nicht nur gegen die öffentliche Ordnung, sondern verletze auch ihre eigenen Firmenrechte oder stelle einen Verstoss gegen die Lauterkeit des Wettbewerbes dar, indem die Aktiengesellschaft ihr durch unwahre Angaben in ihrer Firma die Kundschaft abspenstig mache oder zu machen suche, 80 kann siíe sich dagegen auf dem Wege der privatrechtlichen Klage zur Wehr setzen (Art. 30 VO betr. das Handelsregister). Denn was sie dann in erster Linie anstrebt, ist der Schutz ihrer privaten Interessen, bei denen die öffentliche Ordnung nur insoweit im Spiele ist, als sich indirekt aus ihren Normen auch etwas für diese privaten Interessen ableiten lässt. Mit der privatrechtlichen Klage kann die Beschwerdeführerin aber setbstverständlich ausschliesslich gegen den Inhaber der beanstandeten Firma, nicht jedoch auch gegen die Behörde vorgehen, die sich unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses nicht zum Kinsechreiten veranlasst gesehen hat.

Die Beschwerde ist daher wegen Fehlens der Legitimation der Firma J. Senn zur Sache materiell abzuweisen, ohne dass etwa das Bundesgericht, da es ja nicht eidgenössische Aufsichtsbehörde über das Handelsregister ist, von Amteswegen auf die Prüfung der Frage einzutreten hätte, ob die beanstandete Firmenbildung gegen den Grundsatz der Firmenwahrheit verstosse.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen.

7. Arrèt doe la Ire Section civils du 13 mares 1934 dans la cause Département fédéral do Justice et Police contre Tribunal cantonai vaudois et Bangzue de Montreux 8.4. Le concordat par abandon de Pactif n'entraîne pas la disparition © immédiate de la société. Celle-ci reste 1nscrite au registre du commerce avec l’annotation que son concordat a été homologué et qu’elle est en état de liquidation s0us la direction des liquidateurs désignés par l’autorité (changement de Jjurisprudence).

A. — Le 26 juillet 1932, le Président du Tribunal de Vevey accorda à la Banque de Montreux S. A. un gursis

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