61 I 285
42. Urteil vom 16. Juli 1935 i. S. Schweizerische Rückversicherungs-Gesellachaft und Prudentia, A.-G. für Bückund Mitveraicherung, in Lig. gegen eidg. Steuerverwaltung.
Eidg. Stempelabgaben: 1. Dio Steuerbarkeit einer Urkunde oder eines Rechtsvorgangs wird hestimmt durch den Rechtssatz, der die Besteuerung anordnet. Ob auch das gesetzgeberische Motiv, das jenem Rechtssatz zugrunde legt, im einzelnen Falle zutrifit, ist unerheblich.
2. Die Emissionsabgabe auf Aktien verfällt bei Eintragung der Gründung einer Aktiengesellszchaft oder der Erhöhung des Aktienkapitals einer bestehenden AKktiengesellschaft im Handeleregister.
Sie wird berechnet auf dem Betrage, zu dem die Titel vom orsten Erwerber übernommen werden, also nach dem Werte der Gegenleistung, wenn diese in Sachwerten (z. B. Aktien) besteht.
3, Bei Auflösung einer Aktiengesellschaft verfällt eine Couponabgabe auf dem Liquidationsüberschuss, d. h. dem Betrage. um den das Ergebnis der Liquidation das einbezahlte Aktienkapital übersteigt.
1. Emissions- und Couponabgabe bei Fusion zweier Aktiengesellsechaften : Wird die Fusion durchgeführt in der Form eines Austausches von neuen Aktien der aufnehmenden gegen sämtliche Aktien der aufgehenden Gesellschaft, 30 wird berechnet :
«} Die Emissionsabgabe für die Erhöhung des Aktienkapitals der itbernehmenden Gesellschaft auf dem Kurswert der zufolge Fusion entgegengenommenen Aktien der aufgehenden Gesellschaft.
b) Die Couponabgabe bei Auflösung der aufgehenden Gesellschaft auf dem Kurswert der ihren Aktionären zukommenden Aktien der aufnehmenden Gesellschaft, soweit dieser Wert das einbezahlts Aktienkapital der aufgehenden Gesellschaft übersteigt.
4. — Die Schweizerische Rückversicherungs-Gesellschaft (SRG), mit einem Grundkapital von nom. 50,000,000 Franken eingeteilt in 50,000 mit 400 Fr. einbezahlte Namenaktien von 1000 Fr. Nennwert, und die Prudentia, A.-G. für Rück- und Mitversicherungen (Prudentia), mit einem Grundkapital von nom 12,000,000 Fr., eingeteilt in 8000 mit 500 Fr. einbezahlte Namenaktien von 1500 Fr. Nennwert, haben am 21. August 1934 miteinander folgenden Vertrag abgeschlossen :
286 Verwaltungs- und Disziplinarrechtespflege.
1. Die SRG und die Prudentia vereinbaren, dass die Prudentia in der SRG aufgehen soIl.
Mit der Genehmigung des Fusions-Vertrages durch die Generalversammlungen der beiden Gesellschaften tritt die Prudentia in Liquidation und bestellt ihren Verwaltungsrat ale Liquidations-Kommission mit der Vollmacht, nach erfolgter gänzlicher Tiquidationt abwicklung die Auflösung der Gesellschaft beim Handeleregister anzumelden.
Durch die Fusion übernimmt die SRG das gesamte Vermögen der Prudentia mit sämtlichen Aktiven und Passiven auf Grund der diesem Vertrag angehefteten Bilanz der Prudentia per 31. Dezember 1933. Auch alle anderweitigen aus der Bilanz nicht ersichtlichen Rechte und Verpflichtungen der Prudentia, namentlich die aus den Rückversicherungs- und Retrozessions-Verträgen der Prudentia erwachsenden Rechte und Verpflichtungen, gehen vom 1. Januar 1934 an auf die SRG über ; die seit 1. Januar 1934 von der Prudentia abgeschlossenen Geschäfte gehen somit auf Rechnung der SRG.
