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62 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 18.

ITIL. URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN ARRÊTS DES SECTIONS CIVILES 18. Auszug aus dom Urteil der II, Zivilabteilung vom 22. Mai 1986 i. S. Bank für Graubünden gegen Hössli, Anfechtungsklage:

SchKG Art. 286/7, 59, ZGB Art. 586 Abs. 1 : Die Frist der letzten sechs Monate vor der Konkurseröffnung über die ausgeschlagene Erbschaft verlängert sich um den Todestag des Erblassers, die folgenden fünf Tage, die für Antritt oder Ausschlagung der Erbschaft eingeräumte Ü berlegungsfrisb und die Dauer des öffentlichen Inventars.

SchKG Art. 287 Ziff. 1 findet keine Anwendung auf die Grundpfandbestellung für bereits bestehende Verbindlichkeiten, auch wenn sich der Schuldner früher nur privatschriftlich zur Sicherstellung verpflichtet hatte.

Action révocatoire : art. 286, 287, 59 LP, 586 al. 1 CC.

Dans les cas de liquidation par voie de faillite d’une succession répudiée, le délai de siæz mois prévu à l’art. 286 LP est prolongé du jour du décès du débiteur, des cinq jours immédiatement consécutifs, du délai accordé aux héritiers pour accepter ou pour répudier la successiíon, et enfin de la durée nécessaire pour dresser l’inventaire officiel.

Le gage immobilier constitué dans les six mois avant la faillite, Pour garantir une dette existante, n’est pas révocable sì le débiteur s'était engagé précédemment à fournir une garantie, et cela, quand bien même cet engagement ne serait constaté que par un acte sous seing privé.

Azione rivocatoria : ari. 286, 287, 59 LEF, 586 cp. 1 CC.

Nei casí di liquidazione in via fallimentare d’una successíone ripudiata, il termine di sei mesì previsto all’art. 286 LEF è prolungato del giorno della morte del debitore, dei cinque giorni immediatamente seguenti, del termine accordato agli eredi per accettare 0 per rinunciare alla successione e infine della durata necessaria per compilare l’inventario ufficiale.

Tl pegno immobiliare costituito nei sei mesì precedenti il fallimento per garantire un debito esistente non è revocabile se il debitore s’era obbligato in antecedenza a prestare una garanzia fosse pure solo nella forma d’una scrittura privata.

Die Beklagte hatte dem Dr. Anton Hössli in St. Moritz geit Jahren gegen Verpfändung von Wertschriften, hauptgächlich Bankaktien, Kredit gewährt, wobei diesger sich verpflichtete, « s0bald nach Ansicht der Bank für Graubünden eine Wertverminderung der Pfänder eingetreten ist oder drohen sollie, jederzeit nach deren Wabl entweder die Pfandsicherheit soweit und in der Art zu verbesgern, als es der Bank für Graubünden angemessen erscheint, oder die verlangte Abzahlung zu leisten ».

Als die Beklagte infolge von Kursrückgängen auf den verpfändeten Wertschriften weitere Sicherheit verlangte, liess Dr. Hössli am 8. Juni 1933 zugunsten der Beklagten eine Grundpfandverschreibung von 100,000 Fr. auf seinem Wohnhaus und auf zwei Wiesen (Bauplätzen) im IT. Rang nach Vorgang von 100,000 Fr. in das Grundbuch eintragen.

Ám 24. August 1933 starb Dr. Hösslìi. Die Kläger, seine einzigen Erben, verlangten das öffentliche Inventar, das am 5. September 1933 angeordnet und am 13. November geschlossen wurde. Die Frist zur Erklärung über den Erwerb der Erbschaft wurde bis 28. Februar 1934 verlängert. Infolge Ausschlagung wurde am 3. April 1934 der Konkurs über die Erbschaft eröffnet. Im Kollokationsplan wurde die Beklagte mit ihrer Grundpfandverschreibung zugelassen.

Mit der vorliegenden Klage verlangen die Kläger, die ebenfalls Konkursgläubiger sind, die Abänderung des Kollokationsplanes dahin, dass die von der Bank für Graubünden angemeldete Grundpfandverschreibung als gemäss Art. 287 Zif. 1 und 288 SchKG anfechtbar weggewiesen werde.

Das Bundesgericht hat die Klage abgewiesen, u. a. aus folgenden

Erwägungen

I. — Árt. 287 Ziff. 1 SchKG erleichtert die Anfechtung der Begründung eines Pfandrechtes zur Sicherung bereits bestehender -Verbindlichkeiten, sofern der Schuldner sie 64 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 18, innerhalb der letzten sechs Monate vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat. Diese Frist verlängert sich gémäss Art. 317 g Abs. 2 SchKG um die Dauer einer Notsbundung, und ebenso um die Dauer einer Nachlasstundung, die, gleich wie jene, während längerer Zeit jede Zwangsvollstreckung ausschliesst (BGE 48 ITI 232). Aus dem gleichen Grunde muss dies aber auch für den Todestag des Erblassers, die fünf folgenden Tage und die für Antritt oder Ausschlagung der Erbschaft eingeräumte Überlegungsfrist gelten, während welchen Zeiten gemäss Art. 59 SchKG hinsichtlich der Betreibung für Erbschaftsachulden Rechtsstillstand besteht, sowie für die Dauer des öffentlichen Inventars, während der gemäss Art. 586 Abs. 1 ZGB die Betreibung für die Schulden des Erblassers ausgeschlossen ist. Somit unterliegen der erleichterten Anfechtung Rechtshandlungen, die Dr. Hössli innerhalb des letzten Jahres und ein paar Tagen vor der Konkurseröffnung über seine Erbschaft vorgenommen hatte.

