Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 7 decisioni citanti è stata analizzata.

63 III 114

33. Entscheid vom 12. November 1937 i . S. Deplaz.

Die gegen einen im Ausland wohnenden Schuldner i in der Schweiz von einem Grtlich unzuständigen Betreibungsamt angehobene Betreibung ist dann nichtig, wenn auch der betreibende Gläubiger im Ausland Wohnsitz hat (Art. 46 SchKG)._ La poursuite introduite en Suisse par un office incompétent quant au lieu contre un débiteur domicilié à l'étranger doit être déclarée nulle d'office lorsque le créancier poursuivant est. aussi domicilié à l'étranger (art. 46 LP).

Un’ esecuzione promossa in Isvizzera da un ufficio incompetente ratione loci contro un debitore domiciliato all’estero à nulla se il ereditore escutente à pure domiciliato all’estero (art. 46 LP).

Der in Singen wohnende, für eine Bündner Firma reisende Rekurrent wurde von einer Münchner Bank unter seiner ständigen Adresse in Zürich, Josefstrasse 73, wo er monatlich 1-2 mal bei Bekannten übernachtet, betrieben ; er erhob dagegen nicht Beschwerde, und es kam zu einer Lohnpfändung im Betrage von Fr. 100.— im Monat, gegen die der Schuldner rekurriert mit dem Antrag auf Erhôhung seines Existenzminimums mit Rücksicht auf den infolge der Abwertung geringeren Kurswert des Frankens in Deutschland.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Erwägungen

Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, geht die Rechtsprechung des Bundesgerichts hinsichtlich des Orts der Betreibung dahin, dass die Vorschriften über den Betreibungsort nicht zwingend und daher die am unrichtigen Orte angehobene Betreibung nicht nichtig ist, wenn der Schuldner seinen Wohnsitz im Auslande hat, da in diesem Falle eine Benachteiligung anderer Gläubiger durch Vereitelung ihres Anschlussrechts am gesetzlichen (schweizerischen) Betreibungsorte und damit eine Schädigung ôffentlicher bezw. dritter Interessen durch die Betreibung am ungesetzlichen Orte nicht stattfindet (BGE 59 III 6). Diese Praxis geht jedoch davon aus, dass es sich um einen in der Schweiz wohnhaften Betreibungsgläubiger handelt, sodass immerhin insofern ein schweizerisches Interesse an der Môglichkeit der Durchführung der Betreibung in der Schweiz gegeben ist. Im vorliegenden Falle dagegen hat nicht nur der Schuldner, sondern auch der Gläubiger in Deutschland Wohnsitz, sodass es auch an diesem Interesse fehlt, weshalb die Aufrechterhaltung der Betreibung am ungesetzlichen Betreibungsorte nicht mehr gerechtfertigt erscheint. Sie ist deshalb, ohne dahingehenden Antrag und ohne Rücksicht auf die Beschwerdefrist, von Amtes wegen aufzuheben. Die weiter sich stellende Frage, ob die eventuell gepfändeten Lohnbeträge 116 Schuidbetreibungs. und Konkursrecht. No 34, nicht überhaupt im Wege des deutsch-schweizerischen Verrechnungsverkehrs zu überweisen wären, wird in einem, allfällig stattfindenden Arrestbetreibungsverfahren zu berücksichtigen sein.

Dispositiv

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :

Der Rekurs wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Betreibung Zürich 5 Nr. 2105/1937 aufgehoben wird.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento, Art. 46 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 1997, 1 gennaio 2001, 1 aprile 2003, 1 luglio 2004, 1 gennaio 2005, 1 gennaio 2007, 1 luglio 2007, 1 gennaio 2008, 1 gennaio 2010, 1 dicembre 2010, 1 gennaio 2011, 1 febbraio 2011, 1 settembre 2011, 1 gennaio 2012, 1 gennaio 2013, 1 gennaio 2014, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 gennaio 2017, 28 marzo 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2020, 20 ottobre 2020, 1 agosto 2021, 1 gennaio 2023, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025 e 1 gennaio 2026.

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