Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 2 decisioni citanti è stata analizzata.

64 III 197

43. Entscheid vom 25. November 1938 i. S. Pulver.

Betreibungsamtliche Liegenschaftsverwaltung :

— greift in der Grundpfandbetreibung grundsätzlich crst nach Stellung des Verwertungsbegehrens Platz (Art. 102 Abs. 3 und 155 SchKG ; Ark. 16-22 und 10901 VZG) ;

— bei früherer Zinsensperre jedoch schon vorher, aber auch in dieseom Falle gehen die Befugnisse des Amtes nicht weiber als gemäss Art. 17 und 18 VZG lârt. 806 ZGB, Art. 91 Æ., besonders 94 VZG) ;

— -— insbesondere ist das Betreibungsamt auch hiebei nicht zur selbständigen Anordnung ausgergewöhnlicher Masenahmen befugt, wenn mecht Gefahr im Verzuge liegt sArtb. 18 Abs, 2 VZG) ;

— — — als aussergewöhnliche Massnahme ist z.B. die von der Feuerpolizei verlangte, einen Aufwand von etwa Fr. 700.— erfordernde Ausbesserung von Kaminen zu betrachten.

Folge der Missachtung von Art. 18 Abs. 2 VZG dureh eigenmächtige Anordnungen des Betreibungsamtes : Dieses hat alsdann keinen öffentlichrechtlichen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen und auf Deckung derselben durch Weiterführung der amtlichen Verwaltung und Einzug der Mietzinse. Vorbehalten bleiben zivilrechtliche Ansprüche und Rechtsbehelfe.

Gérance officielle des immeubles :

Elle ne commence, en principe, en cas de poursuite en réalisation de gage, qu'après la réquisition de vente (art. 102 al. 3 et Elle peut commencer plus tôt sí les locataires ou les fermiers ont été invités dès avant la réquisition de vente, à verger les loyers ou les .fermages en mains de l’ofce. Mais, même en ce cas, les attributions de l’office ne vont pas au delà de ce que Pprévoient les art. 17 et 18 ORI (ark. 806 C. civ., 91 et suiv. spécialement 94 ORI), à moins d’urgence (art. 18 al. 2 ORI).

Il faut considérer comme une mesure exceptionnelle une amélioration de cheminées exigée par le Service du feu et nécessitant une dépense d’environ 700 francs.

L'office qui procède au mépris de l’art. 18 al. 2 ORI, c’est-à-dire Sans consgultation préalable des intéressés, n’est plus au bénéfice de l’action de droit public tendant au remboursement de ses dépenses et n’est pas en droit de s’en couvrir par prélèvement sur les loyers et fermages, en prolongeant la gérance de l’'immenble. Demeurent seuls réservés les droits et actions du droit civil.

198 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 43.

L’amministrazione ofticiale degli immobili comincia, in massima, nell’ esecuzione Per realizzazione del pegno, soltanto dopo la domanda di, vendita (art. 102 cp. 3 e 155 LEF ; art. 16-22 Può tuttavia cominciare prima, se i locatari e gli affittuari sono Stati invitati, anteriormente alla domanda di vendita, a versare le pigioni ed i fitti in mano dell'ufficio. Ma, anche in questo caso, le attribuzioni dell'ufficio non vanno oltre & quanto prevedono gli art. 17 e 18 RFF (art. 806 CC ; art. 91 et seg. RFF) ed in particolare F’ufficio non. è competente a prendere, in modo indipendente, provvedimenti eccezionali, a meno che esista pericolo ne! ritardo (art. 18 cp. 2 RFF).

Devesi considerare come « provvedimento eccezionale » una miglioria dei camini chiesta dalla polizia contro gli incendi © comportante una spesa di circa fr. 700.

L’ufficio che agisce senza tener conto dell’art. 18 ep. 2 RFF, cioè senza prima consultare gli interessati, non è più al beneficio di un’azione di diritto pubblico per ottenere il rimborso delle Sue spese e non può ottenerne copertura mediante prelevamento sulle pigioni e sui fitti, prolungando I’amministrazione dell'immobile. Restano riservate soltanto le pretese e le azioni di diritto civile.

4. — In der Grundpfandbetreibung gegen Fritz Paolver verlangte der Gläubiger am 3. März 1938 die Verwertung.

Die am 25. März abgehaltene erste Steigerung hatte keinen Erfolg. Die zweite Steigerung wurde auf den 11. Juli angesetzt. Das Betreibungsamt sagte sie jedoch am 22.

