Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 1 decisioni citanti è stata analizzata.

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9. Urteil der I. Zivilabteilung vom 27. März 1934

Sachverhalt

I. i. S. Pridolin Schwitter Aktiengesellachaft gegen Zidgen. Amt für das Handelsregieter.

Kollektivzeichnungsberechtigung eines Verwaltungsratsmitglieds mit einem Prokuristen : Zweifel über die rechtliche Tragweite einer solchen im einzelnen Fall berechtigen die Handelsregisterbehörde nicht, die Eintragung zu verweigern, da ein Verstoss gegen Art, 1. rev. VO II nieht vorliegt.

4. — Ende Dezember 1933 wurde in Basel die Fridolin Schwitter Aktiengesellschaft gegründet, welche die bis anhin von Fridolin Schwitter, Vater, betriebene Clichéfabrik und Graphische Kunstanstalt in Basel und Zürich übernahm. Durch die konstituierende Generalverzsammlung vom 26. Dezember 1933 wurde der Verwaltungsrat aus den beiden Söhnen des ursprünglichen Firmeninhabers, nämlich Fridolin Schwitter als Präsgident mit Einzelunterschrift, und Josef Schwitter, gebildet. Ferner bestimmte die Generalversammlung auf Grund der ibr durch § 13 Ziffer 7 der Statuten eingeräumten Befugnis, dass das zweite Verwaltunggsratsmitglied, Josef Schwitter, kollek- 56 TVerwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.

tivzeichnungsberechtigt sei mit dem zum Prokuristen gewählten Friedrich Eleässer. Dieser letztere Beschluss wurde vom Handelsregisteramt des Kantons Basel-Stadt auf Anmeldung hin am 18. Januar 1934 eingetragen. Das eidgenössizche Amt für das Handelsregister weigerte sich jedoch mit Schreiben vom 23. Jannar 1934, diese Eintragung zu genehmigen, mit der Begründung, dass durch die vorgesehene Regelung das Verwaltungsratsmitglied Josef Schwitter in sgeinen Vertretungsbefugnissen beschränkt sei auf den Umfang der Prokura, während grundsätzlich ein Verwaltungsratsmitglied in der Lage sein sollte, die volle Unterszchrift zu führen. Es schlug daher der Beschwerdeführerin vor, die Vertretung dahin abzuändern, dass an Elsäsger die volle Unterschrift erteilt, also der Satz betreffend die Prokuraerteilung gestrichen und gesagt würde : « Die Gesellschaft erteilt an Elsässer die volle Unterschrift ; er zeichnet kollektiv mit dem Verwaltungsratsmitglied Josef Schwitter ». Für den Fall, dass síe mit dieser Regelung nicht einverstanden seì, wurde die Aktiengesellschaft auf den Weg der verwaltungsrechtlichen Beschwerde verwiesen.

B. — Gegen die Weigerung des eidgenösslschen Amtes hat die Fridolin Schwitter Aktiengesellschaft rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form die verwaltungsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht eingereicht mit dem Begehren, es sei die Verfügung des eidgenössischen Amtes vom 23. Januar 1934 aufzuheben und es sei die am 19. Januar 1934 unter No. 120 im Journal des Handelsregisterbureau in Basel erfolgte Eintragung über die Fridolin Schwitter Aktiengesellschaft zu genehmigen, eventuell sei das eidgenössische Amt zu verhalten, die Anmeldung zu genehmigen und zu publizieren.

C. — Das eidgenössische Amt hat in selner Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde beantragt. Es hält an seiner Auffassung fest, dass die Kombination der Unterschrift eines Verwaltungsratsmitgliedes mit derjenigen eines Prokuristen unzulässig sei, da dadurch Zweifel über die Tragweite der Unterschrift entstünden, was für Handel und Verkehr wenig dienlich sei und einem der vornehmsten Zwecke des Handelsregisters, nämlich der Klarstellung bestehender Rechtsverhältnisse, zuwiderlaufe. Für den Fall des Unterliegens erzucht das eidgenössische Amt, es sei aus grundsätzlichen Erwägungen von der Auferlegung rechtlicher und ausserrechtlicher Kosten abzusehen.

Erwägungen

1. Die streitige Frage, ob es der Beschwerdeführerin gestattet sei neben ihrem zur Einzelunterschrift berechtigten Verwaltungsratspräsidenten dem zweiten Verwaltungsratsmitglied die Vertretungsbefugnis bloss in einem beschränkten Umfang, nämlich in der Form der Kollektivunterschrift mit einem Prokuristen, einzuräumen, gehört ihrer Natur nach dem Gebiet des materiellen Privatrechtes an, da síie die Gestaltung der Rechts- und Handlungefähigkeit der Aktiengesellschaft beschlägt. Das Registerrecht kann mit ihr nur indirekt in Beziehung gebracht werden, nämlich mit Rücksicht darauf, daes die Vollmachtserteilung zur Zeichnung für eine Aktiengesellschaft im Handelsregister eingetragen sein muss und es zur Aufgabe der Registerbehörde gehört, diese Eintragung zu überwachen. Der Rahmen, innerhalb dessen sich die Kognition der Registerbehörde bei der Erfüllung dieser Aufgabe zu halten hat, ist durch Art. 1 der rev. VO II von 1918 bestimmt, der den Grundsatz aufstellt, dass Eintragungen im Handelsregister wahr sein müssen, zu keinen Täuschungen Anlass geben und keinem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen dürfen. Im Bereiche dieser drei Punkte hat die Registerbehörde die Rechtsakte, um deren Eintragung sie angegangen wird, s0wohl nach der formellen wie nach der materiellen Seite zu überprüfen ; darüber hinaus aber ist sie nicht befugt, über die von den Vertragsparteien begründeten Rechtsverhältnisse irgendwelche Entscheidungen zu treffen, sondern dies ist gegebenenfalls Sache der zivilen Gerichtsbarkeit.

