62 III 125
38. Entscheid vom 5. September 1936
Sachverhalt
I. i. Ss. Baslor Kantonalbank.
Solange die vom Schuldner dem Gläubiger zu Handen des Betreibungsamtes übergebene Erklärung des Rückzuges des Rechtsvorschlages letzterem nicht zugegangen ist, kann der Schuldner gie beim Betreibungsamt widerrufen.
Ecrit souscrit par le débiteur déclarant retirer 80nN Opposition. Remise de l'écrit au créancier qui se charge de le faire Parvenir à l'office. Tant que l'écrit n’est pas parvenu à l’office, le débiteur peut révoquer sa déclaration par une communication faite directement à l’offce.
Atto firmato dal debitore con cui dichiara di ritirare la propria opposizione. Consegna dell'atto al creditore che s’asUme l’incarico di trasmetterlo all’ufficio. Finchè l’atto non è pervenuto all'ufficio il debitore può revocare la sua dichiarazione con una comunicazione fatta direttamente all’ufficio.
Der Beschwerdeführer F. G. Vonkilch übergab der Rekurrentin am Vormittag des 24. Juni 1936 folgendes von ihm unterschriebene Schriftstück :
« An das Betreibungsamt Basel-Stadt, Basel.
Mit Gegenwärtigem ziehe ich den in Betreibung Nr. 83,108 erhobenen Rechtsvorschlag gänzlich zurück. Schuldner : Alwin Schwabe-Vonkilch, Basel, Gläubigerin : Basler Kantonalbank, Basel, Faustpfandbesteller : Franz Georg Vonkilch, Bagel, Forderungsbetrag : 35,303 Fr. 80 Cts. nebst Zinsen seit 26. Mai 1936. Hochachtend ».
Am Nachmittag des gleichen Tages sprach der Beschwerdeführer auf dem Betreibungsamt Basel vor und erklärte mündlich unmissverständlich, er lasse seinen am Vormittag auf der Kantonalbank zuhanden des Betreibungsamies erklärten Rückzug des Rechtsvorschlages nicht gelten. Dieser wurde dem Betreibungsamt erst etwas später durch einen Ausläufer der Kantonalbank überbracht. Noch am gleichen Tage schrieb der Beschwerde- 126 Schuldbetreibungs- und Konkurserecht. Ne 38.
führer an die. Kantonalbank einen seine Haltung begründenden Brief und sandte eine Abschrift davon an das Betreibungsamt mit der schriftlichen Bestätigung seiner bei ihm abgegebenen mündlichen Erklärung. Das Betreibungsamt antwortete jedoch : « Nachdem Sie den Rückzug des Rechtsvorschlages bei der Basler Kantonalbank zuhanden unseres Amtes bedingungslos erklärt haben, kann derselbe nicht mehr rückgängig gemacht werden. » Auf Beschwerde hin hat die kantonale Aufsichtsbehörde am 6. August 1936 das Betreibungsamt angewiesen, in Betreibung Nr. 83,108 den Rechtsvorschlag des Beschwerdeführers als weiterhin zu Recht bestehend zu behandeln. Den Entscheidungsgründen is6 zu entnehmen : « Der Rückzug des Rechtsvorschlages muss, um betreibungsrechtliche Wirkungen zu äussern, dem Betreibungsamte gegenüber erklärt werden, s0 gut wie vorher der Rechtsvorschlag, um wirksam zu sein, dem Amte gegenüber zu erklären war. Die Rückzugserklärung kann allerdings dem Gläubiger ausgehändigt werden, der dann für die Übermittlung an das Amt als Bote des Schuldners fungiert. Aber diese Übermittlung muss erfolgen, und vorher ist der Rechtsvorschlag nicht zurückgezogen. Nun is6 es ein über das Obligationenrecht hinausgehender Rechtssatz, dass eine Willenserklärung keine Wirkungen äussert, wenn eine sie aufhebende Erklärung vorher beim Erklärungsempfänger eintrifft. » Diesen Entscheid hat die Basler Kantonalbank an das als unbestritten zu behandeln : es sei gsomit der. « vom Schuldner » nachträglich erklärte Widerruf des Rückzuges des Rechtsvorschlages nicht zu berücksichtigen.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Erwägungen