2, Die SRG erhöht ihr Grundkapital von 50 auf 58 Müillionen Franken durch Ausgabe von 8000 neuen auf Namen lautende Aktien im Nominalbetrag von je 1000 Fr., wovon 400 Fr. einbezahlt, vergehen mit Div1- dendencoupons für das Jahr 1934 u. f.
Die SRG übergibt der Liquidations-Kommission der Prudentia zu Handen ibrer Aktionäre als Entgelt für die Vermögens- und Geschäfts-Übertragung die 8000 neuen Aktien der SRG. Die Liguidations-Kommission der Prudentia nimmt den Umtausch dieser 8000 neuen Aktien gegen die 8000 Prudentia-Aktien in der Weise vor, dass sie dem Aktionär für jede auf seinen Namen eingetragene Prudentia-Aktie eine auf seinen Namen lautende neue Aktie der SRG aushändigt gegen Rückgabe der Prudentia-Aktie und Ausstellung einer Obligation für den nicht einbezahlten Teil der SRG-Aktie. Die Obligationen für den nicht einbezahlten Teil der
Prudentia-Aktien werden den Aktionären zurückgegeben und die Prudentia-Aktien vernichtet.
3. Die Hingabe der neuen 8000 Aktien der SRG an die Liquidationskommission der Prudentia und der Umtausch erfolgen, nachdem die Generalversammlung der fusionierenden Gesellschaften den Fusionsvertrag genehmigt und die Beschlüsse im Handelsregister eingetragen worden sind.
4. Der vorliegende Vertrag tritt in Kraft mit der im Handelsregister erfolgten Eintragung der die Fusion genehmigenden Generalversammlungsbeschlüsse der beiden Gesellschaften.
Die dem Vertrage beigeheftete Bilanz der Prudentia per 31. Dezember 1933 weist an Aktiven den Betrag von 123,329,845 Fr. 78 Cts. (worunter 8,000,000 Fr. « Obligationen der Aktionäre ») und an Verbindlichkeiten 102,076,739 Fr. 75 Cts. aus.
Am 21. August 1935 ist der Fusionsverirag von den Generalversammlungen der beilen Gesellschaften beschlossen worden. Die Prudentia trat in Liquidation, die SRG erhöhte ihr Aktienkapital von 50 auf 58 Millionen Franken Nennwert nach Massgabe des Fusionsvertrages.
Ám 18. Dezember 1934 (SHAB, Nr. 306 vom 31. Dezember 1934, 8. 3633 und 3634) haben beide Gesellschaften die Beschlüsse vom 21. August 1934 im Handelsregister eintragen lassen.....
Sachverhalt
B. — Die eidgenössische Steuerverwaltung fordert :
1. Von der SRG eine Emissionsabgabe nach Art. 17 ff. StG von 352,000 Fr., nämlich 1,8 % von 2140 Fr. (Übernahmewert der SRG-Aktie) e Fr. 38.32 0,9 % vom nicht einbezahlten Teil des Nennwertes (600 Fr.) . . ..» 5,40 Ausrundung gemäss Art. 32, Abs. 5 8G . » 0.08 zusammen Fr. 44.— pro Aktie.
288 TVerwaltungs- und Disziplinarrochtspîlege.
Es wurde angenommen, dass der massgebende Übernahmewert (Art. 23, Abs. 2 StG) dem Wert des übergehenden Unternehmens (Prudentia) entspreche und dieser Wert im Kurs der Aktien der aufgehenden Gesellschaft geinen Ánsdruck finde. (Notierter Geldkurs der PrudentiaAktie am 18. Dezember 1934 3100 Fr., abzüglich 1000 Fr. non-versé = 2100 Fr. ; Geldkurs der SRG-Aktie am 18. Dezember 1934 2740 Fr., abzüglich 600. Fr. non-versé 2. Von der Prudentia eine Couponabgabe gemäss Art. 5. Abs. 2 CG von 393,600 Fr., nämlich 3 % von 1640 Fr. = 49 Fer. 20 (ts. pro Titel. Die Verteilung von 8000 SRGAktien an die Aktionäre der Prudentia wurde als geldwerte Leistung im Sinne der erwähnten Bestimmung angesechen. Deren Wert wurde bestimmt nach dem Börsenkurs der SRG-Aktie abzüglich den auf die Prudentia-Aktie einbezalilten Grundkapitalanteil (2140 --- 500 Fr.).
