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34. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 18. Mai 1938 i. S. Ehrlich und Konsorten gegen Grandhôtel und Kurhaus Seelizberg (Sonnenberg) A.-G.

Werkhaftung, Art. 58 OR. Mangelhafte Anlage emes Schwimmhbassins, darin bestehend, dass ein plötzliches Abfallen. des anfänglich auf eine Strecke von 20 m sich langsam senkenden Bassinbodens in keiner Weise markiert ist. Bejahung des adäquaten Kausalzusammen - “hangs zwischen dem Mangel und dem Ertrinken eines des Schwimmens unkundigen Benützers. Mitverschulden desselben.

1. — Die Badeanlage stellt, wie e auch die Beklagte selber nicht bezweifelt, ein Werk im Sinne von Art. 58 OB dar. Die Beklagte als Eigentümerin haftet somit nach den strengen Grundsätzen der Verursachungshaftung für Schäden, die auf eine fehlerhafte Anlage oder Unterhaltung des Werkes zurückzuführen sind.

Da der Verunfallte nach der für das Bundesgericht Verbindlichen Feststellung der Vorinstanz ertrunken ist, weil er auf dem steilabfallenden Teilstück des Bassinbodens ausglitt, s0 fragt sich, ob diese Gestaltung des Bassins zusammen mit der gesamten übrigen Anlage als fehlerhaft bezeichnet werden muss.

Diese Frage ist mit den beiden Vorinstanzen zu bejahen. Durch das unvermutete, dem Auge nicht erkennbare Abfallen des glatten, nur ungenügende Adhäsion bietenden Bodens wurde ein Gefahrsmoment geschaffen für alle des Schwimmens unkundigen Benützer der Badeanlage. Mit solchen musste die Beklagte aber rechnen, da sie die Anlage allen ihren Kurgästen ohne Unterschied zur Verfügung stellt. Gegen die in dieser Beschaffenheit des “kehren getroffen werden müssen, durch welche die Badenden aufmerksam gemacht worden wären. Dies hätte geschehen können durch eine feste Abschrankung beim Beginn des Steilabfalles, durch schwimmende Boien oder endlich durch das Anbringen von Warnungstafeln an der Wand des Bassins. Das Fehlen jeglicher derartiger Schutzvorkehren stellt einen Mangel in der Anlage dar. Die längs des Bassins an der Wand angebrachte Haltestange, auf welche die Beklagte hinweist, bedeutete nur eine ungenügende Sicherheitsvorkehr. Erfahrungsgemäss gehen die meisten Badenden in der Mitte des Bassins vorwärts. Sie werden. hiezu vor allem auch dadurch veranlasst, dass der Durchgang vom Planschbecken zum andern Abteil sich nicht etwa auf der Seite, sondern in der Mitte der Abgrenzung befindet.

Da das Ertrinken eines des Schwimmene unkundigen Benützers der Badeanlage infolge der mangelhaften Ausführung derselben ein Ereignis war, das auch von den Organen der Beklagten als möglich vorausgesehen werden konnte, s0 ist auch der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Mangel und dem Unfall zu bejahen. Die Haftbarkeit der Beklagten auf Grund von Art. 58 OR ist daher grundsätzlich gegeben.

2. — Die Ersatzpflicht der Beklagten wird jedoch etwas gemildert durch das dem Verunfallten zur Last fallende eigene Verschulden. Da er die Badeanlage nicht kannte, 80 wäre es für ihn ein Gebot der Vorsicht gewesen, sich in der Reichweite der Haltestange zu halten, als er beim Weiterschreiten das stetige Zunehmen der Tiefe feststellen musste und ihm das Wasser schon bis an den Hals ging. Dies war nämlich schon bei einer Tiefe von 1,40 m, also bedeutend vor dem Beginn des Steilabfalls, tatsächlich der Fall, da Ehrlich 1,71 m gross war. Dagegen wiegt dieges Mitverschulden doch nicht derart - schwer, dass die Ersatzpflicht der Beklagten deswegen zu verneinen wäre. Es rechtfertigt sich lediglich, eine Kürzung der Ersatzansprüche der Kläger um 20 % eintreten zu lassen.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge federale di complemento del Codice civile svizzero, Art. 58 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2000, 1 maggio 2000, 1 gennaio 2001, 1 maggio 2001, 1 giugno 2001, 1 giugno 2002, 1 luglio 2002, 1 gennaio 2003, 1 aprile 2003, 1 giugno 2003, 1 gennaio 2004, 1 maggio 2004, 1 luglio 2004, 1 gennaio 2005, 1 giugno 2005, 1 luglio 2005, 1 dicembre 2005, 1 gennaio 2006, 1 aprile 2006, 1 gennaio 2007, 1 maggio 2007, 1 gennaio 2008, 1 agosto 2008, 1 ottobre 2009, 1 gennaio 2010, 1 gennaio 2011, 1 gennaio 2012, 1 marzo 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 28 maggio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 luglio 2015, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 gennaio 2017, 1 aprile 2017, 1 novembre 2019, 1 gennaio 2020, 1 aprile 2020, 1 gennaio 2021, 1 febbraio 2021, 1 maggio 2021, 1 luglio 2021, 1 gennaio 2022, 1 gennaio 2023, 9 febbraio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 gennaio 2025, 8 luglio 2025, 1 ottobre 2025 e 1 gennaio 2026.
  • Ordinanza sulle banche e le casse di risparmio, Art. 58 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 dicembre 2003, 1 luglio 2004, 1 gennaio 2005, 1 gennaio 2006, 1 gennaio 2007, 1 aprile 2008, 1 gennaio 2009, 1 giugno 2009, 1 gennaio 2010, 1 settembre 2011, 1 gennaio 2013, 1 gennaio 2015, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 agosto 2017, 1 gennaio 2019, 1 aprile 2019, 1 gennaio 2020, 1 agosto 2021, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023 e 1 gennaio 2025.

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