Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 2 decisioni citanti è stata analizzata.

61 III 8

3. Entscheid vom 8. Februar 1935 i. S. Drozol.

War bei der Pfändung kein pfändbares Vermögen vorhanden, so darf nicht nach vorausgegangener Zustellung der Pfändungsurkundenabschrift an den Gläubiger noch ein Verlustschein mit späterem Datum ausgestellt werden.

Si, lors de la saisiíe, il n’y avait pas de biens saisissables et qu’une copie du procès-verbal le constatant eût été communiquée au créancier, l’office ne doit pas lui adresser plus tard encore Un acte de défaut de biens.

Schuldbetreibunge- und Konkursrecht, N° 3. 9 Se all'atto del pignoramento non sí riscontrarono dei beni pignorabili ed una copia del verbale di pignoramento venne trasmessa al creditore, l'ufficio non deve rilasciare più tardi a costui anche un attestato di carenza di beni.

4A. — In einer gegen den Rekurrenten geführten Betreibung stellte das Betreibungsamt Horgen. am 10. Juli 1934 die Pfändungsurkunde zu, in der es in der Rubrik « Gegenstände » heisst :

« Pfändung gemäss Verfügung des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 22. März 1934 : Vom Gesamteinkommen des Schuldners auf die Firma Müller... werden gepfändet 45 Fr. pro Monat mit Wirkung vom 1. November 1933, bis der Betrag von 4560 Fr. erreicht ist, d. h. längstens auf die Dauer eines Jahres. Horgen, den 15. Mai 1934.

Aufhebung der Lohnpfändung. Mit Eingabe vom 5. April 1934 erklärt der Schuldner, dass er ab 1. Februar einen Lohnabbau von 50 Fr. per Monat zu verzeichnen habe. Das Betreibungsamt verfügt, dass die Lohnpfändung mit Wirkung vom I. April 1934 aufgehoben ist. Horgen, den 8. April 1934. » Y Am 9. Oktober 1934 versandte das Betreibungsamt eine weitere Pfändungsurkunde, mit vorgedruckter Überschrift « Verlustschein », in der es in der Rubrik « Gegenstände » heisst :

« Schuldner begsitzt kein pfändbares Vermögen. Horgen, den 22. Juni 1934. Vollzug : vormittags 8 Uhr im Amtslokal.

Nota. Gestützt auf diesen Verlustschein kann der Gläubiger innert sechs Monaten, ohne neuen Zahlungsbefehl, die Betreibung fortsetzen. Derselbe begründet jederzeit das Recht des Arrestes. Die Verlustscheinforderung beträgt... Horgen, den 9. Oktober 1934. » In der Rubrik « Bemerkungen » ist der Monatslohn des Schuldners auf 500 Fr. angegeben und beigefügt : « Gemäss Entscheid des Obergerichts vom 22. März 1934 ist das Existenzminimum des Schuldners für sich und seine Familie auf 500 Fr. festgesetzt worden. Da das Einkommen des Schuldners das 10 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 3, festgesetzte Existenzminimum nicht erreicht, kann eine Lohnpfändung nicht vorgenommen werden. »

Sachverhalt

B. — Mit «der vorliegenden Beschwerde verlangt der Schuldner Aufhebung des Pfändungsverlustscheines vom 22. Juni/9. Oktober 1934.

C. — Nachdem sich das Betreibungsamt zur Ergänzung herbeigelassen hatte : « Dieser Verlustschein wird ausgestellt auf Grund eines Konkursverlustscheines dat. 16. September 1932. Horgen, den 28. Oktober 1934 », anderseits der Beschwerdeführer erklärt hatte, er könne sich nur eventuell mit diesem Verlustschein abfinden, dann nämlich, wenn angeordnet werde, dass die Wirksamkeit am 8. April 1934 beginne, hat die kantonale Aufsichtsbehörde am 10. Januar 1935 die Beschwerde abgewiesen.

D. — Diesen Entscheid hat der Rekurrent an das Bundesgericht weitergezogen.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Erwägungen

War kein pfändbares Vermögen vorhanden, s0 bildet die Pfändungsurkunde den Verlustschein im Sinne des Art. 149 (SchKG Art. 115 Abs. 1). Nicht nur bedarf es in diesem Falle keiner besonderen Ausstellung eines Verlustscheines, sondern auch keiner « Umwandlung » der Pfändungsurkunde. in einen Verlustschein durch einen bezüglichen Vermerk, sondern bloss der unzweideutigen Verurkundung in der Pfändungsurkunde, dass kein pfändbares Vermögen vorhanden war. Diese Feststellung war nun aber schon in der ersten, am 10. Juli 1934 versandten Pfändungsurkunde enthalten, laut welcher die Aufhebung der Lohnpfändung ja eigentlich dem Vollzug derselben vVorausgegangen war ; denn es kann unmöglich angenommen werden, dass der nachträgliche Vollzug noch hätte Rückwirkung auf rückständige Lohnguthaben entfalten können, weil ausgeschlossen erscheint, dass der Rekurrent von seinen das Existenzminimum in den letzten Monaten nicht und vorher nur wenig übersteigenden Lohnguthaben ‘etwas stehen gelassen habe. (In der Tat wird durch die zweite Pfändungsurkunde bestätigt, dass die Feststellung. der Schuldner besitze kein pfändbares Vermögen, schon am 22. Juni 1934, also vor dem Versand der ersten Pfändungsurkunde, zutraf.) Hatte aber der Gläubiger schon seit dem 10. Juli eine das Fehlen pfändbaren Vermögens verurkundende FPfändungsurkunde, also einen Verlustschein, in den Händen, mit dem er sofort die Rechte eines Verlustscheingläubigers ausüben konnte, s0 lief die in Art. 149 Abs. 3 SchKG bestimmte Halbjahresfrist für die Fortsetzung der Betreibung von diesgem Datum an, also sechs Monate später ab, und konnte nicht durch die spätere Ausstellung eines förmlichen Verlustscheines bezw. einer förmlichen leeren Pfändungsurkunde neuerdings in Lauf gesetzt werden. Wollte aus irgendwelchem Grunde später eine solche neue Urkunde ausgestellt werden, s0 durfte sie doch nicht mit einem späteren, die erwähnte Frist (scheinbar) verlängernden Datum versehen, sondern musste auf ihr das Datum angebracht werden, an welchem erstmals eine Pfändungsurkunde ausgestellt wurde, laut welcher kein pfändbares Vermögen vorhanden war. Daher 1st die zweite Pfändungsurkunde in diesem Sinne richtigzustellen, während für deren vollständige Aufhebung freilich kein zureichender Grund besteht, wenn es auch der nachträglichen Ausstellung eines förmlichen Verlustscheines gar nicht bedurft hätte.

Dispositiv

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :

Der Rekurs wird teilweise dahin begründet erklärt, dass das Betreibungsamt angewiesen wird, den Verlustschein auf den 10. Juli (statt 9. Oktober) 1934 zu datieren.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento, Art. 149 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 1997, 1 gennaio 2001, 1 aprile 2003, 1 luglio 2004, 1 gennaio 2005, 1 gennaio 2007, 1 luglio 2007, 1 gennaio 2008, 1 gennaio 2010, 1 dicembre 2010, 1 gennaio 2011, 1 febbraio 2011, 1 settembre 2011, 1 gennaio 2012, 1 gennaio 2013, 1 gennaio 2014, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 gennaio 2017, 28 marzo 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2020, 20 ottobre 2020, 1 agosto 2021, 1 gennaio 2023, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025 e 1 gennaio 2026.

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