62 III 14
14 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 5, Zahlung am .Verfalltage noch nicht in die Verfügungsgewalt des Betreibungsamtes gelangt ist. Vielmehr ist dem Ermessen der Vollstreckungsbehörden Raum gelassen, bei Beurteilung der Pünktlichkeit die Art und Weise der Leistung billig zu berücksichtigen. Nun hat es die Vorinstanz mit Recht abgelehnt, die am Verfalltage auf das Postscheckkonto des Betreibungsamtes vorgenommene Einzahlung als unpünktlich zu bezeichnen und nicht mehr als wirksame Erfüllung der Aufschubsbedingungen gelten zu lassen. Eine solche Zahlung verdient noch als pünktlich angesehen zu werden, vorausgesetzt natürlich, dass sie dem Betreibungsamt dann auch ungehindert zugekommen 18k, wie es hier zutrifft.
Demnack erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen.
5. Batscheid vom 18. Februar 19386 i. S. Staat Born.
Vollstreckung von Betreibungskosten gegenüber dem Gläubiger, der zur Yorschussleistung angehalten worden ist. Erhebt der für die Kosten Betriebene Rechtsvorschlag, go 186 auf Grund der rechtskräftigen Kostenverfügung definitive Rechtsöffnung zu Yverlangen.
Recouvrement de frais de poursuite dont le créancier doit faire l’avance : Lorsque le créancier mis en poursuite fait opposition, maimievée définitive doit être demandée en vertu de la décision exécutoire Sur les frais.
Ricupero di 8pese esecutive che il creditore venne invitato ad anticipare. Se il creditore contro cui fu promossa un ’esecuzione per queste spese Îa opposizione, il rigetto definitivo della stessa dev’essere chiesto fondandosií sgulla decisione cresciuta in giudicato relativa alle spese.
Das Betreibungsamt Bern fordert einen durch: den Vorschuss des Gläubigers für eine von diesem verlangte Schätzungsexpertise nicht gedeckten Betrag der Schätzungskosten, dessen Bezahlung der Gläubiger auf die ZuSchuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 5. 15 stellung der Abrechnung hin, ohne Beschwerde zu führen, verweigert hat, namens des Staates Bern von jenem Gläubiger als Kostenschuldner an seinem Wohnort Zürich auf dem Betreibungswege ein. Den vom Betriebenen erhobenen. Rechtsvorschlag hält das betreibende Amt für unbeachtlich, weil über solche Kostenverpflichtungen endgültig die Betreibungsbehörden zu entscheiden hätten und hier eine mangels Beschwerdeführung rechtskräftige Verfügung vorliege, eine Anrufung des Richters also nicht in Frage komme und gar nicht möglich wäre. Das Betreibungsamt Zürich 2, bei dem diese Kostenbetreibung hängig ist, hat jedoch die Fortsetzung der Betreibung abgelehnt, für solange, als der Rechtsvorschlag nicht durch. Richterspruch beseitigt ist. Um dem Fortsetzungsbegehren Nachachtung zu verschaffen, hat das Betreibungsamt Bern Beschwerde geführt und, von den kantonalen Beschwerdeinstanzen abgewiesen, die Sache an das Bundesgericht weitergezogen.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Erwägungen
Soweit der betreibende Gläubiger für Kosten, die zu seinen Lasten gehen — endgültig oder nur vorläufig, d. h. unter Vorbehalt der Deckung aus dem Verwertungserlös ; für Schätzungskosten vgl. Art. 9 Abs. 2 VZG —, Vorschuss geleistet hat, kann das Betreibungsamt und gegebenenfalls eine Aufsichtebehörde nach Massgabe einer rechtskräftigen Festsetzung der Kostenforderung über den Vorschuss verfügen. Soweit eine solche Forderung dagegen nicht durch Vorschuss gedeckt ist, muss sie beim Ausbleiben freiwilliger Erfüllung gleich wie andere im öffentlichen Rechte begründete Forderungen (vgl. Art. 43 SchKG) durch Betreibung auf Pfändung geltend gemacht werden. Das bedingt die Zustellung eines Zahlungsbefehls, der wie in allen andern Fällen durch Rechtsvorschlag bestritten werden kann, mit der Wirkung, dass die Betreibung gebemmt bleibt, bis der Rechtsvorschlag (zurückgezogen 16 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 5.
