61 I 200
27. Urteil vom 19. September 1935 1. S. Rleiner gegen Zürich.
Militärpflichtersatz.
1. Der Anspruch auf Rückerstattung bezahlter Militärsteuern verjährt für Landesanwesende in fünf Jahren.
2. Die Rückerstattung von Ersatzbeträgen, die auf Grund rechtskräftiger Veranlagungen entrichtet worden sind, kann nur gefordert werden, wenn die Voraussetzungen für eine Revision jener Veranlagungen gegeben sind.
3. Revisionsgründe.
Sachverhalt
A. — Der Beschwerdeführer is6 am 28. Juni 1917 wegen einer ungeheilten Wunde (Abszess) am linken Vorderarm vom Militärdienst dispensiert und am 28. August 1917 dienstuntauglich erklärt worden gemäss § 112, Zi. 98 IBW (1917).... Er hat von 1918 an regelmässig die Militärsteuer bezahlt bis 1935.
Am 29. Mai 1935 stellte er bei der Militärdirektion des Kantons Zürich ein Gesuch um Rückerstattung der bezahlten Militärsteuerbeträge seit 1918. Er sei 1917 wegen einer dienstlichen Erkrankung militäruntauglich geworden, habe aber die Militärsteuer bezahlt, ohne zu wissen, dass er unter diesen Umständen mcht steuerpflichtig sei.
Die Militärdirektion hat den Beschwerdeführer von der Ersatzpflicht für 1935 und die folgenden Jahre befreit und die Rückerstattung der Steuer für 1935 angeordnet. Für die zurückliegenden Jahre wurde das Gesuch unter Hinweis auf die Praxis abgewiesen.
B. — Gegen diesen Entscheid beschwert sich Kleiner rechtzeitig. Er beantragt ückeretattung sämtlicher seit 1918 entrichteter Militärsteuern. .
Das Bundesgericht zieht in Erwägung - 1. — Nach ständiger Praxis (BGE 56 I 8. 45, Erw. 3) kann die Rückerstattung bezahlter Militärsteuerbeträge nur während 5 Jahren geltend gemacht werden. Art. LI, lit. a) MStG, der die Verjährung für den Militärpflichtersatz der Landesanwesenden auf 5 Jahre bestimmt, gilt nicht nur für die Ansprüche des Staates an den Pflichtigen, sondern auch für allfällige Ansprüche des Pflichtigen an den Staat. Das Begehren um Rückerstattung ist also jedenfalls ohne weiteres abzuweisen, insoweit es sich auf die Steuerleistungen von 1918-1929 bezieht. 2. — Da die in Frage stehenden Ersatzleistungen auf Grund rechtskräftiger Veranlagungen erbracht worden sind, kann die Rückerstattung nur in Frage kommen, wenn die Voraussetzung für eine nachträgliche Revision jener Veranlagungen vorliegt. Die Praxis lässt die RevisÍon ZU, wenn die Bezahlung auf Grund eines Entsecheides erfolgte, der unter Verletzung wesentlicher prozessualer Grundsätze zustande gekommen ist, wenn bei dem Entscheid Tatsachen unberücksichtigt geblieben sind, die zum Zwecke der Beurteilung aus militäramtlichen Urkunden hätten entnommen werden müssen, ferner in Fällen, wo im Revisionsverfahren Tatsachen vorgebracht werden, deren Geltendmachung dem Pflichtigen im früheren Verfahren nicht möglich war (Urteil vom 24. Mai 1934 i. 8. Wyss, nicht publiziert).
Der Beschwerdeführer ist allerdings im Jahre 1935 auf sgein Gesuch hin von der Militärsteuer befreit worden.
202 Verwaliungs- und Disziplinarrechispflege.
Es ist möglich, :dass die Befreiung schon früher angeordnet worden wäre, wenn er früher um Befreiung eingekommen Wäre.
Dass aber die Befreiung nicht von Anfang an ausgesprochen wurde, beruht nicht auf einem Fehler, der nachträglich auf dem Wege einer Revision der frühern Entscheide richtig zu stellen wäre, tondern entspricht der Sachlage, wie sie bis dahin gegeben war. Danach war die Beantwortung der Frage, ob die Befreiung von der Militärsteuer stattzufinden hatte, zum mindesten ungewiss. Die sanitarische Untersuchungskommission hatte die Befreiung auf Grund des Untersuchungsergebnisses nicht beantragt. Für die Militärsteuerbehörden bestand deshalb kein Grund, eine Befreiung von sich aus, ohne Antrag des Wehrmannes, in Erwägung zu ziehen. Die Besteuerung ist richtig nach Massgabe der militärischen Kontrollen vorgenommen worden. Wenn der Pflichtige glaubte, seine Militäruntauglichkeit sei eine Folge des Dienstes, s0 hatte er dies geltend zu machen, sei es durch ein Gesuch um Beurteilung dieser Frage oder auf dem Wege der Beschwerde gegen die Veranlagung. Die Tatsache, dass nachträglich ein Gesuch um Befreiung gutgeheissen wurde, ist kein Grund, die Veranlagungen für die frühern Jahre zu revidieren.
Der Beschwerdeführer behauptet, er habe die gesetzliche Regelung nicht gekarnt. Rechtsunkenntnis ist aber kein Revisionsgrund und vermöchte die nachträgliche Abänderung rechtskräftiger Entscheidungen für sich allein nicht zu rechtfertigen (vgl. BGE 56 I S. 115 Erw. 3). Nun enthalten aber die zürcherischen Militärsteuerzettel einen Hinweis auf den Befreiungsgrund nach Art. 2, kt. 6 MStG, sodass der Beschwerdeführer über einen allfälligen Anspruch auf Befreiung von der Militärsteuer genügend orientiert war. Es könnten unter diesen Um- ständen nicht einmal Gründe der Billigkeit für eine nachträgliche Rückzahlung der bisher bezahlten Ersatzbeträge mit Recht vorgebracht werden.
Mit der Frage, ob die nunmehr angeordnete Befreiung von der Militärsteuer gerechtfertigt war, hat sich das Bundesgericht nicht zu befassen, da kein Anirag auf Aufhebung dieser Anordnung vorliegt. Es braucht deshalb nicht untersucht zu werden, ob die Militäruntauglichkeit des Beschwerdeführers wirklich eine Folge des Dienstes ist, ale die sie nachträglich anerkannt worden ist.
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgerickt :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
C. STRAFRECIIT — DROIT PÉNAL I. BUNDESSTRAFRECHT CODE PÉNAL FÉDÉRAL