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61 II 281

280 Versicherungsvertrag. No 64.

être tenu pour valable bien que ne répondant pas aux exigences de la loi pour l’acte que les parties avaient en vue, s’il satisfait à ‘celles d’un autre acte ayant un but ou un résultat analogues (von Tux, I p. 202), mais — indépendamment de la question de savoir si cette théorie ne devrait pas être rejetée d’une façon absolue dès qu'il s’agit de dispositions de dernières volontés, domaine où elle risque de conduire à des solutions contraires aux intentions du législateur — cette théorie ne saurait être invoquée en l’espèce à raison de la différence qui sépare une désignation de bénéficiaire, au sens strict de l’expression, d’une attribution du bénéfice de l’assurance découlant d’un acte de dernières volontés. Elles ont beau en effet constituer, l’une et l’autre, un acte unilatéral, être également révocables et aboutir pratiquement au même résultat, c’est-à-dire à mettre le bénéficiaire en possession de la somme assurée, elles n’en sont pas moins différentes quant à leur nature et quant à leurs effets. La désignation d’un bénéficiaire lorsqu'elle est faite par acte entre vifs est en effet une forme particulière de la stipulation pour autrui et, aussi bien confère-t-elle au bénéficiaire des droits propres contre l’assureur dès le moment déjà où elle parvient à la connaissance de ce dernier. La désignation d’un bénéficiaire, au contraire, lorsqu'elle est faite dans un acte pour cause de mort, constitue bien, il est vrai, en faveur du bénéficiaire, un titre spécial, indépendant de sa vocation héréditaire ; elle n’en reste pas moins, dans l'intention même du disposant, une disposition de dernières volontés, c’est-à-dire une disposition qui ne produira d'effets qu’au moment de Ia mort du disposant. On ne voit donc pas de raisons de la soustraire aux règles légales relatives à la forme de ces actes. Aussi bien, serait-il inexact de dire que la désignation du bénéficiaire consiste en une simple déclaration de volonté de la part du disposant ; il faut encore, pour qu’elle sorte des effets, que cette déclaration parvienne à la connaissance de l’assureur, et si le législateur ne la soumet pas à une forme particulière, si elle peut même se faire verbalement, c'est vraisemblablement parce qu’il a jugé que lorsqu'une déclaration est adressée par le disposant à l’assureur, verbalement ou par écrit, c'était une garantie suffisante de Ia

réalité des intentions du premier. Or cette garantie n’existe pas au même degré lorsque la désignation découle d’un acte pour cause de mort. Entre le moment où le testateur rédige ses dernières volontés et celui où le testament est ouvert, il peut se passer un temps considérable ; jusqu'alors son intention peut demeurer secrète, et, si le testament ne répond pas aux exigences légales, on ne saurait présumer que l'intention exprimée dans le testament corresponde encore à la volonté du testateur au moment de l'ouverture du testament.

I! s'ensuit donc en l’espèce que le pseudo-testament de feu Grimm n’a pu conférer aucun droit aux demandeurs sur le bénéfice des assurances contractées par le défunt, et que l'attribution dudit bénéfice est exclusivement réglée par les conditions de la police.

Le Tribunal fédéral prononce :

Le recours est rejeté et le jugement attaqué est confirmé.

65. UÜrteil der IT. Zivilabteilung vom 10. Oktober 1935

Faits

I. i. S. Glaser (Eheleute) gegen Waadtländische Versicherung auf Gegensoitigkeit.

Versicherungsrecht,.

Pflicht zur Anzeige von Gefahrstatsachen beim Abschluss des Versicherungsvertrages : Die Voraussetzungen hiezu werden abschliessend durch die Art. 4 ff. VVCG geordnet ; die allgemeinen Regeln des Obligationenrechts sind insofern nicht anwendbar (Erw. 1).