oder) durch gerichtliches Urteil beseitigt ist. Wäre die Auffassung des Betreibungsamtes Bern richtig, dass solchenfalls ein Rechtsvorschlag nicht zulässig sei, 80 wäre dem Einleitungsverfahren seine wesentliche Bedeutung überhaupt benommen ; diese Ansicht läuft darauf hinaus, dass dem Betriebenen lediglich die Zahlungsfrist von zwanzig Tagen zur Verfügung stünde, aber keine Möglichkeit gegeben wäre, dem Zwangseingriff in sein Vermögen durch Bestreitung entgegenzutreten. Für eine solche Begchränkung der Verteidigungsrechte eines betriebenen Schuldners fehlt jede gesetzliche Grundlage. Natürlich ist der Rechtsvorschlag unbegründet, wenn die Kostenverfügung rechtskräftig geworden, aufrecht geblieben und nicht etwa in der Zwischenzeit erfüllt worden ist. Allein in einem solchen Valle wird eben der Kostenforderer auf Grund seines Rechtstitels definitive Rechtsöffnung erhalten, die er beim Richter gemäss Art. 80 SchKG anzubegehren hat, gleich wie ein anderer Gläubiger, der sich im Besitz eines vollstreckbaren Titels befindet. Der Rechtsvorschlag zwingt also das (hier durch das Betreibungsamt, bei dem die Kostenforderung entstanden ist, vertretene) kostenfordernde Gemeinwesen Kkeineswegs, elnen ordentlichen Rechtsstreit (vor Zivil- oder Verwaltungsjustizbehörden) über die Begründetheit der in Betreibung gesetzten Kostenforderung durchzuführen, was in der Tat schon wegen der ausschliesslichen Zuständigkeit der Betreibungsbehörden ausgeschlossen wäre. Er zwingt lediglich zur Prüfung, ob die Forderung rechtskräftig festgestellt sei, und, wenn der Kostenforderer dies annimmt, zur ÁÂnrufung des Rechtsöffnungsrichters. Die Befürchtung des Rekurrenten, eine betreibungsamtliche Kostenfestsgetzung würde nicht als « Urteil » im Sinne von Art. 80 SchKG anerkannt, ist nicht begründet. Da die Bestimmung solcher Kostenforderungen den Betreibungsbehörden zusteht, stellt eine rechtskräftige Verfügung eines Betreibungsamtes den massgebenden Entscheid der zuständigen Behörde dar, der gleich dem rechtskräftigen Entscheid eines Schuldbeireibungs- und Konkursrecht. N° 6, T7 Gerichtes über einen gerichtlich zu beurteilenden Anspruch als Vollstreckungstitel anzuerkennen ist. Die Vollstreckbarkeit solcher Verfügungen wie auch von Entscheiden kantonaler Aufsichtsbehörden für Schuldbetreibung und Konkurs ergibt sich für das ganze Gebiet der Schweiz aus
der eidgenössischen Ordnung des Schuldbetreibungsrechtes, braucht also nicbt auf das Rechtshülfekonkordat gestützt zu werden (BGE 1928 I 166 ffÆ.). Dass dieses Verfabren, in dem der Betriebene die nach Art. 81 SchKG zulässigen Einreden vorbringen kann, Umtriebe mit sich bringt, ist zuzugeben ; allein diese Schwierigkeiten lassen sich nur dadurch vermeiden, dass das Amt eine Tätigkeit, für die es Vorschuss zu verlangen berechtigt ist, nur im Rahmen der erhaltenen Vorschüsse vornimmt, s0 dass ungedeckte Kostenforderungen solcher Art gar nicht entsgtehen.
Dispositiv
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
6. ntscheid vom 28. Pobrnar 1936 i. S. Schanz.
Pfändbarkeit eines Teiles des von einer ArbeiterFürsorgeeinrichtung ausgerichteten unabtretbaren « À lterskapitals», zumal zugunsten der geschiedeonen Ehefrau, welcher daraus Abfindung für ihre Unterhaltisrente versprochen worden war.
Capital versé, à titre de prestation pour la vieillesse, par une CAISSE de prévoyance en faveur du personnel d’une grande entreprise. Ce capital est partiellement saisisable, principalement au profit de l’épouse divorcée à qui l'employé bénéficiaire a promis de racheter, par ce moyen, la pensíon alimentaire dont il est débiteur envers elle. .
Capitale incedibile versato all’impiegato di una grande impresa quale prestazione per la vecchiaia. Questo capitale è Pignorabile in parte, soprattutto in favore della moglie divorziata cui l'impiegato beneficiario aveva promesso di riscattare mediante questa somma la pensione alimentare dovutale,