Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 2 decisioni citanti è stata analizzata.

61 III 31

11. Entscheid vom 5. März 1935 i. S. Hager.

Keine durch Beschwerde anfechtbare Verfügung ist, trotz ausdrücklieher Ansetzung der Beschwerdefrist, die Aufforderung des Betreibungsamtes zur Rückzahlung des einem betreibenden Gläubiger zu Unrecht zugeteilten Betrages (Art. 17 SchKG).

Ne constifbue pas une décision sujette à plainte, malgré l’assignation d’un délai à cette fin, l'invitation d’un créancier par l’office de lui restituer une somme touchée à tort (Art. 17 LP).

La diffida ad un creditore di reatituire all’ufficio un importo versatogli a torto non costituisce una decisione suscettibile Schuldbetreibungs- und Konkursarecht. N° LI. 87 d’essere impugnata mediante reclamo neppure quando un termine venne esplicitamente fissato al creditore per procedere in tal modo (art. 17 LEF).

Sachverhalt

A. — D. Winkler verlangte als Bürge des Eugen HagerPolli bei der Schweizerischen Volksbank von jenem Sicherstellung für 13,744 Fr., nahm einen Arrest auf Liegenschaftsanteile heraus, für die jedoch gemäss Art. 277 SchKG durch Solidarbürgschaft der Schweizerischen Kreditanstalt Sicherheit geleistet wurde, und führte die Betreibung auf Sicherheitsleistung durch. Als die Schweizerische Kreditanstalt hierauf 15,226 Fr. 90 Cts. an das Betreibungsamt bezahlte, zahlte dieses einen Teilbetrag von 3475 Fr. 90 Cts. an Winkler aus. Eine darauf vom Mitbürgen Ernst Hager als Zessionar der Schweizerischen Kreditanstalt gegen Winkler erhobene Klage auf Rückzahlung dieser (auf 3085 Fr. 70 Cts. reduzierten) Summe wurde durch Berufungsurteil des Bundesgerichtes vom 3. Juli 1934 abgewiesen, und zwar weil « der Schweizerischen Kreditanstalt bezw. dem Kläger als deren Zessionar ein direkter Anspruch gegen den Beklagten nicht zusteht », obwohl « der Beklagte aus seiner gegenüber der Volksbank für den Hauptschuldner Hager-Polli eingegangenen Bürgschaft bis heute noch nichts bezahlt hat und ihm infolgedessen gegen den Hauptschuldner auch noch keine Regressforderung zusteht, für die er die durch die Kreditanstalt bestellte Sicherheit in Anspruch nehmen könnte ». « Sache des Betreibungsamtes ist es, den Betrag vom Beklagten wieder beizubringen. Dem Betreibungsamt hat die Kreditanstalt die Bürgschaft geleistet und in Erfüllung der Bürgschaftsverpflichtung das Geld ausbezahlt. An dieses muss gie bezw. muss i1hr Zessionar sich deshalb halten, wenn das Geld nicht richtig verwendet worden ist », Gestützt auf dieses Urteil schrieb das Betreibungsamt an Winkler : « Wir fordern Sie auf, uns den erwähnten Betrag wieder zuzustellen... Beschwerdefrist 10 Tage... » Hierauf führte Winkler Beschwerde mit dem Antrag,

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