Die eidgenössische Steuerverwaltung hat diese Abgabeforderungen in ihrem Einspracheentscheid vom 21. März 1935 mit eingehender Begründung bestätigt.
(". —- Beide Gesellschaften haben mit einer gemeinsamen, rechtzeitig eingereichten Beschwerde die Aufhebung des Einspracheentscheides beantragt. Es sei zu erkennen :
1. dass die SRG zur Entrichtung einer Emissionsabgabe nicht verpflichtet sei, eventuell nur eine Abgabe von 14 Fr. 40 Cts. per Titel, im ganzen 115,200 Fr.., gubeventuell 23 Fr. 40 Cts. per Titel, im ganzen 187,200 Fr. zu bezahlen habe ;
2. dass die Prudentia zur Entrichtung einer Couponabgabe nicht verpflichtet sei.....
D. — Die eidgenössische Steuerverwaltung hat Abweisung der Beschwerde beantragt...
Das Bundesgericht zicht in Brwägung :
1. Emiegssionsabgabhbe. a) Die Beschwerdeführerinnen anerkennen ausdrücklich, dass bei der SRG der sormale Tatbestand einer Er+ höhung des Aktienkapitals (Art. 18, Abs. 1 StG) erfüllt sei. Sie glauben aber, ihr Fall, der durchaus eigenartig sei, rechtfertige eine Ausnahmebehandlung, dies besonders im Hinblick auf den Sinn des Gesetzes, wie er sgich aus den Materialien dazu ergebe. Die Auffassung ist aber offensichtlich unhaltbar. : y Die Stempelabgaben sind Verkehrssteuern, bei denen Abgabepflicht und Abgabeverfall an bestimmte, im Gesetze bezeichnete Vorgänge des Rechtsverkehrs anknüpfen. Der Gedanke des Gesetzgebers ist allerdings, dass diesen Verkehrsvorgängen aller Regel nach wirtschaftliche Tatbestände zugrunde liegen, die einen Eingriff des Fieskus eriauben und rechtfertigen. Anlass und Grund der Besteuerung, Steuerobjekt, ist aber nicht der wirtschaftliche Tatbestand, sondern der vom Gesetz bezeichnete Verkehrsakt. Wenn die Beschwerdeführerinnen, die das Vorliegen des gesetzlichen Tatbestandes anerkennen, trotzdem einen Anspruch auf eine Ausnahmebehandlung aus den Gesetzesmaterialien abzuleiten versguchen, s80 verkennen sie die Bedeutung von Rechtssatz und gesetzgeberischem Motiv. Für die Besteuerung massgebend kann nur der Rechtesatz sein und dieser stellt bei den Stempelabgaben auf formale Tatbestände ab. Eine ausdehnende oder einschränkende Anwendung des Gesetzes mit Rücksicht auf die ratio legis ist hier nur in beschränktem Masse zulässig ; sie kommt nicht in Frage, wo der Tatbestand im Gesetz bestimmt umschrieben ist. Sie mag berechtigt sein, wo es sich um unklare Tatbestände handelt oder um Umschreibungen, die zu widerspruchsvollen Ergebnissen zu führen scheinen und aus diesgem Grunde der Auslegung durch den Richter bedürfen, was aber beides bei Art. 18, Abs. 1 StG nicht der Fall ist. Danach ist massgebender Verkehrsvorgang die Eintragung der Gründung einer Aktiengesellschaft oder der Erhöhung des Aktienkapitals im Handelsregister. Eine Kapitalerhöhung hat bei der SRG stattgefunden und ist im Handelsregister eingetragen worden. Die Abgabepflicht ist damit gegeben und eine Erörterung darüber, ob auch die 290 Verwaltungs- und Disziplinarrechtepflege.