Juni ab, da der Schuldner die in Betreibung stehende Forderung bezahlt hatte. Indessen waren durch die bis dahin geführte betreibungsamtliche Verwaltung der Liegenschaft nicht gedeckt die Rechnungen eines Bedachungsgeschäftes und einer Spenglerei vom 20. bezw. 21. Juni, die das Betreibungsamt mit der Ausführung von Reparaturarbeiten an zwei Kaminen der Pfandliegenschaft beauftragt hatte. Es handelte sích um Ausbesserungen, die von der Städtischen Feuerpolizei mit Briéf vom 4. Juni an das Betreibungsamt, « zu Handen des Eigentümers », angeordnet worden waren mit Fristansetzung bis zum 1. September ; das Betreibungsamt hatte die Ausführung vergeben, ohne den Hauseigentümer zu benachrichtigen. Die Arbeiten benötigten sechs Tage Seluldbetreibungs- und Kunkursrecht. X° 43, 199 (11.-16. Juni). Die Rechnungen belaufen sich auf Fr. 656.60 und Fr. 111.50, zusammen Fr. 768.10. Der Grundeigentümer weigerte sich, gie zu bezahlen, und sprach dem Amte auch die Befugnis ab, die Liegenschaft weiterhin zu verwalten und Mietzinseingänge zur Bezahlung jener Rechnungen zu verwenden. Da das Betreibungsamt hierauf beharrte, führte er Beschwerde mit den Anträgen, die Verwaltung der Liegenschaft durch das Betreibungsamt gei aufzuheben, mit Anzeige an die Mieter und Freigabe der Mietzinse, und dem Betreibungsamt wei die Bezahlung der zwei Rechnungen zu untersagen.

Sachverhalt

B. — Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 4. November 1938 diese Begehren mit Hinweis auf die Befugnisse des Betreibungsamtes gemäss Art. 94 VZG abgewiesen, mit der Massgabe, dass das Amt die Rechnungsbeträge aus Mietzinsgeingängen zu entnehmen und zu hinterlegen habe, wobei es Sache der rechnungstellenden Handwerker sein werde, die Beträge einzuklagen und s0 den Streit mit dem Grundeigentümer über die Ángemessenheit der Rechnungen zum Austrag zu bringen. Im übrigen stellt es die Aufsichtsbehörde dem Grundeigentümer frei, Schadenersatzansprüche gemäss . Art. 5 SchKG einzuklagen, wenn er daran festhalten wolle, dass die betreffenden Arbeiten billiger hätten vergeben werden können und sollen. :

C. — Nit Rekurs an das Bundesgericht erneuert der Beschwerdeführer die vor der kantonalen Behörde gestellten Anträge.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Erwägungen

1. Die Verwaltung einer Liegenschaft durch das Betreibungsamt, wie gie in der Pfändungsbetreibung von der Pfändung an und in der Grundpfandbetreibung nach Stellung des Verwertungsbegehrens Platz zu greifen hat (Art. 102 Abs. 3 und Art. 155 SchKG), ist für die Pfändung näher geordnet in den Art, 16-22 VZG, und diese Be- 2060 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 483.

stimmungen ind in der Grundpfandbetreibung, sobald das Verwertungsbegehren gestellt iet, gleichfalls anwendbar (Art. 101 VZG). Hier steht eine nach Veranlassung und finanzieller Tragweite über den gewöhnlichen Unterhalt hinausgehende Verwaltungsmassnahme in Frage, die nach Art. 18 VZG nicht ohne Benachrichtigung der Beteiligten durchgeführt werden durfte. Diese Bestimmung unterscheidet zwischen dem Fall, wo Gefahr im Verzug ist (Abs. 1) und dem Fall, wo mit der Massnahme ohne erhebliche Gefahr bis nach Anhörung der Beteiligten zugewartet werden kann (Abs. 2). In jenem Fall, wo sofort gehandelt werden muss, ist immerhin eine Mitteilung an die Beteiligten mit Hinweis auf das Recht der Beschwerde vorgesehen, bei deren Beurteilung die Aufsichtsbehörde nach den Ausführungen des Kreisschreibens Nr. 31 vom 25. April 1911 (JAEGER, Kommentar, Band IT, 636 ffÆ.), worauf Art. 18 VZG zurückgeht, der Eile Rechnung zu tragen hat, mit der das Betreibungsamt zu handeln hatte. Im zweiten Fall dagegen ist mit der in Aussicht genommenen Massnahme zuzuwarten, bis sich die Beteiligten binnen angemessener Frist zum Vorschlage des Amtes geäussert haben ; das Amt hat übereinstimmende Weisungen der Beteiligten zu befolgen und bei Meinungsverschiedenheit derselben die Aufsichtsbehörde um die nötige Anordnung zu ersuchen ; es ist ihm also untersagt, von sich aus das ihm richtig Erscheinende vorzukehren.

