62 II 263
66. Urteil dor II, Zivilabteilung vom 4. Dezember 1936
Sachverhalt
I. i. S. Leonhardt gegen Boezirksrat Zürich.
Entmündigung nach Art. 369 ZGB. « Geisteskrankheit oder Geistesschwäche » ist jeder abnormale Geisteszustand dauernder Art, aus dem sich Schutzbedürftigkeit im Sinne dieser Bestimmung ergibt.
264 Familienrecht, No 66.
Der Beschwerdeführer zieht den seine Entmündigung nach Art. 369 ZGB bestätigenden Entscheid des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 22. September 1936 an das Bundesgericht weiter mit dem Antrag, die Entmündigung aufzuheben. Zur Begründung bringt er vor, das Gutachten, auf das sich der kantonale Entscheid stützt, stelle weder eine Geisteskrankheit noch Geistesschwäche im wahren Sinne des Wortes fest.
Erwägungen
Das dem angefochtenen Entscheid zugrunde Liegende Gutachten der zürcherischen Heilanstalt Burghölzli lautet dahin, der Beschwerdeführer leide an einer organisch bedingten Geistesschwäche ; seine Urteilsschwäche und Kritiklosigkeit wirke sich in praklisch-sozialer Hinsicht als Geisteskrankheit aus, weshalb vormundschaftliche Fürsorge unerläsgslich sei. Damit ist in der Tat ein Geisteszustand festgestellt, der, wie aus den näheren Angaben über das Verhalten des Beschwerdeführers - zweifelsfrei erhellt, die Bevormundung zu seinem Schutze notwendig macht. Art. 369 ZGB verlangt als Voraussetzung der Entmündigung keineswegs eine bestimmt ausgeprägte Form geistiger Erkrankung oder eine allgemeine Verminderung der geistigen Kräfte, wie sie gemeinhin als Geistesschwäche bezeichnet wird. Vielmehr hat die Entmündigung dem Schutzzweck der Bestimmung entsprechend immer dann Platz zu greifen, wenn ein wie auch immer gearteter abnormaler Geisteszustand dauernder Natur vorliegt, der den Betreffenden zur Besorgung seiner Angelegenheiten untauglich macht oder für ihn oder andere Personen eine Gefährdung im Sinne des Gesetzes begründet.
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgerickt :
Die Beschwerde wird abgewiesen.