2. Indessen greift die Erleichterung der Anfechtung der Begründung eines Pfandrechtes zur Sicherung bereits bestehender Verbindlichkeiten innerhalb dieser (derart verlängerten) Frisss gemäss Art. 287 Ziff 1 SchKG nur Platz, wenn der Schuldner nicht schon früher verpflichtet war, deren Erfüllung sicherzustellen. Hier war Dr. Hössli eine derartige Nachdeckungsverpfichtung ausdrücklich eingegangen, freilich nur für die Begründung von Fahrnis-, zumal Faustpfändern in rechtsverbindlicher und erzwingbarer Weise. Allein der Umstand, dass Dr. Hössli kein rechtsverbindliches, kein öffentlich beurkundetes Versprecben zur Grundpfandbestellung gegeben hatte, dann aber ein Grundpfandrecht begründete, ändert nichts daran, dasss sich Dr. Hössli schon früher verpflichtet hatte, die Erfüllung seiner Verbindlichkeiten gegenüber der Beklagten sicherzustellen, worauf es gemäss Art. 287 Ziff. 1 SchKG einzig ankommt, um die erleichterte Anfechtung auszuschlieesen. Wer vom Schuldner nur die Erfüllung einer bereits bestehenden Verpflichtung zur Sicherstellung verSchuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 18, 65 langt, handelt nicht in gleicher Weise zum Nachteil des Schuldners und verdient daher nicht in gleicher Weise, erleichterter Anfechtung ausgesetzt zu werden wie derjenige, welcher Sicherstellung verlangt, ohne darauf Anspruch machen zu können. Auch schlägt es in keiner Weise zum Nachteil der übrigen Gläubiger aus, wenn der Schuldner die Sicherung, die der Gläubiger mit Fug beanspruchen darf, nicht wie vorgesehen durch Begründung von Fahrnispfand, sondern von Grundpfand gewährt. (Fehlt es dem Schuldner an tauglichen Fahrnisgegenständen, insbesondere Wertschriften, so0 könnte er sich ja doch durch Verpfändung von Grundstücken ein Darlehen in Gestalt von Bankobligationen verschaffen oder aber Grundstücke mit Inbhaber- oder Eigentümerpfandtiteln belasten (vgl. Urteil vom 24. Januar 1936 in Sachen Nidwaldner Kantonalbank gegen Sparkasse Willisau) und alsdann in beiden Fällen mit diesen Wertschriften die versprochene Nachdeckung leisten.) Endlich erweisb es sich als ausreichend, dass Pfandrechte, die ein schon früher zur Sicherstellung verpflichteter Schuldner bestellte, wie alle anderen Rechtshandlungen angefochten werden können, wenn die Voraussetzungen des Árt. 288 SchKG gegeben sind. Das Gegenteil ist nur einmal, in BGE 47 III

103 ganz beiläufig, jedoch im Widerspruch zur ständigen, auch seither wiederholt bestätigten Rechtsprechung ausgesprochen worden. Immerhin ist in solchen Fällen eine gewisse Ausnahme in dem Sinne begründet, dass es mit der Annahme der Begünstigungsabsicht und ihrer Erkennbarkeit eher strenger zu nehmen ist als gewöhnlich (vgl. das bereits angeführte Urteil vom 24. Januar 1936).

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice civile svizzero, Art. 586 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2000, 1 gennaio 2001, 1 marzo 2002, 1 gennaio 2003, 1 aprile 2003, 1 gennaio 2004, 1 aprile 2004, 1 giugno 2004, 1 luglio 2004, 1 gennaio 2005, 1 giugno 2005, 1 gennaio 2006, 1 gennaio 2007, 1 maggio 2007, 1 luglio 2007, 1 dicembre 2007, 1 gennaio 2008, 1 luglio 2008, 5 dicembre 2008, 1 gennaio 2010, 1 febbraio 2010, 1 gennaio 2011, 1 gennaio 2012, 1 gennaio 2013, 1 luglio 2013, 1 luglio 2014, 1 gennaio 2016, 1 aprile 2016, 1 gennaio 2017, 1 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2020, 1 luglio 2020, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 gennaio 2025, 1 gennaio 2026 e 1 luglio 2026.
  • Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento, Art. 59, Art. 286, Art. 287 e Art. 288 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 1997, 1 gennaio 2001, 1 aprile 2003, 1 luglio 2004, 1 gennaio 2005, 1 gennaio 2007, 1 luglio 2007, 1 gennaio 2008, 1 gennaio 2010, 1 dicembre 2010, 1 gennaio 2011, 1 febbraio 2011, 1 settembre 2011, 1 gennaio 2012, 1 gennaio 2013, 1 gennaio 2014, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 gennaio 2017, 28 marzo 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2020, 20 ottobre 2020, 1 agosto 2021, 1 gennaio 2023, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025 e 1 gennaio 2026.

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