Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 9 decisioni citanti è stata analizzata.

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14. Entscheid vom 25. Mai 1939 i. S. Siebler.

Rechtsbffnungsverfahren, Art. 80, 81 SchKG.

Die Abweisung eines Begehrens um definitive Rechtséffnung hindert nicht, nach Behebung des dem Velistreckungstitel anhaftenden Mangels ein neues Begehren zu stellen.

Arrestprosequierung, Art. 278 SchKG.

Hiezu geniigt auch eine Feststellungsklage, mit der ein bereits vorhandenes Leistungsurteil inbezug auf die Frage der Verj&hrung der urteilsmassigen Forderung erginzt werden soll.

Mainlevée, art. 80 et 81 LP.

Le rejet de la demande de mainlevée n’empéche pas une nouvelle demande après disparition du vice entachant le titre invoqué pour l’exécution.

Validation du séquestre, art. 278 LP. i Il suffit d’une action en constatation de droit tendant è faire compléter une condamnation pécuniaire antérieure quant è la question de prescription de la créance statuée par ce jugement.

Rigetto dell’opposizione (art. 80 e 81 LEF).

Una domanda di rigetto definitivo dell’opposizione, che è stata respinta, può essere rinnovata, qualora il titolo esecutivo invocato sia stato tolto.

Convalida del sequestro (art. 278 LEF).

Basta anche un’ azione di accertamento di un diritto, che tende a far completare un giudizio anteriore per quanto riguarda la questione della prescrizione del credito fissato da questo giudizio.

Sachverhalt

A. — Sichler wurde im Jahre 1919 durch ein Vaterschaftsurteil des Zivilgerichtes Basel-Stadt zu Geldleistungen an Eugenie Hàfliger verpflichtet. Diese trat 50 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N© 14, die Forderung an Frau Auguste Wiedmer-Hàfliger ab. Am 18. Oktober 1938 erwirkte die Zessionarin auf Grund des Urteils bei der Arrestbehòrde von Basel-Stadt fir den Forderungsbetrag von Fr. 6480.— gegen den Schuldner Arrest auf seinen Anteil am Nachlass seiner Mutter. Gegen den zur Prosequierung des Arrestes erlassenen Zahlungsbefehl erhob der Schuldner Rechtsvorschlag. Das Gesuch der Gliubigerin um definitive Rechtsòffnung wurde am 3. Januar 1939 abgewiesen mit der Begriindung, dass die Forderung aus dem Urteil verjàhrt sei. Daraufhin klagte die Gliubigerin am 13. Januar « zwecks Prosekution des Arrestes » auf Feststellung, dass ihr die Forderung unverjihrt zustehe. Das Betreibungsamt sah darin eine Arrestprosequierungsklage im Sinne von Art. 279 SchKG und liess die Arrestgliubigerin an einer inzwischen von anderer Seite bewirkten Pfàndung des Erbteiles gemiss Art. 281 SchKG provisorisch teilnehmen.

Gegen diese Verfiigung machte der Schuldner durch Beschwerde geltend, der Arrest sei dahingefallen, weil der das Gesuch um definitive Rechtséffnung abweisende Entscheid endgiiltig sei. Der von der Betreibenden eingeleiteten neuen Klage stehe die Einrede der abgeurteilten Sache entgegen ; zudem sei sie nur auf Erlass eines Feststellungsurteils gerichtet, das zur Prosequierung des Arrestes nicht geeignet sei.

. B. — Die kantonale Aufsichtsbehòrde hat die Beschwerde abgewiesen. Sie fiihrt aus, es sei Sache des Richters, zu priifen, ob die eingereichte Klage als solche zulissig sei.. Das Betreibungsamt und die Aufsichtsbehérde habe sich auf die Priifung der Frage zu beschranken, ob jene Klage zur Prosequierung des Arrestes tauglich sei. Das sei zu bejahen. Wenn auch regelmàssig eine Feststellungsklage hiefiir nicht geniige, so treffe dies doch im vorliegenden Fall ausnahmsweise zu, weil die Glaubigerin bereits im Besitze eines auf Zahlung lautenden Urteils sei und mit der neuen Klage nur noch die der Vollstreckung jenes Urteils entgegengehaltene Einrede der Verjahrung der urteilsmassigen Forderung beseitigen wolle.

