Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 9 decisioni citanti è stata analizzata.

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6. Entscheid vom 12. Februar 1937 i. S. Waldmsier.

Anfífechtung ausser Konkurs, SchKG Art. 285 ff. Der zur Anfechtungsklage Legitimierte kann die Pfändung von anfechtbar veräusserten Vermögensstücken (oder die Teilnahme an einer solchen Pfändung) verlangen, s0obald er dartut, dass der Erwerber (« Anfechtungsbeklagte ») sich durch blosse aussergerichtliche Erklärung der Anfechtung unterzogen hat.

Action révocatoire hors faillite, art. 285 et sv. LP. Celui qui a qualité pour intenter l’action révocatoire peut requérir la saisie ou la participation à la saisie de biens aliénés sujets à ladite action, dès qu’il établit que l’acquéreur, défendeur à l’action, a acquiescé à celle-ci extrajudiciairement.

Azione rivocatoria fuori del fallimento, art. 285 segg. LEF. Chi Può proporre l’azione rivocatoria può chiedere il sequestro so partecipare al sequestro) di beni alienati con atti rivocabili se È in grado di provare che il terzo detentore (cioò il convenuto) s1 È s0tt0p08t0, con una dichiarazione estragiudiziale, all’azione SGCSSA..

4. — An einer für eine Forderung des Rechtesvorgängers des Rekurrenten von Fr. 521. 35 gegen O. A. Schreiber vollzogenen Pfändung nahm am 19. August 1935 dessen Ehefrau für eine Forderung von Fr. 5000 teil, ohne dass ihr Anspruch bestritten wurde. Da sich die Pfändung als ungenügend erwies, erhob der Rekurrent gegen die 3 Söhne des Betriebenen (und seiner Ehefrau), denen dieser am 1. August 1935 seine Liegenschaft Grossmatt verkauft hatte, Anfechtungsklage, welcher sich die Beklagten dann in der Klagebeantwortungsschrift unterzogen. Als infolgedessen am 28. Oktober 1936 für. den Rekurrenten auch noch diese Liegenschaft gepfändet wurde, wollte die Ehefrau des Betriebenen auch an dieser Pfändung teilnehmen, und als das Betreibungsamt diese Teilnahme nicht ohne weiteres zuliess, liess síe am 10. November an ihre Söhne schreiben : « Namens der Frau Mathilde Schreiber erkläre ich nun, dass auch Ihre Mutter den Kaufvertrag über die « Grossmatt » anficht, weil derselbe eine Benachteiligung der Gläubiger des Herrn O. A. Schreiber darstellt, und weil auch sie (Ihre Mutter) zu diesen Gläubigern gehört und ein Recht darauf hat, für ihre Frauensgutsforderung aus den vorhandenen Aktiven befriedigt zu werden. Ich fordere Sie daher auf, mir zuhanden der Frau Mathilde Schreiber und des Betreibungsamtes Wegenstetten zu erklären, ob Sie damit einverstanden sind, dass das Grundstück « Grossmatkt » zu Gunsten Ihrer Mutter gepfändet und verwertet wird. Soliten Sie hiermit nicht einverstanden sein, s80 mügsste. ich den Kaufvertrag vom 1. August 1935 zwischen Threm Vater und Ihnen gerichtlich anfechten ». Darauf antworteten die 3 Söhne am 12. November, « dass sie bereits auf ihre Rechte aus dem Kaufvertrag « Grossmatkt » verzichtet haben. Es steht also nichts entgegen, dass die « Grossmatt » von Frau Mathilde Schreiber gepfändet werden kann. Einen Prozess lehnen wir also ab. » Nichtsdestoweniger hielt das Betreibungsamt an seiner Ablehnung der Anschlusspfändung fest. Darauf führte die Ehefrau des Betriebenen Beschwerde mit dem Antrag, es sei die von. ihr in der Betreibung gegen ihren Ehemann und bei

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento, Art. 285 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 1997, 1 gennaio 2001, 1 aprile 2003, 1 luglio 2004, 1 gennaio 2005, 1 gennaio 2007, 1 luglio 2007, 1 gennaio 2008, 1 gennaio 2010, 1 dicembre 2010, 1 gennaio 2011, 1 febbraio 2011, 1 settembre 2011, 1 gennaio 2012, 1 gennaio 2013, 1 gennaio 2014, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 gennaio 2017, 28 marzo 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2020, 20 ottobre 2020, 1 agosto 2021, 1 gennaio 2023, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025 e 1 gennaio 2026.

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