ratio legis zutrefle, nach dem Gesagten nicht erforderlich. Es mag aber immerhin darauf hingewiesen werden, dass gich die Beschwerdeführerinnen täuschen, wenn sie glauben ihr Fall sei im Hinblick auf das gesetzgeberische Motiv, das zur Rechtfertigung der eidgenössischen Emissionsabgabe angerufen. wurde, eine Besonderheit. Denn jedenfalls ist das gegeben, was unter « Bildung neuen Kollektivkapitals », « Erhöhung der Geschäftskapazität » und ähnlichem verstanden wird. Die SRG hat ihr statutarisches Grundkapital vermehrt, ihr eigenes Geschäft damit erweitert, um Risiken übernehmen zu können, die sie bisher einer andern Unternehmung überlassen hatte. Ausführungen über « Mehrwerterwerb » und ähnliches sodann weisen auf eine Betrachtungsweise vom Standpunkt desjenigen hin, der die Mittel zur Verfügung stellt, des Aktionärs, der die neuen Kapitaltitel erwirbt, der neue Anlagemöglichkeiten ausnützt, die ihm Gewinn bringen oder auf bisherigen Anlagen drohende Verluste abwenden sollen. Gerade hierum hat es sich aber bei der Verschmelzung der beiden Gesellschaften gehandelt, um eine Anpassgung an die durch den Rückgang des Versicherungsgeschäftes, durch den Verfall der Wechselkurse verschiedener Länder und auch durch Änderung der Steuergesetzgebung in den Vereinigten Staaten von Amerika geschafféne Lage. — Unzutreffend ist auch die Behauptung der Beschwerdeführerin, es sei trotz der Verschmelzung alles beim alten geblieben ; denn es wurde eine Hilfsgesellschaft der SRG, deren gich die SRG aus durchaus realen geschäftlichen Rücksichten bedient hatte, aufgelöst, weil die Lage des Geschäftes dies erforderte oder wenigstens als wünschbar erscheinen liess, nämlich aus dem Bestreben, die Muttergesellschaft zu stärken und einer Besteuerung auszuweichen, die man ohne diese Änderung hätte gewärtigen müssen. Es wäre deshalb auch sachlich unrichtig, den Fall der Beschwerdeführerin inbezug auf die Emissionsabgabe als einen besonderen, einer ausnahmsweisen Behandlung bedürftigen anzusehen.
b) Unhaltbar sind sodann die Einwendungen gegen die Abgabeberechnung. Massgebend ist nach Art. 23, Abs. 2 StG der Betrag, zu dem die Titel von den ersten Erwerbern übernommen werden. Übernommen wurden die SRG-Aktien gegen Prudentia-Aktien, sodass nur deren Wert für die Abgabeberechnung in Frage kommen kann. Dieser Wert entsprach, da nach den eigenen Erklärungen der Beschwerdeführerinnen Prudentia-Aktien und SRG-Aktien gleich viel wert waren, dem Kurswert der SRG-Aktien abzüglich non-versé. Dafür dass der Kurswert der Aktien damals durch unsachliche, spekulative Einflüsse künstlich überhöht gewesen wäre und deshalb nicht als Ausdruck des wirklichen Sachwertes in Frage kommen könnte, liegt nichts vor. Die Ausführungen der Beschwerdeführerinnen über die Kursgestaltung im allgemeinen beweisen in dieser Beziehung nichts. Im übrigen ist die arithmetische Berechnung der Verwaltung auf dieser Grundlage nicht angefochten worden.
Nicht in Frage kommen kann, nach der Vorschrift des Gesetzes, der Nennwert oder der auf die Prudentia-Aktie einbezahlte Betrag, aber auch nicht eine Berechnung, die nicht auf die wirklichen Verhältnisse abstellt, sondern auf Möglichkeiten, die auf der Voraussetzung einer tatsächlich nicht vorgenommenen, vorgängigen Entwertung ‘des Ge- gchäftsbetriebes der Prudentia beruhen. Die beiden Eventualanträge der Beschwerde sind unvereinbar mit der Ordnung des Gesetzes. 2. Couponabgabe.
a) Nach Art. 5, Abs. 2 CG unterliegen der Stempelabgabe auf Coupons Urkunden über solche geldwerte Leistungen der Aktiengesellschaft an die Inhaber gesellschaftlicher Beteiligungsrechte, die sich nicht als Rückzahlung der im Zeitpunkt der Leistung bestehenden dividendenberechtigten Anteile am einbezahlten Grund- und Stammkapital darstellen. Hiebei werden Liquidationsüberschüsse als Beispiel aufgeführt.
