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65 I 156

26. Urteil der II, Zivilabteilung vom 8. Juni 1939 i. S. Briitsch und Kuster gegen Zivilstandsamt St. Gallen.

Aberkennung der Ehelichkeit (Art. 252 ff. ZGB) kann nur durch richterliches Urteil ausgesprochen werden. Parteierklàrungen und -vereinbarungen im Prozesse vermògen nicht, das Kind vom ehelichen in den unehelichen Stand tberzufiihren.

— Als Titel zur Eintragung kommt daher nur ein rechiskraftiges Urteil in Betracht. Richterliche Weisungen, die sich auf kein solches Urteil stiitzen, sind von den Zivilstands&mtern nicht zu befolgen.

Désaveu (art. 252 ss. CC). Un enfant ne peut étre désavoué que par jugement. Les déclarations des parties et les transactions intervenues en cours d’instance ne peuvent faire passer de l’état d’enfant légitime è celui d’enfant illégitime.

— Seul un jugement passé en force peut ètre un fitre è l’inseription. Les officiers de l’état civil ne peuvent tenir compte de simples injonetions du juge, qui ne constituent pas un tel jugement.

Il disconoscimento della paternità (art. 252 e seg. CC) può essere pronunciato solo mediante sentenza giudiziale. Le dichiarazioni e transazioni intervenute nel corso del processo non possono far passare il figlio dallo stato legittimo a quello illegittimo.

— Soltanto una sentenza cresciuta in giudicato può essere un titolo per l’iscrizione. Gli ufficiali dello stato civile non possono tener conto di ordini emananti dal giudice che non sì basino su una tale sentenza.

Der am 8. September 1938 geborene Hans Kuster, dessen Mutter damals im Scheidungsprozesse stand, wurde als eheliches Kind in das Zivilstandsregister eingetragen. Der Ehemann hob Klage auf Unebelicherklàrung des Kindes an. Einige Tage nach dem Vermittlungsvorstand erklàrte der die Beklagtschaft (Mutter und Kind) vertretende Amtsvormund dem Vermittler, er anerkenne in deren Namen und im Einverstàndnis mit dem zustàndigen Waisenamt das Klagebegehren und bitte, das Kind als aussereheliches. auf den Familiennamen der inzwischen geschiedenen Mutter umschreiben zu lassen. Der Vermittler leitete die Erklarung mit entsprechender Weisung an das Zivilstandsamt. Dieses lehnte aber die nachgesuchte Eintragung ab, weil ein solcher Vergleich keinen Eintragungstitel darstelle. Eine Beschwerde der Beklagtschaft beim Regierungsrat hatte keinen Erfolg. Mit der vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerde hilt die Beklagtschaft am Begehren fest, das Zivilstandsamt sei zur Vornahme der anbegehrten Eintragung anzuweisen.

Das Bundesgericht zicht în Erwdigung :

Ein in der Ehe geborenes Kind gilt fiir ehelich. Vorbehalten bleibt die gerichtliche Anfechtung der Ehelichkeit nach Massgabe der gesetzlichen Voraussetzungen (Art. 253 ff. ZGB). Nur wenn diese Voraussetzungen erfillt sind, darf dem Kinde die Ehelichkeit abgesprochen werden, und nur durch den hiefiir zustàndigen Richter. Erklàrungen und Vereinbarungen der unmittelbar beteiligten Personen vermoògen die Anfechtungsklage und das gerichtliche Urteil nicht zu ersetzen, such wenn das Kind durch einen Beistand vertreten ist und dessen Entschliessungen durch vormundschaftliche Behòrden genehmigt werden. Demgemàss ist auch ausgeschiossen, dass im gerichtlichen Verfahren die vom Kliger verlangte Rechtsgestaltung statt durch Urteil des Richters durch Prozessvergleich herbeigefilhrt werde. Die Aberkennung des ehelichen Standes ist der Verfiigung der Beteiligten schlechthin entzogen. Klaganerkennung oder Vergleich erledigt die Streitsache nicht im Sinne des Anfechtungsbegehrens ; vielmehr steht der Richter alsdann vor iibereinstimmenden Antràgen, wodurch er der ihm obliegenden Entscheidung und der Priifung des gesetzlichen Tatbestandes nicht enthoben ist. Dementsprechend ist denn auch in solchen Anfechtungsprozessen eine staatliche Intervention zulàssig, um einer ungerechtfertigten Unehelicherklirung entgegenzutreten, ohne Riicksicht auf die Stellungnahme der Beklagtschaft, die eben um der éffentlichen Ordnung willen nicht massgebend sein kann (BGE 39 II 10, 41 II 428, 44 II 224). Diese Grundsatze beherrschen auch das Verfahren eines der Klageinreichung allenfalls vorausgehenden Auss6hnungsversuches. Eine verbindliche Aussòhnung im Sinne des Klagebegehrens, mit rechtsgestaltender Wirkung, ist nicht méglich. Steht der Kliger nicht von der Anfechtung 158 Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.

ab, so muss er den Prozess durchfiihren, um zu der fur die Unehelicherklarung unerlàsslichen gerichtlichen Entscheidung zu gelangen.

Aus den Bestimmungen iber das aussereheliche Kindesverhaltnis lasst sich fiir den vorliegenden Fall nichts Gegenteiliges folgern. Die aussereheliche Vaterschaft kann, wie durch Urteil, auch durch Anerkennung festgestellt werden (Art. 302 Abs. 2 ZGB) ; daher steht nichts entgegen, eine auf Zusprechung mit Standesfolge gehende Vaterschafts- 03 klage durch Prozessvergleich zu erledigen. Hier aber handelt es sich um die ÙUberfilhrung eines Kindes von der ehelichen in die uneheliche Nachkommenschaft, die nur durch den Richter ausgesprochen werden kann.

Dispositiv

Demnach hat das Zivilstandsamt mit Recht die Vorlegung eines rechtskràftigen Urteils iiber die Anfechtungsklage als Ausweis ilber die Unehelicherklàrung verlangt. An die Weisung des Friedensrichters, die sich auf kein Urteil stiitzte, hatte es sich nicht zu halten.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice civile svizzero, Art. 252, Art. 253 e Art. 302 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2000, 1 gennaio 2001, 1 marzo 2002, 1 gennaio 2003, 1 aprile 2003, 1 gennaio 2004, 1 aprile 2004, 1 giugno 2004, 1 luglio 2004, 1 gennaio 2005, 1 giugno 2005, 1 gennaio 2006, 1 gennaio 2007, 1 maggio 2007, 1 luglio 2007, 1 dicembre 2007, 1 gennaio 2008, 1 luglio 2008, 5 dicembre 2008, 1 gennaio 2010, 1 febbraio 2010, 1 gennaio 2011, 1 gennaio 2012, 1 gennaio 2013, 1 luglio 2013, 1 luglio 2014, 1 gennaio 2016, 1 aprile 2016, 1 gennaio 2017, 1 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2020, 1 luglio 2020, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 gennaio 2025, 1 gennaio 2026 e 1 luglio 2026.

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