Der Haftungsausschluss nach Art. 14 Abs. 1 VVG greift auch dann Platz, wenn :

— die absichtliche Herbeïiführung des befürchteten Ereignisses durch den aus Erbrecht Anspruchsberechtigten diesen erbunwürdig macht und andere Personen als Erben an dessen Stelle 282 Versicherungsvertrag. Ne 65, — die Anspruchsberechtigung des Tâters sich auf einen mit dem Versicherungsnehmer abgeschlossenen, für diesen allenfalls wegen Willensmangels unverbindlichen (Ehe-) Vertrag stützte, die allfällige Unverbindlichkeit aber zur Zeit der Tat nicht geltend gemacht war ; Art. 23 #. OR (Erw. 3).

Der bei t6dlichem Unfall erwachsende Anspruch aus Unfallversicherung einer Ehefrau gehôürt bei Gütergemeinschaft zum ehelichen Gesamtgut ; Art. 215, 225 /26 ZGB (Erw. 3).

A. — Die kinderlosen Ehegatten Julius und Fanny Hauswirth-Glaser in Aesch schlossen am 16. Februar 1931 einen von der Vormundschaftsbehôrde genehmigten Ekheveitrag ab, durch den sie sich der allgemeinen Gütergemeinschaft unterstellten mit der Vereinbarung, dass bei Auflôsung der Ebe durch Tod eines Ehegatten der andere das Gesamtgut zu alleinigem und unbeschwertem Eigentum erhalten solle. Sodann schloss Frau Hauswirth auf Veranlassung des Ehemannes, der die Verhandlungen führte, bei der Beklagten eine Unfallversicherung ab, mit Festsetzung der Versicherungssumme für den Todesfall auf 15,000 Fr. und mit der besonderen Bestimmung, dass Unfälle beim Fischen, Schlitteln und Bootfahren mitgedeckt seien. Der Ehemann bezahlte die erste Prämie am Tage der Antragstellung, dem 13. März 1931, und er erhielt dann die mit Wirkung ab 15. März morgens ausgestellte Police am 24. März ausgehändigt.

Tags darauf, am 25. März 1931, fand Frau Hauswirth den Tod. Ihre Leiche wurde bei Angenstein, Gemeinde Duggingen, aus der Birs geländet, wohin die Frau den Mann zum Fischen begleitet hatte. Auf Grund verschiedener Verdachtsmomente wurde gegen Hauswirth eine Strafuntersuchung eingeleitet, und er wurde vom Geschworenengericht des bernischen Jurabezirkes mit Urteil vom 27. Mai 1932 des Mordes schuldig erklärt und zu zwanzig Jahren Zuchthaus verurteilt ; dieses Urteil ist nach Rückzug einer dagegen eingereichten Nichtigkeïtsklage in Rechtskraft erwachsen.

B. — Die Eltern der verstorbenen Frau Hauswirth haben am 21. Dezember 1933 mit dem durch seinen Vormund vertretenen Hauswirth einen Vergleich abgeschlossen, wonach dieser anerkennt, dass der Ehevertrag vom 16. Februar 1931 aufgehoben ist, er als Erbe der Ehefrau gemäss Art. 540 Ziff. 1 ZGB wegfällt und die Eltern deren einzige Erben sind.

Mit der vorliegenden Klage belangen sie nun die unmittelbar nach dem Tode der Frau Hauswirth benachrichtigte Versicherungsgesellschaîft auf Bezahlung der (am 15. März 1933 in Betreibung gesetzten) Versicherungssumme von 15,000 Fr. mit Zins zu 5 % seit dem 26. März 1931, eventuell auf Bezahlung von 11,250 Fr. mit Zins (3/4 entsprechend dem Erbanspruch bei Berücksichtigung des gesetzlichen Erbanspruches des Ehemannes). Die Beklagte beantragt gänzliche Abweisung der Klage, eventuell gänzliche Abweïisung für den 11,250 Fr. übersteigenden Teil und im übrigen Abweisung zur Zeit mit Rücksicht auf die Beschränkung des Erbanspruches der Eltern durch die Nutzniessung des Ehegatten, subeventuell Gutheissung nur für den nach Abzug des kapitalisierten Wertes dieser Nutzniessung sich ergebenden Restbetrag.

