64 I 55
7. Urteil der I. Zivilabteilung vom 1. März 1938 i. S. Sassolla, Treuband-, Revisiona- und Organizations À.-G., Zürich, gegen Eidgenössisches Amt für das Handelsregieter.
Handelsregister, Firmabezeichnung.
Satzzeichen (in casu Anführungszeichen) dürfen nur in sinngemässer Weise (nicht als blosses figürliches Beiwerk) und nieht im Widerspruch zum Grundsatz der Firmenwahrheit verwendet werden.
Ám 9. N ovember 1937 wurde in Zürich die « Treuhand »-, Revisions- und Organisations A. G. gegründet. Das Handelsregisteramt des Kantons Zürich nahm die Eintragung nicht vor, da das eidgenössische Amt für das Handelsregister die Firmabezeichnung im wesentlichen wegen der Hervorhebung des Wortes Treuhand durch die beiden Anführungszeichen beanstandete. Ein Briefwechsel zwischen den Beschwerdeführern und dem eidgenössischen Amt führte zu keinem andern Ergebnis. Mit Schreiben vom 8. Januar 1938 stellte das eidgenössische Amt den Beschwerdefübrern anheim, an das Bundesgericht zu rekurrieren, was rechtzeitig mit der vorliegenden Beschwerde geschehen ist.. Die Beschwerdeführer beantragen, das eidgenössische Amt sei zu veranlassen, den Eintrag der Firma in der beantragten Weise durchzuführen. . Das eidgenössische Amt, zur Vernehmlassung aufgefordert, beantragt Abweisung. der Beschwerde.
56 Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
I. — Die Bezeichnung einer Firma besteht naturgemäss aus einer Zusammensetzung von Wörtern, Buchstaben und Satzzeichen oder von. einzelnen der ersteren Elemente mit oder ohne Satzzeichen. Die Verwendung von Satzzeichen muss, damit síie als solche gelten und verstanden werden können, eine sinngemässe sein, sie muss der durch Grammatik, Sprach- und Schreibgebrauch gegebenen Bedeutung entseprechen. Wäre dies nicht der Fall, 80 würde das Satzzeichen zu einem zeichnerischen Beiwerk.
Anführungszeichen haben nach Grammatik und Schreibgebrauch zweierlei Bedeutung. Sie dienen dazu, entweder die direkte Rede zu kennzeichnen oder Zitationen von geflügelten Worten oder Literaturstellen als solche anzudeuten. Bei der letztern Verwendung sind die Anführungszeichen ein Hinweis auf einen fremden Autor oder auf den Volkemund. Die Anbringung von. Anführunggszeichen vor und nach dem Wort Treuhand in der Firma der Beschwerdeführer kann nur die zweite Bedeutung, die eines Hinweises haben. Frägt man sich, was dieser Hinweis andeuten solle, s80 kann man nicht auf die Absicht der Beschwerdeführer abstellen, sondern nur darauf, wie im Publikum der Hinweis aufgefass6 werden muss. Darnach aber können die Anführungszeichen nichts anderes besagen, als dass es sich bei der neuen Firma um die « Treuhand », wie sie dem Publikum in dieser Abkürzung bekannt und dem Volksmund geläufig sei, handle. Mit andern Worten, die Beschwerdeführer erheben den Angpruch, ihre Firma gelte in der Öffentlichkeit schlechthin als die « Treuhand ». Einen solchen Vorzug kann aber ein Unternehmen, das erst ins Leben tritt, nicht geniessen. Die Anführungszeichen machen also bei grammatikalischer und SINNgemässer Auslegung Anspruch auf einen Tatbestand, der nicht vorliegt. Sie widersprechen in diesem Sinne dem Grundsatz der Firmenwahrheit.
