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60 II 169

28. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 28. Juni 1934 i. S. Gächter gegen Gächter-Lutz. Durch den Abschluss einer Vereinbarung über die Nebenfolgen der Scheidung werden die Parteien bis zum Urteil über deren Genehmigung oder Verwerfung (Árt. 158 Ziffer 5 ZGB) vertraglich gebunden. Die Vereinbarung kann daber nicht einseitig widerrufen werden.

Doch steht es jeder Partei frei, dem Gerichte die Verwerfung zu beantragen.

Grundsätze der gerichtlichen Überprüfung.

Die Parteien schlossen in der Referentenaudienz vom 4. Oktober 1933 eine Vereinbarung über die ökonomischen Folgen der dem Gerichte beantragten Scheidung ihrer Ehe ab. Ziffer I dieser Vereinbarung bestimmt, dass der Kläger der Beklagten von der Rechtskraft des Scheidungsurteils an bestimmte monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen habe. Kurz darauf, noch vor dem Urteil der ersten Instanz, erklärte der Kläger, er widerrufe die erwähnte Ziffer 1 und lehne jede Unterhaltsleistung an die Beklagte ab. Das Gericht hielt den Widerruf jedoch für unzulässig und genehmigte die Vereinbarung, da sie auch den Verhältnissen entspreche. Die Appellation des Klägers an das Obergericht und ebenso die Berufung an das Bundesgericht waren erfolglos.

Erwägungen

Der Auffassung des Klägers, er habe vor dem Urteil des Bezirksgerichtes frei von der Konvention zurücktreten können, sind die Vorinstanzen mit Recht nicht gefolgt. Allerdings bedürfen Vereinbarungen der 171) Familienrecht, No 28.

Parteien über die Nebenfolgen der Scheidung zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch das Scheidungsgericht (Art. 158 Ziffer 5 ZGB). Es folgt daraus, dass der Abschluss der Scheidungskonvention für sich allein noch keine verbindliche Ordnung schafst : wird sie vom Richter verworfen, s0 können aus ihr schlechterdings keine Rechte hergeleitet werden ; wird sie genehmigt, s0 bildet nicht die vertragliche Einigung der Parteien als solche, sondern das sie genehmigende Urteil den massgebenden Rechtstitel, weshalb auch nicht die Konvention als solche, sondern nur das Genehmigunggurteil mit den nach der zutreffenden Prozessordnung gegebenen Rechtsmitteln angefochten werden kann (Urteil des Bundesgerichtes vom 15. März 1934 i. 8. Bühler e. Leitgeb*), wie es auch der Abänderungsklage nach Art. 157 ZGB unterliegt. Daraus dars jedoch niéht hergeleitet werden, die Parteien seien durch den Abschluss der Konvention überhaupt noch nicht gebunden und es könne jede Partei bis zum Urteil nach Belieben oder doch nach Masagabe der prozessrechtlichen Bestimmungen über die Zulässigkeit von Klageänderungen von der eingegangenen Verpflichtung zurücktreten. Indem das Gesetz « Vereinbarungen » der Parteien über die Nebenfolgen der Scheidung zulässt und lediglich die gerichtliche Genehmigung vorbehält, setzt es die Möglichkeit. einer vertraglichen Bindung Voraus, nur eben unter dem erwähnten Vorbehalt. Ist die Scheidungskonvention einmal zuhanden des Gerichtes abgeschloesen, zo ist cin cinseitiger « Widerruf » ehbensowenig statthaft wie bei einem andern Vertrage. Bis zum richterlichen Spruch bleibt das Geschäfsft in der Schwebe, ähnlich wie das durch eine unmündige oder entmündigte aber urteilsfähige Person abgeschlosgene Geschäft in der Schwebe bleibt, bis der gesetzliche Vertreter (und gegebenenfalls die VYormundschaftsbehörde) die Zustimmung erteilt oder abgelehnt hat. oder das von Ehegatten abgeschlossene, nach Árt, 177 Abs. 2 ZGB der Genehmigung * (BGE 60 II 80 f.) Familienrecht. N° 28. LTL durch die Vormundschaftsbehörde bedürftige Geschäft, bis die Vormundschaftsbehörde dazu Stellung genommen hat. Für die Scheidungskonvention gilt insofern etwas Abweichendes, als sie mit der richterlichen (senehmigung nicht nur endgültigen Bestand als Privatrechtsgeschäft erlangt, sondern an der Rechtskraft des Urteils teilnimmt; das schliesst aber selbstredend nicht aus, dass bis dahin

unter den Parteien eine vertragliche Bindung besteht. Will eine Partei an der Scheidungskonvention nicht festhalten, so steht es ihr dagegen frei, dem Richter die Verweigerung der Genehmigung zu beantragen und ihm die Gründe darzulegen, die ihr diese Verweigerung zu rechtfertigen scheinen. In der Tat 16st die richterliche Genehmigung im Sinne von Art. 158 Ziffer 5 ZGB keine blosse Förmlichkeit, sondern der Richter hat die ihm vorgelegten Vereinbarungen auf ihre Zulässigkeit und sachliche Ángemessenheit zu überprüfen und gegebenenfalls die Genehmigung zu versagen. Dabei werden für die Ablehnung in erster Linie Tatesachen in Betracht fallen, die schon beim Abschluss der Vereinbarung bestanden und bestimmend mitwirkten oder übersehen wurden, wie z. B. Beeinflussung einer Partei, unbillige Belastung oder Verzichtleistung zufolge Unkenntnis in geschäftlichen oder rechtlichen Dingen, vor allem auch Verletzung der Interessen der Kinder. Jedoch können unter Umständen auch erst seither eingetretene Tatsachen die Ablehnung rechtfertigen, s80 namentlich Änderungen der Verhältnisse, die einer Abänderung des Scheidungsurteils nach Art. 157 ZGB rufen würden, wenn sie erst nach rechtskräftiger Beurteilung eingetreten wären. Steht nur das Interesse der Parteien selbst in Frage, s0 soll indessen der Richter den Grundsatz der Vertragsfreiheit und der Vertragstreue wahren und einer Vereinbarung nur aus besonderes wichtigen Gründen die Zustimmung versagen ; dem Interesse der Kinder ist dagegen immer Nachachtung zu verschafen. Auch in Bezug auf die Kinderzuteilung und die Gestaltung der Elternrechte ist die Vereinbarung 172 Erbrecht, Ne 29, aber nicht ohne Bedeutung ; der Richter wird sie, auch wenn er sonst vielleicht eine andere Lösung getroffen hätte, genehmigen, sofern sie für das Wohl der Kinder ebensoviel Gewähr bietet.

IT. ERBRECHT DROIT DES SUCCESSIONS

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice civile svizzero, Art. 157 e Art. 158 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2000, 1 gennaio 2001, 1 marzo 2002, 1 gennaio 2003, 1 aprile 2003, 1 gennaio 2004, 1 aprile 2004, 1 giugno 2004, 1 luglio 2004, 1 gennaio 2005, 1 giugno 2005, 1 gennaio 2006, 1 gennaio 2007, 1 maggio 2007, 1 luglio 2007, 1 dicembre 2007, 1 gennaio 2008, 1 luglio 2008, 5 dicembre 2008, 1 gennaio 2010, 1 febbraio 2010, 1 gennaio 2011, 1 gennaio 2012, 1 gennaio 2013, 1 luglio 2013, 1 luglio 2014, 1 gennaio 2016, 1 aprile 2016, 1 gennaio 2017, 1 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2020, 1 luglio 2020, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 gennaio 2025, 1 gennaio 2026 e 1 luglio 2026.

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