Sowobhl das Bezirksgericht Arlesheim wie auch das Obergericht des Kantons Basel-Landschaft, dieses mit Urteil vom 12. Februar 1935, den Parteien zugestellt am 6./7. Juni, haben die Klage gänzlich abgewiesen. Mit der vorliegenden Berufung an das Bundesgericht halten die Kläger an ihren Begehren fest, wogegen die Beklagte auf Bestä- _ tigung des obergerichtlichen Urteils anträgt.

Das Bundesgericht z1eht in Erwägung :

1. — Das Obergericht hält den Versicherungsvertrag wegen Täuschung und Grundlagenirrtums (Art. 28 und 23 Ziff, 4 OR) für die Beklagte unverbindlich, was diese im Jahre 1934 fristgerecht geltend gemacht habe, nachdem das Strafverfahren erst im November 1933 durch Rückzug der Nichtigkeïtsklage des Verurteilten beendigt worden sel. Es kann dahingestellt bleïben, ob die Jabresfrist zur 284 Versicherungsvertrag. N° 65.

Geltendmachung eines Willensmangels nicht spätestens mit der Kenntnis vom verurteilenden Straferkenntnis zu laufen begonnen habe. Da Frau Hauswirth den Versicherungsvertrag selber abgeschlossen hat — woran die vom Ehemanne durch Mitunterzeichnen des Antrages bekundete Zustimmung nichts ändert —, kann sie für die dem Ehemanne vorgeworfene Täuschung nach Art. 28 Abs. 2 OR ohnehin nicht verantwortlich gemacht werden. Ausserdem bezieht sich die geltend gemachte Täuschung auf die nach Feststellung der Vorinstanz beim Abschluss des Versicherungsvertrages wie übrigens schon beim Abschluss des Ehevertrages vorhandene bôse Absicht des Ehemannes, also auf einen Sachverhalt, der einzig unter dem Gesichtspunkt einer Gefahrstatsache in Betracht fallen kôünnte. Nun wird aber die Pflicht zur Anzeige von Gefahrstatsachen beim Abschluss eines Versicherungsvertrages in ïihren Voraussetzungen abschliessend durch die Art. 4 ff. des Versicherungsvertragsgesetzes geordnet, so dass insofern eine Anwendung allgemeiner Regeln des Obligationenrechtes ausgeschlossen ist (vgl ROELLI, zu Art. 4 VVG, Anm. 2, S. 59). Von einer Verletzung dieser Anzeigepflücht lässt sich hier nicht sprechen ; denn es fehlt die Voraussetzung einer bezüglichen der Versicherungsnehmerin zur Beantwortung vorgelegten Frage. Und ob die Verschweigung einer offensichtlich erheblichen, wenn auch nicht zum Gegenstand einer Frage gemachten Gefahrstatsache die Einwendung des Rechtsmissbrauches im weitern Sinne (exceptio doli generalis) zu begründen vermôchte, braucht hier deswegen nicht geprüft zu werden, weil die als Gegenkontrahentin der beklagten Versicherungsgesellschaft einzig in Betracht kommende Versicherungsnehmerin ebensowenig wie diese selbst von der Absicht ihres Ehemannes unterrichtet war, ihr also keïinerlei unredliches Verhalten beim Vertragsabschluss vorgeworfen werden kann.

2. — Es frägt sich daher nur, ob die Tat Hauswirths einen Versicherungsfall darstelle und ob den Kilägern ein Anspruch auf die Versicherungssumme zustehe. Gewiss kôünnen auch Eïngriffe von Menschenhand als Unfälle im Sinne von Ârt. 2 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten in Betracht fallen, sofern die übrigen Merkmale vorliegen. Allein die Beklagte stützt sich auf Art. 14 Abs. 1 VVG, wonach der Versicherer nicht haftet, wenn der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte das befürchtete Ereignis absichtlich herbeigeführt hat.

