62 I 138
31. Auszug aus dem Urteil vom 9. Oktober 1936
Sachverhalt
I. I. S. Roth & Cie gegen Golodetz.
tenfer Abkommen zur Vollstreckung austindischer Schiedspriiche vom 26. September 1927 : Vorbehalt des Ordre public ; Vollstreckbarkeit eines englischen Schiedspruchs in der Sehweiz trotz fehlender schriftlicher Motivierung.
Die Firma L. Roth & C'e in Liestal hatte im September 1934 von M. Golodetz in London eine Lieferung Zucker gekauft. Bei der Bezahlung ergaben sich Schwierigkeiten, weshalb die Angelegenheit gemàss einer im Vertrag enthaltenen Schiedsgerichtsabrede dem Council of the Refined Sugar Association in London als Schiedsrichter iiberwiesen wurde. Am 10. April 1935 entschied diese Instanz, dass die Beklagte schw. Fr. 669.75 an den Klager zu bezahlen und ausserdem die Verfahrenskosten von £ 12.12.0 zu tragen habe.
Gestiitzt hierauf leitete Golodetz geger die Firma Roth & Cie Betreibung ein fiir den ihm zugesprochenen Betrag nebst Zins und Kosten. Die Betriebene erhob Rechtsvorschlag, da sie keine schriftliche Begriindung des Schiedspruches erhalten habe. Im nachfolgenden Rechts- 6ffinungsverfahren legte Golodetz Bescheinigungen der Refined Sugar Association, sowie einer Loridoner Solicitorfirma ein, dass nach englischer Ubung Schiedspriiche nicht begrindet wirden. Der Gerichtsprisident von Liestal gewahrte die verlangte Rechts6ffnung. Er stellte fest, dass