58 Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.

2. Die Überprüfung des vorliegenden Sachverhaltes nach diesen Gesichtspunkten ergibt nun, dass von einem Verstoss gegen die drei erwähnten Grundsätze nicht gesprochen werden kann. Dass die geforderte Eintragung mit den tatsächlich bestehenden Verhältnissen nicht im Einklang stehe, wird vom eidgenössischen Amt selber gar nicht behauptet. Ebenso 18f nicht einzusehen, wieso der Eintrag der von der Beschwerdeführerin gewünschten Regelung ihrer Vertretungsverhältnisse zu Täuschungen Anlass geben könnte. Ergibt sich doch aus dem Eintrag klar und unzweideutig, dass nur der Verwaltungsgratspräseident zur Führung der Einzelunterschrift für die Gesellschaft berechtigt ist, während die Vertretungsbefugnisse des zweiten Verwaltungsratsmitgliedes nur beschränkte sind. Dabei iet allerdings zuzugeben, dass im einzelnen Fall, wie das eidgenössische Amt befürchtet und zur Begründung seiner Weigerung hervorhebt, gewisse Zweifel über die Tragweite der vorgesehenen Unterschriftekombination zwischen einem Verwaltungsratsmitglied und einem Prokuristen entstehen könnten : Dies dann, wenn das Verwaltungsratemitglied zusammen mit dem Prokuristen in einer- Sache zeichnet, die den Rahmen einer blossen Prokura überschreitet und sich damit die Frage erhebt, ob nun diese Kollektivzeichnung die Gesellschaft verpflichte oder nicht. Die Möglichkeit der Entstehung von Zweifeln darf aber dem im Gesetz genannten Begriff des « Anlasses zu Täuschungen » nicht gleichgeachtet werden ; die beiden Begriffe sind durchaus vergchieden geartet, ja sie schliessen sich geradezu gegenseitig aus : Während eine durch täuschende Angaben hervorgerufene irtümliche Vorstellung von demjenigen, der sie hegt, als richtig betrachtet wird, fehlt beim Vorliegen eines Zweifels gerade diese Gewissheit. Hätte die rey, Verordnung II auch der Entstehung von Zweifeln über die Tragweite eines von den Parteien vorgenommenen Rechtsgeschäftes vorbeugen wollen, so0 hätte sie das deutlich sagen müssen. Es liegt wohl auch für jedermann auf der Hand, dass es dem Gesetzgeber niemals im Ernst hätte einfallen können, eine solche Vorschrift zu erlassen.

Endlich verstösst die streitige Eintragung auch nicht gegen ein öffentliches Interesse. Auch unter diesem Gesichtspunkte kann die Gefahr von Meinungsverschiedenheiten über die Tragweite der Unterschriftskombination nicht beanstandet werden. Der Umstand, dass ein Rechtsakt geeignet ist, hinsichtlich seiner rechtlichen Wirkungen verschiedenen Interpretationen Raum zu geben, kann niemals dazu führen, ihn als dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufend und damit als unstatthaft zu behandeln und dessen Vornahme von Amtes wegen zu verhindern. Eine derartige Prophylaxis wäre mit dem Grundsatz der Handlungsfreiheit nicht mehr vereinbar.

Kann somit die Eintragung unter keinem der in Art. 1 rev. VO II genannten Gesichtspunkte beanstandet werden, s0 ist die Beschwerde zu schützen.

3. Was die Kostenfrage anbelangt, zu der der Beschwerdebeklagte für den Fall seines Unterliegens ebenfalls Anträge gestellt hat, so sind gemäss der bisherigen Praxis des Bundesgerichtes im Hinblick auf Art. 221 Abs. 4 OG der unterliegenden Behörde keine Gerichtskosten aufzuerlegen (BGE 57 I 8. 242). Dagegen ist wegen der besonderen Umstände des Falles der Beschwerdebeklagte zur Bezahlung einer ausserrechtlichen Entschädigung an die Beschwerdeführerin zu verpflichten. Die hiefür in Art. 224 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 221 Abs. 2 OG aufgestellte Voraussetzung, dass die Anhebung oder Veranlassung des Streites die Zusprache einer Prozessentschädigung rechtfertigen müsse, ist hier erfüllt. Denn das eidgenössische Amt hat über seine Kompetenz hinaus in einer rein zivilrechtlichen Angelegenheit verfügt ; desbhalb soll der Beschwerdeführerin auch wie in einer zivilrechtlichen Streitsache Prozessenteschädigung geleistet werden.

sd YV erwaltungs- und Disziplinarrechtepflege.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird geschützt und demgemäss die Verfügung des eidgenössischen Amtes für das Handelsregister vom 23. Januar 1934 aufgehoben.

IT. SOZIALVERSICHERUNG ASSURANCES SOCIA LFS

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