62 I 55
13. Urteil des Rassationshots vom 10. Fobruar 1936
Sachverhalt
I. i. S. Elektr. Bahn St. Gallen-Jais-Appenzell gegen Schwob.
Legitimation zur Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof. Privatstrafkläger im Sinne des Art. 270 Abs. 1 (und 278 Abs. 3) BStrP ist nur derjenige (reschädigte, der nach dem kantonalen Strafprozessrecht die Strafanklage allein, an Stelle eines nicht in Funktion tretenden öffentlichen Anklägers vertritt.
Aus Art. 382 Abs. I des BG über Bau und Betrieb der Eisenbahnen vom 23. Dez. 1872 (Bahnpolizei) kann unter dem neuen BStrP eine Legitimation zur Nichtigkeitsbeschwerde nicht mehr abgeleitet werden.
4A. — Am 27. März 1935 um 10 Uhr 24 kam es in Teufen Zu einem Zusammenstoss zwischen dem vom Angeklagten Schwob als Chauffeur geführten Personenauto und dem Zug der elektirischen Bahn St. Gallen-Gais-Appenzell, wobei am Auto ein Schaden von Fr. 320.— und am Motorwagen des Zuges ein solcher von Fr. 30.— entstand. Auf Überweisung durch das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement erhob das Verhöramt des Kantons AppenzellA. Rh. gegen Schwob Strafklage wegen erheblicher Eisenbahngefährdung sowie Übertretung von Art. 25 MFG und Art. 61 VVo. Die Bahn machte adhäsionsweise einen Schadenersatzanspruch von Fr. 30.— geltend. Gegen das den Angeklagten bezüglich beider Delikte von Schuld und Strafe freisprechende und den Zivilanspruch abweisende Urteil des Kriminalgerichts appellierte nur die Justizdirektion des Kantons Appenzell A. Rh. an das Obergericht, welches den erstinstanzlichen Entscheid mit Urteil vom 28. Oktober 1935 bestätigt hat.
B. — Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende Nichtigkeitsbeschwerde der Bahn mit dem Antrag auf Aufhebung desselben und Rückweisung der Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz. In ihrer Gegenäusserung vom 16. Dezember 1935 spricht die Vorinstanz der Bahn die Legitimation zur Nichtigkeitsbeschwerde ab mit der Begründung, als Zivilklägerin sei sie infolge Unterlassung
der Appellation ans Obergericht ausgeschieden ; mit Bezug auf den Strafpunkt aber sei die Bahn lediglich Verzeigerin gewesen, als Ankläger sei — beim Offizialcharakter des Debkts — der Staat aufgetreten. Sie bezeichne sich daher zu Unrecht als Privatklägerin.
Erwägungen
1. Nach dem Gesetze über die Bundesstrafrechtspflege (BStrP) steht die Nichtigkeitsbeschwerde, abgesehen vom Ángeklagten und vom öffentlichen Ankläger, dem Privatstrafkläger, bei Antragsdelikten dem Antragsteller (Art. 270 Abs. 1) und bezüglich des Zwilpunktes dem Geschädigten als Zivilpartei (Art. 271) zu.
a) In letzterer Eigenschaft ist die Beschwerdeführerin zur vorliegenden Nichtigkeitsbeschwerde, soweit sie sich auf den Zivilpunkt bezieht, grundsätzlich legitimiert, falls sie vor der letzten kantonalen Instanz den Zivilansgpruch noch aufrechterhalten hat, worüber angesichts der Abweisung desselben in Erwägung © des angefochtenen Urteils einerseits, der angeführten Vernehmlassung der Vorinstanz andrerseits Unklarheit besteht. Selbst wenn jedoch der Beschwerdeführerin Zivilparteiqualität zuzuerkennen wäre, könnte auf ihre gemäss Art. 271 auf den Zwilpunkt beschränkte Beschwerde nicht eingetreten werden, weil angesichts der endgültigen Freisprechung des Angeklagten im Strafpunkte eine adhäsionsweise Verurteilung im Zivilpunkte nicht mehr im Frage kommt.
b) Die Legitimation des Antragstellers triffb auf die Bahn nicht zu, da sowohl die Eisenbahngefährdung als das Vergehen gegen das MFG und die VVo Offizialdelikte sind.
c) Als Privatstrafklägerin kann die Bahn ebenfalls nicht betrachtet werden, trotzdem sie im kantonalen Verfahren als Anzeigerin und Zivilpartei aufgetreten ist. — Der Privatstrafkläger als Beschwerdelegitimierter ist erst in der nationalrätlichen Kommission in den Gesetzesentwurf hineingekommen, « mit Rücksicht auf geOrganisation der Bundeerechtspflege. N° 13. 57 wisse kantonale Bestimmungen », wie die ganze Erklärung des Referenten im Nationalrat lautete (7. März 1932, Sten. Bull. S. 3.). Der dem kantonalen Strafprozessrecht angehörende Begriff bedarf nach seinem Eingehen in das Bundesgesetz einer bundesrechtlichen Definition, denn es kann nicht vom kantonalen Recht abhängen zu bestimmen, welchen Umfang er im Sinne des Art. 270 Abs. 1 und 278 Abs. 3 habe. Was man in den Beratungen darunter verstand, erhellt aus den Erklärungen des Bundesanwalts, auf dessen Antrag die Ergänzung zurückgeht, in der ständerätlichen Kommission, wo sich folgende Diskussion ergab :
«Amstalden. Wird nicht das Recht der Legitimation zur Klage ausgedehnt, wenn man unter den zur Beschwerde Berechtigten den Privatstrafkläger nennt, s0 wie dies der Nationalrat tut ? Es könnte daraus geschlossen werden, dass jeder Privatkläger auch bei Offizialklage die Nichtigkeitsbeschwerde einzulegen berechtigt sei. Ich halte aber dafür, dass der Privatkläger hiezu nur bei Privatklage berechtigt ist ».
