Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 3 decisioni citanti è stata analizzata.

62 II 347

84. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 22. Dezember 1936 i. S. Sutter gegen Politische Gemoinde Gossau.

Verhältnis von Art. 129 KUVG (Haftung des Arbeitgebers für absichtlich oder grobfahrlässig herbeigeführten Schaden) zu Art. 55, 101 und 339 OR.

3. — Der Kläger hat neben Art. 129 KUVG auch die Art. 55, 101 und 339 OR angerufen. Hiezu hat die Vorinstanz erklärt, diese Bestimmungen seien gemäss Art. 128 KUVG als aufgehoben zu betrachten, wenn sie auch nicht ausdrücklich erwähnt seien ; denn andernfalls würde der vom KUVG angestrebte Zweck der teilweisen Entlastung des Arbeitgebers von seiner Verantwortlichkeit vereitelt.

Dieser Argumentation der Vorinstanz kann nicht beigepflichtet werden. Art. 128 KUVG hebt die mit den Bestimmungen dieses Gesetzes in Widerspruch stehenden Bestimmungen anderer Spezialgesetze aus dem Gebiete des Haftpflichtrechts auf und setzt in Art. 129 Abs. 1 an deren Stelle ausdrücklich die Bestimmungen des OR. Von einem Ausschluss der Art. 55, 101 und 339 OR durch Art. 128 KUVG kann daher schlechterdings nicht die Rede sein. Aber diese allgemeinrechtlichen Bestimmungen kommen nun eben nicht uneingeschränkt zur Anwendung, sondern nur mit der in Art. 129 Abs. 2 KUVG genannten Einschränkung, dass der Arbeitgeber bei Erfüllung der ibm obliegenden Prämienverpflichtungen von der Haftung für leichtes Verschulden befreit wird, wofür er nach den in Art. 129 Abs. 1 als anwendbar erklärten allgemeinen Rechtsgrundsätzen ebenfalls éinzustehen hâtte. Art. 128 befreit daher den Arbeïtgeber nicht etwa von der in Art. 339 OR dem Dienstherr auferlegten Pflicht, in der Organisation seines Betriebes die zum Schutz von Leben und Gesundheiït seiner Arbeiter erforderlichen Massnahmen in dem ihm zumutbaren Umfang zu treften ; gegenteils überbindet Art. 65 KUVG ihm diese Pflicht noch ausdrücklich.

348 Prozessrecht, N° 85.

Verletzt er sie, so liegt darin eine Verletzung vertraglich übernommener Pflichten im Sinne von Art. 101 und môûüglicherweise auch eine unerlaubte Handlung im Sinne von Art. 41 ff. OR. Aber seine Haftbarkeiït für diese Pflichtverletzungen greift auf Grund der in Art. 129 Abs. 2 KUVG enthaltenen Einschränkung nur Platz, wenn ihn ein grobes Verschulden trifit.

Daher kann, wenn auch aus einem andern als dem von der Vorinstanz angeführten Grunde, der Kläger aus den von ihm angerufenen obligationenrechtlichen Bestimmungen keine über Art. 129 Abs. 2 KUVG hinausgehende Hañftung der Beklagten ableiten.

III. PROZESSRECHT EE)

Sachverhalt

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