Indem hier weder die eine noch die andere Bestimmung von Art. 18 VZG beachtet wurde, ist der Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt worden. Dabei lag offenkundig der Fall des Abs. 2 vor, hätten die Beteiligten also nicht nur von einer bereits getroffenen Massnahme benachrichtigt, sondern, bevor irgendetwas weiteres unternommen wurde, angehört und je nachdem der Streitfall der Aufsichtsbehörde unterbreitet werden sollen. Mag auch der Ausbesserung der beiden Kamine, wie síie die Feuerpolizeibehörde bis zum 1. September verlangte, eine gewisse Dringlichkeit nicht abzusprechen sein, s0 kann doch. nicht. von einer im Verznge liegenden Gefahr gesprochen werden. Das träfe (wie ebenfalls im erwähnten Kreisschreiben verdeutlicht ist) nur dann zu, wenn eine ¿0 nahe Gefahr bestanden hätte, dass sofortiges Einsgchreiten geboten war und nicht einmal eine den Beteiligten anzusetzende kurze Frist abgewartet werden konnte. So verhielt es sich zweifellos nicht, als die Weisung der Polizeibehörde vom 4. Juni. erging, wie ohne weiteres aus der bis zum 1. September gesetztien Ausführungsfrist erhellt. Handelte es sich doch um Arbeiten, die binnen weniger Tage ausgeführt werden konnten. Die Frage, ob Gefahr im Verzuge sei, lässt sich mitunter. Je nach der Würdigung der Umstände verschieden beantworten und wäre insoweit der Überprüfung durch das Bundesgericht als. Frage des Ermessens entzogen (Art. 19 im Gegensatz zu Art. 17 und 18 SchKG). Hier aber konnte eine 80 nahe, die Ausschaltung des Bestimmungsrechtes der Beteiligten rechtfertigende Gefahr unmöglich ohne Willkür angenommen werden. Darin wäre eine Überschreitung des Ermessens und damit eine GesetzesVerletzung zu sehen. Ja, es liegt recht eigentlich eine Überschreitung der dem Betreibungsamte zustehenden Amtsgewalt vor, indem eben das Bestimmungsrecht des Eigentümers der Pfandliegenschaft und der übrigen Beteiligten, mit - eventueller Entscheidungsbefugnis der Aufsichtsbehörde, zu beachten war und dem Betreibungsamt em selbetändiges Vorgehen nicht zustand. Dass es den erwähnten Bestimmungen nicht bewusst zuwiderhandelte, e¿ondern sie übersah, macht für die Beurteilung der Be- «chwerde ‘keinen Unterschied aus. Das Vorgehen des Amtes war deswegen nicht minder unbefugt.

9 — Ohne diese Bestimmungen in Betracht zu ziehen, stützt sich die kantonale Aufsichtebehörde auf Art. 94 VZG, da der betreibende Pfandgläubiger die ZinsensPerre wohl gemäss Art. 806 ZGB und Art. 91 VZG (vgl. BGE 64 ITT 55 ff.) schon vor Stellung des Verwertungsbegehrens 202 Schuidbetreibungs- und Konkursrecht. Ne 43.

verlangt hatte. Die bereits bei Einleitung der Betreibung erwirkte Zinsensperre macht jedoch nur einen Teil der vom Schuldnèr bezw. vom Eigentümer der Pfandliegenschaft zu duldenden Eingriffe aus, wie sie nach Stellung des Verwertungsbegehrens in umfassenderer Weise einzutreten haben. Daraus können dem Betreibungsamte keinesfalls weitergehende Verwaltungsbefugnisse erwachsen, als wie síie ihm später das Verwertungsbegehren (unter Vorbehalt eines ausdrücklichen Verzichtes des Gläubigers, Art. 101 VZG) verschaft. Soweit der im wesentlichen dem ÄÁrt. 17 entsprechende Art. 94 VZG ausserordentliche Massnahmen wie die hier in Frage stehende überhaupt in die amtliche Verwaltung einbezieht und síe nicht von vornherein (solange das Verwertungsbegehren aussteht) dem Eigentümer der Liegenschaft vorbehalten erscheinen, ist somit Art. 94 gleich wie Art. 17 durch Art. 18 VZG zu ergänzen. Dass der Pfandgläubiger mit der Anhebung der Betreibung sogleich auf die Miet- und Pachterträgnisse greifen kann, ist in Art, 806 ZGB bestimmt. Streitig war zunächst, ob mit solcher Zinsensperre bereits irgendwelche Befugnisse des Amtes über den Einzug der Zinsen hinaus verbunden seien. Das ist nun durch Art. 94 VZG bejaht, indem darnach das Betreibungsamt alle zur Sicherung und zum Einzug der Miet- und Pachtzinse erforderlichen Massnahmen zu treffen und ausserdem in näher umschriebener Weise für die Verwaltung der Pfandliegenschaft zu sorgen hat. Liegt aber darin nach dem Ausgeführten nur die Augsfüllung einer Lücke des Gesetzes in dem Sinne, dass die dort erst für die Zeit nach Stellung des Verwertungsbegehrens vorgesehene amtliche Verwaltung teilweise im Zusammenhang mit einer Zinsensperre schon vorher stattfinden soll, so sind hiebei um s0 mehr die Schranken des Árt. 18 VZG einzuhalten. Diese Bestimmung hat also hier Geltung zu beanspruchen, nicht nur, weil am

