Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 4 decisioni citanti è stata analizzata.

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4. Urteil der II. Zivilabteilung vom 1. März 1924

Sachverhalt

I. i. 8. Frau Suter gesch. Steiger gegen Steiger.

Ehescheidung, Massnahmen zum Schutze der Kinder.

Das über die Gestaltung der Elternrechte befindende Scheidungsgericht (Art. 156 ZGB) ist befugt, die Vormundschaftsbehörde durch Übermittlung eines Urteiledoppels oder auf andere Weise auf Gefährdungsmomente aufmerksgam zu machen und ihr eine Überwachung der Erziehung nahezulegen, . damit nötigenfalls rechtzeitig im Sinne von Art. 283 ff. ZGB eingeschritten werden kann.

Durch eine solche Massnahme des Scheidungsgerichts iet der mit der elterlichen Gewalt betraute geschiedene Ehegatte als Partei nicht beschwert. Unzulässigkeit der dagegen gerichteten Berufung.

Gegen Ziffer 4 des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. November 1933, lautend :

« Die beiden Kinder Gertrud, geb. 24. Dezember 1918, und Álice, geb. 5. September 1920, werden der Beklagten zur Pflege und Erziehung zugewiesen und die Vormundschaftsbehörde Winterthur eingeladen, die Erziehung der beiden Kinder Gertrud und Alice zu überwachen ».

hat die Beklagte die Berufung an das Bundesgericht eingelegt mit dem Antrag, die Einladung an die Vormundschaftsbehörde, die Erziehung der beiden Kinder zu überwachen, sei aus dem Urteil zu entfernen.

Erwägungen

Ee ist allgemein Aufgabe der vormundschaftlichen Behörden, bei pflichtwidrigem Verhalten der Eltern einzuschreiten und die zum Schutze des Kindes geeigneten Vorkehrungen zu treffen, es bei dauernder Gefährdung oder Verwahrlosung den Eltern wegzunehmen und anderwärts unterzubringen oder gegebenenfalls den Entzug der elterlichen Gewalt in die Wege zu leiten (Art. 283-285 ZGB). Diese Amtsbefugnisse und -pflichten stehen der denen Ehegatten zu, dem ini Scheidungsurteil die elterliche Gewalt zugewiesen worden ist (BGE 56 II S, 79 ff.). Daher bedeutet es weder eine Einschränkung der elterlichen Gewalt als solcher noch eine Zuweisung besonderer, ihr nicht schon von Gesetzes wegen zukommender Aufsichtsbefugnisse an die Vormundschaftsbehörde gegenüber Kindern aus geschiedener Ehe, wenn sie durch das Scheidungsgericht eingeladen wird, auf die Erziehung der einem Elternteil zugeteilten Kinder ihr Augenmerk zu richten. Mit einem solchen Hinweis wird nur bezweckt, die Kinder der Sorge der zu ihrem Schutze berufenen Behörden anzuempfehlen, wozu in Scheidungsfällen oft genug — und gerade auch hier — Veranlassung besteht. Übrigens ist nach § 60 des zürcherischen Einführungsgesetzes zum ZGB jeder Beamte, im besondern jeder Gerichts- und Polizeibeamte, « der in Ausübung seines Amtes Kenntnis von einem Falle erhält, welcher das vormundschaftliche Einschreiten rechtfertigt », verpflichtet, der Vormundschaftsbehörde davon Anzeige zu machen, und es liegt durchaus im Sinne einer wirksamen Kinderfürsorge, dass das Scheidungsgericht — seli es durch ein blosses Schreiben oder durch Übermittlung einer Urteilsausfertigung oder eines Auszuges der betreffenden Erwägungen — die Vormundschaftsbehörde auf gewisse Gefährdungsmomente aufmerksam macht, die zwar zur Zeit weder den Entzug noch eine Einschränkung der elterlichen Gewalt rechtfertigen, jedoch früher oder später zu einem Einschreiten Anlass geben können. Ob der Beschluss, die Sache dergestalt der Vormundschaftsbehörde zu unterbreiten, in das Urteilsdispositiv aufgenommen wird oder nicht, is6 dabei unerheblich. In jedem Falle handelt es sich um eine Massnahme, die sich gar nicht auf die Anuseinandersetzung der FEhestreitparteien bezieht und wodurch auch die rechtliche Stellung des Inhabers der elterlichen Gewalt nicht beeinträchtigt wird.

Ist aleo die Beklagte durch das angefochtene Urteil nicht beschwert, s0 erweist sich die Berufung als unzu- 18 Erbrecht. Neo 5.

lässig. Sollte sie sich künftig durch Masenahmen der Vormundschaftsbehörde in ihren Elternrechten verletzt fühlen, so bleibt es ihr natürlich unbenommen, die Rechtsbehelfe geltend zu machen, die ihr dagegen zustehen môgen.

Demnack erkennt das Bundesgericht :

Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

IL ERBRECHT DROIT DES SUCCESSIONS

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice civile svizzero, Art. 156, Art. 283, Art. 284 e Art. 285 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2000, 1 gennaio 2001, 1 marzo 2002, 1 gennaio 2003, 1 aprile 2003, 1 gennaio 2004, 1 aprile 2004, 1 giugno 2004, 1 luglio 2004, 1 gennaio 2005, 1 giugno 2005, 1 gennaio 2006, 1 gennaio 2007, 1 maggio 2007, 1 luglio 2007, 1 dicembre 2007, 1 gennaio 2008, 1 luglio 2008, 5 dicembre 2008, 1 gennaio 2010, 1 febbraio 2010, 1 gennaio 2011, 1 gennaio 2012, 1 gennaio 2013, 1 luglio 2013, 1 luglio 2014, 1 gennaio 2016, 1 aprile 2016, 1 gennaio 2017, 1 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2020, 1 luglio 2020, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 gennaio 2025, 1 gennaio 2026 e 1 luglio 2026.

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