Die A.-G. Prudentia hat sich aufgelöst, nachdem sie 292 Verwaliungs- und Diszinlinarrechtespilecge, ihr Vermögen zwar nicht versilbert, aber durch Übertragung an eine andere, die ihr nahe stehende Rückversicherungsgesecllschaft verwertet hatte. Das Ergebnis dicser Verwertung, bestehend in 8000, mit 400 Fr. einbezahlten Aktien im Nominalwert von 1000 Fr. der übernehmenden Gesellschafst, wurde unter die Aktionäre nach Massgabe ihrer Beteiligung verteilt, dies gemäss Beechluss der Generalversammlung der Prudentia vom 21. August 1934, durch den der Fusionsvertrag genehmigt und die Auflösung beschlossen worden war. Die Prudentia hat somit gegen Auslieferung ihres Vermögens mit Aktiven und Passiven (Liquidation) ihren Aktionären eine geldwerte Leistung (die SRG-Aktie) verschafít, Die Leistung erfolgte auf Grund der Beteiligung, nach Massgabe und gegen Ablieferung der Prudentia-Aktie, als der Urkunde über die Anteileberechtigung. Diese Leistung der Prudentia an ihre Aktionäre unterliegt nach Art. 5, Abs. 2 CG der Stempelabgabe aus Coupons, soweit sie einen Liquidationsüberschuss, nämlich nicht eine Rückzahlung des dividendenberechtigten Anteils am Grundkapital bedeutet. Daraus folgt ohne weiteres die Richtigkeit der angeordneten Besteuerung sowohl im Grundsatz als auch im Mass.
Dié Einwendungen, die die Beschwerdeführerinnen gegen die Besteuerung erheben, beruhen auf unklaren Vorstellungen über die Bedeutung und Tragweite der Gesetzesvorschrift.
Wenn sie sich zunächst darauf berufen, dass aus einzelnen Ausführungen in den Materialien zum Gesetz und aus der Gesétzesvorschrift selbst zu entnehmen sei, Gegenstand der Couponabgabe sei der « Wertpapierertrag », « Gewinnverteilung », « Einkommen », es handle sich um eine « Kapitalertragssteuer.», 80 bedarf es lediglich der Verständigung darüber, was unter diesen Ausdrücken verstanden werden soll. Gewinn ist der Liquidationsübergchuss' im Verhältnis von Aktiengesellschaft und Aktionär, auf das es bei der Couponabgabe allein ankommt. Er ist Echafter geleistete Einzahlung auf das statutarische Kapitel darstellt. Wenn demnach die Prudentia-Aktionäre bei der Auflösung ihrer Gesellschaft eine Leistung erhalten, deren Wert das ecinbezahlte Aktienkapital übersteigt, s0 haben síe im Sinne des CG einen Gewinn gemacht, Einkommen erzielt. Sie haben mehr aus ihrem Anteil an der Gesellschaft bezogen, ales sie oder ihre Rechtsvorgänger darauf einbezahli haben. Das Einkommen braucht nicht eine Bargeldeinnahme zu sein. Das Gesetz espricht von geldwerten Leistungen und erfasst damit ausdrücklich auch Sach wertleistungen. Eine andere Regelung liesge sich auch kaum rechtfertigen.
