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8. Urteil der II. Zivilabteilung vom 15. Januar 1937 O 1. 8. Pütz gegen Meier.

Streitwert für Berufung (Art. 59 ff., 67 OG). Für die Umrechnung einer auf fremde Währung lautenden Klagesumme in Schweizerfranken ist der Kurs zur Zeit der K lageershebung massgebend.

4. — Der in Kloten wohnhafte Hans Meier hatte anlässlich einer Klubreise in Köln in der Nacht vom 16. auf den 17. September 1934 Geschlechtsverkehr mit einer Erna Pütz. Am 20. Mai 1935 gebar diese in Köln ausserehelich emen Knaben Franz Bernhard. Mutter und Kind erhoben beim Bezirksgericht Bülach gegen Meier Vaterschaftsklage auf Bezahlung der Kindbettkosten von RM 180.— nebst 5 % Zins geit 20. Mai 1935 und eines vierteljährfich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrages an das Kind von RM 120.— bis zu dessen vollendetem 16. Altersjahre. Beide kanto- . nalen Instanzen haben die Klage in Anwendung des Art. 315 ZGB abgewiesen.

Sachverhalt

B. — Mit der vorliegenden Berufung beantragen die Kläger Gutheissung der Klagebegehren.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung -' Die nicht auf Zusprechung mit Standesfolge gerichtete Vaterschaftsklage ist vermögensrechtlicher Natur (BGE 8389 IT 500 Erw. 3) ; die Zulässigkeit der Berufung ans Bundesgericht und das Berufungsverfahren is6 daher vom Streitwert abhängig. Nach den Barwerttafeln von Piccard (Tafel 5) beträgt der Barwert einer vorschüssigen Kinderrente von RM 120.— im Vierteljahr (bzw. RM 40.— im ‘Tiche Geschlecht unter Zugrundelegung des heute massgeblichen Zinsfusses von 4 % 1261 mal 4 = RM 5044.—, Zuzüglich der Kindbetikosten von RM 180.— waren somit RM 5224.— eingeklagt. Zur Zeit der Klageeinleitung (Weisung Juli 1935) betrug der Kurs der Mark Fr. 1.23, sodass die Klagesumme von RM 5224.— damals einem Werte von Fr. 6425.52 entsprach. Durch die am 26. September 1936, also einige Wochen vor dem obergerichtlichen Urteil, erfolgte Abwertung des Schweizerfrankens ist der (offizielle) Kurs der Mark auf ca. Fr. 1.75 gestiegen, sodass von diesem Zeitpunkte an die RM 5224.— einem Werte von Fr. 9142.— entsprachen.

Für die Umrechnung einer Klagesumme in Schweizerfranken ist nun nach der Rechtsprechung- des Bundesgerichts weder auf den Kurs zur Zeit des angefochtenen Urteils, noch auf denjenigen zur Zeit der Berufunggerklärung abzustellen, sondern auf den Kurs zur Zeit der Klageerhebung (BGE 48 IT 412 f. ; 59 IT 341). Später eingetretene Wertveränderungen der ausländischen Währung im Verhältnis zur schweizerischen bleiben auf den im Zeitpunkt der Klageerhebung vorhandenen Frankenstreitwert ohne Einflugs.

Zu einer Änderung dieser feststehenden Rechtsprechung liegt heute umso weniger Anlass vor,- als gie die unerwünschte Wirkung hätte, dass Prozesse mit Klagebegehren in ausländischer Währung, die erst infolge der Abwertung. des Schweizerfrankens den Streitwert von Fr. 4000.— erreicht haben, in die bundesgerichtliche Kompetenz aufsteigen würden.

Da demnach vorliegend der Streitwert Fr. 6425.52 beträgt, also weniger als Fr. 8000.—, hätten die Berufungskläger der Berufungserklärung eine die Berufung begründende. Rechtsschrift beilegen sollen (Art. 67 Abs. 40 G). Sie haben das unterlassen in der irrtümlichen Auffassung, der Streitwert übersteige Fr. 8000.—. Blosse Rügen von Aktenwidrigkeiten genügen nicht als Berufungsbegründung (BGE 51 TI 348 Erw. 2 ; 52 IT 96). Nach ständiger Recht- 36 Prozessrecht. No 9, sprechung hat diese Unterlassung die Unwirksamkeit der Berufung zur Folge (BGE 54 IT 155 und zahlreiche frühere Entscheide).

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht : Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice civile svizzero, Art. 315 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2000, 1 gennaio 2001, 1 marzo 2002, 1 gennaio 2003, 1 aprile 2003, 1 gennaio 2004, 1 aprile 2004, 1 giugno 2004, 1 luglio 2004, 1 gennaio 2005, 1 giugno 2005, 1 gennaio 2006, 1 gennaio 2007, 1 maggio 2007, 1 luglio 2007, 1 dicembre 2007, 1 gennaio 2008, 1 luglio 2008, 5 dicembre 2008, 1 gennaio 2010, 1 febbraio 2010, 1 gennaio 2011, 1 gennaio 2012, 1 gennaio 2013, 1 luglio 2013, 1 luglio 2014, 1 gennaio 2016, 1 aprile 2016, 1 gennaio 2017, 1 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2020, 1 luglio 2020, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 gennaio 2025, 1 gennaio 2026 e 1 luglio 2026.

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