Dass Hauswirth selber keinen Anspruch auf die Versicherungssumme erheben kônnte, liegt auf der Hand. Darüber sind auch die Parteien einig : die Beklagte eben mit Rücksicht auf Art. 14 VVG, die Kläger in der Meinung, Hauswirth kônne wegen der sich aus der Mordtat ergebenden Erbunwürdigkeit gar nicht als Anspruchsberechtigter gelten, woraus sie nun weiter folgern, der Unfall sei nicht von einer anspruchsberechtigten Person herbeigeführt worden, vielmehr seien sie selbst als die einzigen gesetzlichen Erben und damit auch als die einzigen Anspruchsberechtigten zu betrachten, auf Grund der Bestimmung der Police, dass die für den Todesfall festgesetzte Versicherungssumme an die gesetzlichen Erben zahlbar sel.

Dieser Argumentation der Klägerschaft sind die kantonalen Instanzen mit Recht nicht gefolgt. War Hauswirth damals, als er das « befürchtete » Ereignis, das den Gegenstand der Versicherung bildete, absichtlich herbeiführte, Anspruchsberechtigter, so liegt der Tatbestand des Art. 14 Abs. 1 VVG vor und greift daher auch die dort vorgesehene Sanktion Platz, gleichgültig ob die Tat abgesehen vom Versicherungsanspruch auch noch auf andere Rechtsbeziehungen des Täters eingewirkt hat und gleichgültig in welcher Weise diese Beziehungen gestaltet worden sind. Daher kann gegen die Beklagte nichts daraus hergeleitet werden, dass die Kläger als Erben an die Stelle des erb- 286 -_ Versicherungsvertrag. Nc 65.

unwürdigen Täters getreten sind. Hat dieser die Tat als Anspruchsberechtigter begangen, so haftet die Beklagte aus dem Versicherungsvertrage nicht ; ein Versicherungsanspruch ist also gar nicht entstanden, er kann daher von Ersatzerben ebensowenig wie vom Täter selbst erhoben werden. Die durch die erwähnte Bestimmung getroffene Ordnung weicht ab von derjenigen des deutschen KReichsgesetzes über den Versicherungsvertrag vom Jahre 1908, das in den §§ 170 Abs. 2 und 181 Abs. 2 nur die Tat eines als solchen bezeichneten Anspruchsberechtigten berücksichtigt und daran nur die Folge knüpft, dass die Bezeichnung als nicht erfolgt zu gelten hat.

3. — Die Klage ist also jedenfalls insoweit unbegründet, als die Kläger als hinter dem Täter Anspruchsberechtigte auftreten. Sie berufen sich nun ferner auf ihre eigene unmittelbare Anspruchsberechtigung als Miterben gemäss Art. 458 und 462 Abs. 2ZGB. Damit wird die Frage aufgeworfen, ob die Tat eines von mehreren Anspruchsberechtigten auch den Ansprüchen der andern entgegengehalten werden kônne. Das braucht jedoch hier nicht entschieden zu werden, denn in Wirklichkeïit war der Tâter kraft des Ehevertrages vom 16. Februar 1931, durch den das gesetzliche Erbrecht der Eltern hinsichtlich des Gesamtgutes ausgeschaltet wurde, der einzige Anspruchsberechtigte. Es mag dahingestellt bleiben, ob nicht ein Anspruch aus Unfallversicherung im allgemeinen zum Sondergut des Versicherungsnehmers, das von ehevertragHichen Abmachungen über das Gesamtgut unberührt bliebe, gehôre ; denn das gilt keinesfalls für den im Falle des Todes zu erhebenden Anspruch, der ja nicht vom Versicherungsnehmer selbst geltend gemacht werden kann ; ein solcher Anspruch ist gleich einem Anspruch aus Le- . bensversicherung dem Gesamtgute zuzuzählen. Die Kläger . môüchten freilich dem Ehevertrage jede Wirkung versagen mit Rücksicht auf die verbrecherische Absicht des Ehemannes. Allein der Vertragsinhalt als solcher war zulässig, und es lag auch kein Verstoss gegen die guten Sitten vor ; nicht der Vertragsabschluss ist zu beanstanden, sondern die dabei vom einen Kontrahenten gehegte Absicht, sich die im Vertrag für den überlebenden Teil vorgesehenen Ansprüche durch ein Verbrechen zu verschaffen. Ist somit der Ehevertrag nicht (gemäss Art. 20 OR) nichtig, so künnte sich nur noch fragen, ob die Ehefrau daran wegen Täuschung nicht gebunden war. Das ist jedoch für die Beurteilung dieses Rechtsstreites ohne Belang. Einseitige Unverbindlichkeit macht einen Vertrag nicht ohne weiteres hinfällig. Der an den Vertrag nicht gebundenen Partei steht es frei, ihn trotzdem zu halten, und wenn sie die Unverbindlichkeït nicht binnen gesetzlicher Frist (Art. 31 OR) geltend macht, ist die Berufung auf den Willensmange]l überhaupt nicht mehr zulässig, ganz abgesehen davon, dass auch eine fristgerechte Geltendmachung gegebenenfalls noch gerichtlich durchgesetzt werden muss. Hier nun bestand der Ehevertrag damals, als der Ehemann die Tat beging, unangefochten, und er wäre wohl auch niemals

