Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 4 decisioni citanti è stata analizzata.

64 II 253

44. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 25. Mai 1988 i. S. Ulrich gegen Grunder's Erben.

Schadenersatzanspruch aus Werkvertrag, Art. 368 OR, u. aus unorlaubter Handlung, Art. 41 fff AnspruchskonEurrenz.

Unfall eines Monteurs infolge mangelhafter Reparatur des Steiggurtes durch den Sattler.

1. Werkvertrag. Haftung des Unternehmers für unmittel- - baren und mittelbaren Schaden. Prüfungs- und Anzeigepflicht des Bestellers, Art. 367 und 370. (Erw. I, 1-4.) ' 2. Unerlaubte Handlung. Verhältnis zum Werkvertrag. Widerrechtlichkeit : Verstoss gegen ein allgemeines Gebot der Rechtsordnumg sin casu Gefährdung von Leib und Leben Dritter). Adaequater Kausalzusammenhang. Haftung des Geschäftsherrn, Art. 55. Herabsetzungsgründe. (Erw. IL,

Sachverhalt

A. — Am 30. Mai 1931 stürzte der 1901 geborene Kläger, der als Freileitungsmonteur bei der Installationsfirma Binder & Riehi in St. Gallen angestellt war, in der Nähe von Flawil von einem Kraftileitungsmaste ab, wobei er sich schwere Verletzungen zuzog.

- Der Sturz war darauf zurückzuführen, dass die Strippe des um den Mast geschlungenen Steiggurtes riss. Der Kläger hatte den Gurt, der sein Eigentum war, einige Wochen vor dem Unfall bei der beklagten Sattlerfirma reparieren lassgen.

Die Suval zahlte dem Kläger Krankengeld und Heilungekosten und sprach ihm eine vorläufige Rente zu. Sie verlangte von der Beklagten Ersatz ihrer Leistungen, da der Unfall durch die mangelhafte Reparatur des Steiggurtes verursacht worden sei. Da die Verhandlungen nieht zum Ziele führten, trat die Suval gestützt auf Arf. 100 KUVG ihre Ansprüche gegen die Beklagte dem Kläger ab.

B. — Im Februar 1936 leitete der Kläger gegen die Beklagte vorliegenden Prozess ein, in dem er unter Einschluss der ihm von der Suval abgetretenen Regressansprüche eine Schadenersatz- und Genugtuungseforderung von insgesamt Fr. 49,263.10 mit 5 % Zins geit 30. Mai 1931 geltend machte. Die Klage wurde mit der sowohl hinsichtlich des Materials als der Arbeit unsachgemässen - Reparatur des Steiggurtes begründet, die den Unfall verursacht habe.

Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage. Sie bestritt in erster Linie die Aktivlegitimation des Klägers für vertragsrechtliche Ansprüche, da die Reparatur auf Namen und Rechnung der Arbeitgeberin des Klägers ausgeführt worden sei, zwischen dem Kläger und der Beklagten daher gar kein Vertragsverhältnis bestanden habe. Sodann widersetzte sich die Beklagte den Haftungsansgprüchen grundsätzlich und dem Masse nach.

C. — Das Bezirkegericht St. Gallen hat die Klage nach Einholung einer Expertisge durch Urteil vom 25. Mai 1937 abgewiesen.

Auf Appellation des Klägers hin hat das Kantonsgericht des Kantons St. Gallen das erstinstanzliche Erkenntnis

Citato in