3. — Betrachtet man die Anführungszeichen nicht nach ‘dem diesen Satzzeichen innewohnenden Sinn, so verbleibt, wie erwähnt, nur ein figuratives, dem Firmenrecht fremdes Beiwerk. Es liegt nahe anzunehmen, dass die Beschwerdeführer, die ja im Ernste nicht an eine sginngemässe Bedeutung der Anführungszeichen glauben konnten, eigentlich dies gewollt haben zur beésondern Hervorhebung des Wortes « Treuhand » in ihrer Firma. Es ist aber grundgätzlich nicht zuzulassgen, dass bei Firmenbezeichnungen die grammatikalisch festgelegten Satzzeichen ihres Sinnes und wahren Wertes entkleidet und in irgendeiner beliebigen Kombination verwendet werden, Das würde nicht nur zu Unklarheit und Verwirrung, sondern insbesondere auch dazu führen, dass die äussern Formen von Satzzeichen in allen möglichen Zusammenstellungen in den Firmenbezeichnungen Aufnahme fänden. Man denke an die Verwendung von Gedankenstrichen oder Ausrufzeichen, Klammern usw., die, ihres wahren Sinnes entbehrend, nur noch dazu dienen würden, eine Firma gegenüber einem Konkurrenzunternehmen als etwas besonderes hervorzuheben oder ausgzuzeichnen. Das Firmenrecht dient der Kenntlichmachung und Unterscheidung der Gewerbetreibenden, nieht dem Konkurrenzkampf. Die figurative Ausschmückung oder Kennzeichnung gehört nicht dem Firmen-, sondern ausschliesslich dem Markenrecht an. Durch die Zulassung von Satzzeichen in nur zeichnerischer Bedeutung würde somit ein ganz neues, dem Firmenrecht fremdes und auch völlig unerwünschtes Element einge- 4. — Bei dieser grundsätzlichen Stellungnahme kann unentschieden bleiben, ob den Beschwerdeführern nach der dem neuen Unternehmen zugedachten Tätigkeit ein Recht zustehen würde, in der Firmabezeichnung das Wort Treuhand besonders hervorzubeben. Immerhin mag erwähnt werden, dass die neue Firma nach ihrer Zweckbestimmung nicht nur Treuhandgeschäfte im eigentlichen Sinne, sondern in erster Linie Revisionen und Organisationen von Buchhaltungen, alle Buchhaltungsarbeiten, die 58 Verwaltunga- und Disziplinarrechtspflege.
Arbeiten von Kontrollstellen und Expertisen in buchhalterischen sowohl als auch in technischen Fragen durchführen wird. Welches Tätigkeitsgebiet, das letztere oder das treuhänderische, im Laufe des Betriebes überwiegen wird, steht naturgemäss noch nicht fest. Und deshalb muss es ebenfalls der Firmenwahrheit widersprechen, wenn die Beschwerdeführer neben der in der Firma ausdrücklich genannten Revisions- und Organisationstätigkeit die Treuhandgeschäfte vor der Öffentlichkeit in den Vordergrund stellen wollen. Der Ausdruck « Treuhand » wird zum Kennwort gemacht, dieser Teil, wie das eidgenössische Amt mit Recht ausführt, wird auf das Ganze bezogen. Und darin läge eine Täuschung, gleichzeitig aber auch eine in gewissem Sinne monopolistische Beanspruchung des Wortes Treuhand. ' Aus diesen Gründen würde sich wohl auch jede andersgeartete besondere Hervorhebung verbieten. Die Beschwerdeführer haben diese verzsucht durch die Verwendung einer grösseren Schrift für das erste Wort ihrer Firma. Nach dem Briefwechsel und der Stellungnahme des eidgenössischen Amtes, das im entscheidenden Schreiben vom 8. Januar 1938 ausdrücklich nur den Verzicht auf die Anführungszeichen verlangt, ist indessen die Verwendung eines besondern Schrifttypus nicht im Streit. Weitere Ausführungen darüber können deshalb unterbleiben.
Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen.
TL. VERFAHREN.