«Stämpfli stimmt Herrn Amstalden bei und macht ibn darauf aufmerksam, dass man hier unter Privatstrafkläger nicht etwa den Denunzianten oder den Antragsteller beim Antragsdelikt versteht, sondern nur den Strafkläger in eigener Sache, bei der der Staatsanwalt nicht auftritt. Der Referent sollte dann hierauf aufmerksam machen ». (Ständerätliche Kommission, III. Session, 18. Oktober 1932, Prot. 8. 10).
Von Seite der deutschen Referenten geschah dies nicht, und die Erklärungen der französischen in beiden Räten (Nationalrat 7. März 1932, Sten. Bull. Ss. 3 ; Ständerat
31. März 1933, S. 60) sind nicht eindeutig, wie denn auch der Zusatz im französischen Texte nicht zum Ausdruck kommt.
Mit dem Zusatz wollte demnach eine Lücke ausgefüllt werden in dem Sinne, dass in den Fällen, wo seitens der Anklage niemand zur Nichtigkeitsbeschwerde legitimiert wäre, weil ein « öffentlicher Ankläger des Kantons » nicht vorhanden ist, an dessen Stelle der private Ankläger legitimiert sein soll. Nicht Privatstrafkläger im Sinne des Art. 270 BStrP ist somit der Privatkläger nach bernischem Strafprozess (Art. 1, 43, 44, 134 f. usw.), als welcher der Geschädigte in jedem Falle im Strafpunkte Partei sein kann, aber nur neben dem öffentlichen Ankläger und in Unterstützung der öffentlichen Anklage des letztern, niemals allein ohne Prokurator. Privatstrafkläger im Sinne des Art. 270 ist nur derjenige Geschädigte, der nach dem kantonalen Strafprozessrecht die Strafanklage allein, an Stelle eines nicht in Funktion tretenden öffentlichen Anklägers vertritt. Dies ist vor allem der Fall bei der s ubsidiären Privatstrafklage, mit welcher dann, wenn die Staatsanwaltschaft die Strafverfolgung ablehnt oder einstells, der Geschädigte sie auf eigene Faust durchführen kann (so in den Kantonen Zürich, §8 46-48 StrPO ; Aargau, § 117 Abs. 2 StrPO ; Tessin, Art. 73 Æ. CdPP : nur für Polizeistraffälle Luzern, §45 StrPO. Vgl. HEER, Prinzipale Privatstrafklage, S. 2 f.). In Betracht kommt aber auch die prinzipale Privatstrafklage, die dort vorliegt, wo der Staat die Verfolgung seines Strafanspruchs nicht nur vom Antrag des Verletzten abhängig macht, sondern zum vornherein diesem überlässt. Diesem in erster Linie für Ehrverletzungen bestimmten Verfahren können auch Delikte des Bundesstrafrechts unterstellt sein ; s0 die Vergehen gegen die Strafbestimmungen der Bundesgesetze betreffend den Schutz des geistigen und gewerblichen Eigentums (vgl. HEER, S. 18 ffÆ., S. 29 f.). Nur bei der Privatstrafklage der beiden letztgenannten Arten (subsidiäre und prinzipale) besteht die Lücke, deren Ausfüllung die an Art. 270 BStrP angebrachte Ergänzung galt. Wo dagegen neben dem privaten Strafkläger der öffentliche steht, wie im Berner System, trifft die ratio legis für die Legitimation des ersteren zur Nichtigkeitsbeschwerde nicht zu ; es genügt, wenn der öffentliche Ankläger sie erheben kann, der in erster Linie zur Wahrung des staatlichen Strafanspruches bestellt ist und der über die Zweckmässigkeit der Weiterziehung ein kühleres Urteil hat als der persönlich an der Bestrafung Interessierte.
Im vorliegenden Falle hat das kantonale Verhöramt gemäss Verfügung des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vor beiden Instanzen die Anklage vertreten. Die Bahn ist daher nicht Privatstrafklägerin im Sinne des Árt. 270 BStrP und aus dieser Bestimmung zur Niechtigkeitsbeschwerde nicht legitimiert.
2. Fraglich kann dagegen sein, ob bezüglich des Delikts der Eisenbahngefährdung die Legitimation der Bahn auf Grund des Bundesgesetzes über Bau und Betrieb der Eisenbahnen vom 23. Dezember 1872 gegeben ist. Vor dem Inkrafttreten des neuen BStrP ging die Rechtsprechung dahin, dass der bis dahin die Legitimation zur Erhebung der Nichtigkeitsbeschwerde regelnde Art. 161 OG diese Frage nicht erschöpfend ordne, sondern dass sich diese Legitimation auch aus Spezialgesetzen ergeben könne. So wurde aus Árt. 32 Abs. I des genannten Gesetzes, wonach die Handhabung der Bahnpolizei zunächst den Geselleschaften obliegt, die Legitimation derselben zur Stellung einer Strafanzeige in Übertretungsfällen und auch zur Ergreifung von Rechtsmitteln ‘abgeleitet (BGE 35 I 186 ffÆ. ; 36 T 717 Erw. 1 ; 46 I 76). Dieser nicht auf ausdrücklicher Gesetzesbestimmung beruhende, lediglich auf dem Wege der Auslegung gewonnene Legitimationsgrund kann unter der Herrschaft des neuen BStrP nicht mehr als gegeben betrachtet werden, nachdem dessen Art. 270/271 die Frage der Legitimation zur Nichtigkeitsbeschwerde offenbar umfassend und abschliessend geregelt hat und zwar mit der Tendenz auf Einschränkung dieses Rechts.
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht - Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.