4. Juni das Verwertungsbegehren bereits gestellt war, bungsamte von Anfang an keine grössere Gewalt verschafft hatte.

3. Kann sich die vom Beschwerdeführer beanstandete Arbeitsvergebung durch das Betreibungsamt demnach nicht auf amtliche Verwaltungsbefugnis stützen, s0 steht dem Amte zur Deckung der gegenüber den beiden Firmen eingegangenen Verbindlichkeiten keine Vollstreckungsmacht zu Gebote. Die zu diesem Zwecke beanspruchte Weiterführung der Zinsensperre muss als unzulässig dahinfallen. Das Amt bat bei dieser Sachlage keine in solcher Weise sichergestellte Forderung aus (öffentlichem) Vollstreckungsrecht, deren Umfang gegebenenfalls auf Beschwerde von den Aufsichtsbehörden zu bestimmen wäre, ebenso wie die Fortdauer der hiezu noch auszuübenden amtlichen Verwaltung. Vielmehr bleibt dem Betreibungsamt nur übrig, gegen den Eigentümer des Grundpfandes privatrechtliche Ersatzansprüche, nötigenfalls vor dem Richter, geltend zu machen, etwa aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder aus ungerechtfertigter Bereicherung, als was ohne weiteres der ganze Betrag der Auslagen in Betracht fallen dürfte, soweit die Rechnungen der Handwerker nicht übersetzt sind und eine anderweitige Vergebung zu niedrigeren Preisen nicht wohl möglich gewesen wäre. Der Beschwerdeführer hätte ja den Weisungen der Feuerpolizei auch nachkommen müssen, ohne Rücksicht darauf, ob die Liegenschaft durch die in Frage stehenden Ausbesserungen eine dem Kostenbetrag entsprechende Werterhöhung erfahren werde.

Dispositiv

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :

Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und der angefochtene Entscheid aufgehöben.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice civile svizzero, Art. 806 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2000, 1 gennaio 2001, 1 marzo 2002, 1 gennaio 2003, 1 aprile 2003, 1 gennaio 2004, 1 aprile 2004, 1 giugno 2004, 1 luglio 2004, 1 gennaio 2005, 1 giugno 2005, 1 gennaio 2006, 1 gennaio 2007, 1 maggio 2007, 1 luglio 2007, 1 dicembre 2007, 1 gennaio 2008, 1 luglio 2008, 5 dicembre 2008, 1 gennaio 2010, 1 febbraio 2010, 1 gennaio 2011, 1 gennaio 2012, 1 gennaio 2013, 1 luglio 2013, 1 luglio 2014, 1 gennaio 2016, 1 aprile 2016, 1 gennaio 2017, 1 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2020, 1 luglio 2020, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 gennaio 2025, 1 gennaio 2026 e 1 luglio 2026.
  • Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento, Art. 5, Art. 18, Art. 102 e Art. 155 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 1997, 1 gennaio 2001, 1 aprile 2003, 1 luglio 2004, 1 gennaio 2005, 1 gennaio 2007, 1 luglio 2007, 1 gennaio 2008, 1 gennaio 2010, 1 dicembre 2010, 1 gennaio 2011, 1 febbraio 2011, 1 settembre 2011, 1 gennaio 2012, 1 gennaio 2013, 1 gennaio 2014, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 gennaio 2017, 28 marzo 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2020, 20 ottobre 2020, 1 agosto 2021, 1 gennaio 2023, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025 e 1 gennaio 2026.
  • Regolamento del Tribunale federale concernente la realizzazione forzata di fondi, Art. 17, Art. 18, Art. 91, Art. 94, Art. 101 e Art. 10901 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2012.

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