Davon, dass diese Gewinne sür den Aktionär einen Mehrwert über seinen bisherigen Besitz darstellen sollen, ist, wie im Einsepracheentscheid zutreflend ausgeführt wurde, nicht die Rede. Der Aktionär kann ja aus der Gesellschaft überhaupt keinen Wert beziehen, an dem er nicht echon bisher als Gesellzschafter wirtschafstlich Anteil hatte. Gewinn ist die Leistung nur insofern, als die betreflenden Werte nunmehr aus dem Vermögen der Gesellschaft ausscheiden, dem Aktionär zur Verfügung gestellt werden. Unerheblich ist, ob die zur Verteilung bestimmten Werte den Aktiven des Gesellschaftsvermögens unmittelbar entnommen werden können, oder zum Zwecke der Verteilung zunächst erworben werden gegen Hingabe (Versilberung oder Abtausch) eines Teiles oder, wic hier, des ganzen Vermögens. Der für die Erhebung der Couponabgäbe massgebende Verkehrsvorgang ist in allen Fällen die Verteilung an die Áktionäre. Diese beruhte auf einem Beschluss der Generalversammlung der Prudentia, an den die Aktionäre gebunden waren, da er unangesochten geblieben war. Einer weiteren Willenserklärung der Aktionäre brauchte es nicht. Der Rechtsvorgang ist in dieser Beziehung nicht verschieden von andern, der Couponabgabe unterliegenden Gewinnverteilungen.
Es handelt sich auch nicht, wie die Beschwerdeführerinnen behaupten, entgegen andern couponabgabepflichtigen 294 Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege. Tatbeständen, um gegenseitige Leistungen. Dass die Ausstellung einer. Obligation für das non-versé der neuen SRG-Aktien nicht als Gegenleistung für die Hingabe dieser Aktien in Frage kommen kann, bedarf kaum der Begründung ; sie ist ja keine Verpflichtung gegenüber der Prudentia, sondern gegenüber der SRG und zwar eine Verpflichtung, welche mit der empfangenen Sachleistung als Belastung verbunden war. Die Prudentia-Aktien werden eingezogen, weil mit der Verteilung des Liquidationsergebnisgses der Untergang aller Ánsprüche aus der Aktie verbunden ist, die Aktien somit erledigt sind. Eine Gegenleistung bedeutet ihre Aushändigung an die Liquidationskommissiorni nicht. Diese Aktie 18t sodann, wie oben festgestellt wurde, die in Árt. 5, Abs. 2 CG erwähnte Bezugsurkunde. Die Behauptung der Beschwerde, es fehle an einer Bezugsurkunde, ist unzutreffend.
Der wahre Inhalt des Geschäftes ist darin zu erblicken, dass die Prudentia fusionierte, dass mit dieser Fusion die Liquidation verbunden war und dass die Aktionäre der Prudentia als Liguidationsergebnis der Prudentia von dieser Sachwerte in Form von SRG-Aktien erhielten. Ob der nämliche wirtschaftliche Erfolg auch auf anderem Wege hätte erreicht werden können und ob sich die Frage der Couponsteuerpflicht oder die Abgabeberechnung in diesem Falle anders gestaltet hätten, ist nicht zu erörtern.
b) Unbegründet sind. auch die Ausführungen über die Abgabeberechnung. Sie gehen über die Vorschrift des Gesetzes, wonach geldwerte Leistungen der Abgabe unterliegen, soweit sie ihrem Werte nach nicht Rückerstattung des einbezahlten Aktienkapitals darstellen, also das einbezahlte Grundkapital überateigen, einfach hinweg. Ist die der Couponabgabe unterliegende geldwerte Leistung ein kursfähiges Wertpapier, s0 dient der Börsenkurs als Massstab für die Couponabgabe. Es. ist also richtig, dass der Abgabeberechnung der Wert der Sachleistung, der SRGAktie zugrunde gelegt wurde und davon der auf die Prudentia-Aktie einbezahlte Betrag nach Vorschrift des Begistersachen. N® 43. 295 Gesetzes abgezogen wurde. Ein Widerspruch zu der Berechnung der Emissionsabgabe ergibt sich dabei nicht, da es sích um die Beurteilung verschiedener Tatbestände handelt, im einen Falle um die Verteilung des Liguidationsergebnisses der Prudentia an die Prudentia-Aktionäre, im andern Falle um die Ausgabe neuer SRG-Aktien gegen Übertragung des Gesamtvermögens der Prudentia mit Aktiven und Passiven an die SRG. Die Abgabeberechnung ist im übrigen, abgesehen von den grundsätzlichen Einwendungen, deren Unbegründetheit dargelegt wurde, im einzelnen nicht bemängelt worden.
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgerichi : Die Beechwerden werden abgewiesen.
IL REGISTERSACHEN REGISTRES