angefochten worden, wenn Hauswirth sein Vorhaben nicht ausgeführt hâtte. Bei der Sachlage, wie sie bei der Herbeiführung des Unfallereignisses gegeben war — und dieser Zeïitpunkt ist für die Anwendung von Art. 14 VVG massgebend —, kam somit die Rolle des Anspruchsberechtigten nur dem Täter zu, gleichgültig ob die Vereinbarung, auf die sich diese ausschliessliche Berechtigung stützte, von der Gegenkontrahentin wegen einseitiger Unverbindlichkeit hätte beseitigt werden kônnen.

Demnack erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichtes des Kantons Basel-Landschaft vom 12. Februar 1935 wird bestätigt.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge federale di complemento del Codice civile svizzero, Art. 20, Art. 28 e Art. 31 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2000, 1 maggio 2000, 1 gennaio 2001, 1 maggio 2001, 1 giugno 2001, 1 giugno 2002, 1 luglio 2002, 1 gennaio 2003, 1 aprile 2003, 1 giugno 2003, 1 gennaio 2004, 1 maggio 2004, 1 luglio 2004, 1 gennaio 2005, 1 giugno 2005, 1 luglio 2005, 1 dicembre 2005, 1 gennaio 2006, 1 aprile 2006, 1 gennaio 2007, 1 maggio 2007, 1 gennaio 2008, 1 agosto 2008, 1 ottobre 2009, 1 gennaio 2010, 1 gennaio 2011, 1 gennaio 2012, 1 marzo 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 28 maggio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 luglio 2015, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 gennaio 2017, 1 aprile 2017, 1 novembre 2019, 1 gennaio 2020, 1 aprile 2020, 1 gennaio 2021, 1 febbraio 2021, 1 maggio 2021, 1 luglio 2021, 1 gennaio 2022, 1 gennaio 2023, 9 febbraio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 gennaio 2025, 8 luglio 2025, 1 ottobre 2025 e 1 gennaio 2026.
  • Codice civile svizzero, Art. 540 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2000, 1 gennaio 2001, 1 marzo 2002, 1 gennaio 2003, 1 aprile 2003, 1 gennaio 2004, 1 aprile 2004, 1 giugno 2004, 1 luglio 2004, 1 gennaio 2005, 1 giugno 2005, 1 gennaio 2006, 1 gennaio 2007, 1 maggio 2007, 1 luglio 2007, 1 dicembre 2007, 1 gennaio 2008, 1 luglio 2008, 5 dicembre 2008, 1 gennaio 2010, 1 febbraio 2010, 1 gennaio 2011, 1 gennaio 2012, 1 gennaio 2013, 1 luglio 2013, 1 luglio 2014, 1 gennaio 2016, 1 aprile 2016, 1 gennaio 2017, 1 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2020, 1 luglio 2020, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 gennaio 2025, 1 gennaio 2026 e 1 luglio 2026.
  • Legge federale sul contratto d’assicurazione, Art. 14 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2001, 1 gennaio 2006, 1 gennaio 2007, 1 dicembre 2007, 1 gennaio 2008, 1 gennaio 2009, 1 luglio 2009, 1 gennaio 2011, 1 gennaio 2022, 1 settembre 2023 e 1 gennaio 2024.

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