Der Vorinstanz ist ohne weiteres darin beizustimmen, dass die Erklärung des Rückzuges des Rechtsvorschlages, welcher die durch Rechtsvorschlag bewirkte Einstellung der Betreibung zu beseitigen bestimmt ist, nicht vollendet, nicht perfekt ist, bevor sie an das Betreibungsamt selbst gelangt is. Es mag dies vielleicht etwas weniger selbstverständlich erscheinen als bezüglich der von der Vorinstanz angeführten Rechtsvorschlagserklärung selbst. Dagegen besteht eine sozusagen vollständige Parallele zum Rückzug eines Gläubigerbegehrens, insbesondere auf Verwertung, welchem die ständige Rechtsprechung irgendwelche betreibungsrechtliche Wirkung versagt, wenn er nicht gegenüber dem Betreibungsamt erklärt wird. Dieser Folge aus der betreibungsprozessualen Natur der Erklärung muss siích der Gläubiger anpassen und kann es auch unschwer dadurch tun, dass er sich zu irgendwelchen Abmachungen mit dem Schuldner nur unter der Bedingung einlässt, dass dieser den Rückzug des Rechtsvorschlages in wirksamer Weise beim Betreibungsamt erkläre. Hieraus ergibt sich die Richtigkeit des angefochtenen Entscheides der Vorinstanz ohne weiteres, und zwar auch ohne Heranziehung des Art. 9 OR. Diese Vorschrift triff dann zu, wenn eine empfangsbedürftige Erklärung vom Erklärenden selbst oder mit dessen Ermächtigung aus- und demjenigen zu-geht, an welchen síie gerichtet werden muss, um wirksam zu sein. Nun ist in der Übergabe der an das Betreibungsamt adressierten Rückzugserklärung des Beschwerdeführers an die Rekurrentin freilich deren Ermächtigung zu sehen, sie dem Betreibungsamt zu übermitteln, zukommen zu lassen. Allein noch bevor der Rückzug dem Betreibungsamt zuging, hat der Beschwerdeführer persönlich auf dem Betreibungsamt eine Erklärung abgegeben, die nicht anders denn als Widerruf der Botenermächtigung aufgefassb werden konnte — mag sie auch vielleicht eher im Sinne des Widerrufes der Rückzugserklärung formuliert gewesen gein. Die Zulässigkeit und die Voraussetzungen der Wirksamkeit des Widerrufes einer solchen Botenermächtigung können nicht anders beurteilt werden als diejenigen 128 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 39, des Widerrufes einer Vollmacht zu zivil- oder betreibungsprozessualen Handhmgen, und die Vorschriften des OR über die Vollmacht müssen, unter Yorbehalt abweichender Normen, auch für das Betreibungsrecht und
s0ogar das (kantonale) Zivilprozessrecht gelten, insbesondere Árt. 34, namentlich Abs. 2 und e contrario Abs. 3 und Art. 37. Danach hat der Beschwerdeführer durch seine Vorsprache auf dem Betreibungsamt zu verhindern vermocht, dass die von ihm ausgestellte und der Rekurrentin zur Übermittelung übergebene Rückzugserklärung noch wirksam werden konnte, als sie etwas später dem Betreibungsamt zuging. Wie unpraktikabel jede andere Lösung wäre, beweist übrigens am besten der Schluss der Vernehmlassung des Betreibungsamtes : « Dem Beschwerdeführer könnte bloss dann geholfen werden, wenn die Widerrufserklärung als mit Willensmängeln behaftet und deshalb anfechtbar erschiene. Was er. in dieser Hinsicht aber ausführt, vermag weder eine Täuschung noch einen rechtserheblichen Irrtum darzutun ». Allein das sInd Fragen, welche das Betreibungsamt nichts angehen und die auch bloss prima facie zu prüfen sich nur die juristisch gebildeten Vorsteher einziger weniger grosser Betreibungskreise einfallen lassen könnten.
Dispositiv
Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.