Gegen diesen Entscheid hat der Arrestschuldner an das Bundesgericht rekurriert. Zu seinen friihern Einwànden hinzu erhebt er noch die Einrede der értlichen Unzustindigkeit des Basler Richters fiir die Behandlung der erwaàhnten Klage.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwdigung :

Gemass Art. 278 Abs. 2 SchKG bleibt der Arrest trotz Ablehnung des Rechtséffnungsbegehrens fortbestehen, sofern der Gliubiger fristgemass die zur Erzielung eines Rechtséffnungstitels geeignete ordentliche Klage anhebt. Das Gesetz macht bei dieser Regelung keinen Unterschied zwischen der provisorischen und der definitiven Rechtsoffnung, und es kann daher keine Rede davon sein, dass im vorliegenden Fall der Arrest deswegen dahingefallen sei, weil das abgelehnte Gesuch sich bereits auf ein Urteil stiitzte und auf definitive Rechtséffnung gerichtet war. Es kann auch in diesem Falle dem Betreibenden nicht verwehrt sein, den Mangel in seinem Vollstreckungsrecht, der sich durch den Rechtséffnungsentscheid offenbarte, durch einen neuen Rechtsstreit zu beseitigen. Alsdann ist er berechtigt, das Rechtsòffnungsverfahren zu wiederholen. Hiezu ist er aber regelmissig nicht einmal genòtigt, da er nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes unter Vorlage des Urteils direkt die Fortsetzung der Betreibung verlangen kann, solange der Zahlungsbefehl wirksam ist (Art. 88 SchKG). Solange bleibt auch der Arrest bestehen.

Im vorliegenden Fall hàngt der Fortbestand des Arrestes somit davon ab, ob die von der Betreibenden angehobene neue Klage zur Beseitigung des der Arrestbetreibung entgegengesetzten Hindernisses geeignet sei. Da zur Arrestprosequierung nur eine Klage tauglich ist, die zu einem Vollstreckungstitel fiihrt, geniigt die Feststellungsklage hiezu freilich in der Regel nicht. Der vorliegende 52 Schuidbetreibugs- und Konkursrecht. N° 15.

Fall bietet aber die Besonderheit, dass mit der Feststellungsklage nur ein bereits vorhandenes Leistungsurteil inbezug auf die Frage der Verjàhrung der urteilsmassigen Forderung erginzt werden will. Wird die Klage gutgeheissen, so bildet dieses Feststellungsurteil zusammen mit dem friihern Leistungsurteil einen geniigenden Vollstreckungstitel. Mit Recht hat die Vorinstanz somit das von der Glàubigerin eingeschlagene Verfahren als zur Arrestprosequierung geeignet anerkannt.

Sie hat auch zutreffend die Prifungsbefugnis des Betreibungsamtes und der Aufsichtsbehòrden auf diese Frage beschrànkt und es als Aufgabe des Richters bezeichnet, itber die Zulissigkeit der Klage als solcher zu entscheiden und demgemàss darilber zu befinden, ob die Einreden der abgeurteilten Sache und der mangelnden èrtlichen Zustindigkeit begriindet seien. Auf die letztere Einrede wire im vorliegenden Verfahren auch deshalb nicht einzutreten, weil sie verspàtet erst vor Bundesgericht angebracht worden ist (Art. 80 O0G.).

Demmack erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :

Der Rekurs wird abgewiesen.

15. Auszug aus dem Entscheid vom 26. Mai 1939 i. S. Neue Ziireher Kredit-Genossensehaft und Meili.

Rangfolge der Faustpfandrechte. Widerspruchsverfahren.

Der Streit ilber die Rangfolge verschiedener, am gleichen Verwertungsobjekt haftender Faustpfandrechte kann nicht nur im XKollokationsverfahren, sondern auch im Widerspruchsverfahren zum Austrag gebracht werden.

Rang des droits de gage mobiliers. Tierce opposition.

La contestation du rang de divers droits de gage mobilier grevant le méme objet peut étre réglée non seulement dans la procédure de collocation mais aussi dans la procédure de tierce opposition.

‘Grado dei diritti di pegno manuale. Procedura di rivendicazione.

La contestazione vertente circa il grado di diversi diritti di pegno manuale costituiti sullo stesso oggetto può essere decisa non soltanto nella procedura di graduatoria, ma anche nella procedura di rivendicazione.

A. — Heiderich hatte an seiner der Versicherungsgeselischaft verpfindeten Lebensversicherungspolice ein Nachpfandrecht zu Gunsten der Neuen Zircher KreditGenossenschaft und diesem folgend ein weiteres zu Gunsten des Jakob Meili bestellt. Die Neue Ziircher KreditGenossenschaft hob gegen Heiderich Betreibung auf Faustpfandverwertung an, und er schlug nicht Recht vor. Hingegen machte Meili beim Betreibungsamt geltend, sein Nachpfandrecht sei direkt hinter das Faustpfandrecht der Versicherungsgesellschaft Inachgeriickt und dasjenige der betreibenden Glaàubigerin untergegangen, weil ihr pfandversichertes Guthaben durch den Schuldner bezahlt und fir ihre neue, in Betreibung gesetzte Forderung ein Faustpfandrecht nicht bestellt worden sei.

Hierauf setzte das Betreibungsamt im Sinne von Art. 109 SchKG der Neuen Ziircher Kredit-Genossenschaft Frist zur Klage auf Anerkennung ihres Faustpfandrechtes an. Die Betreibende beschwerte sich dariiber, indem sie die Einleitung des Widerspruchsverfahrens fiir die Auseinandersetzung iber den Anspruch Meili’s als unzulàssig - bezeichnete. Die erstinstanzliche Aufsichtsbehòrde schitzte aber das Vorgehen des Betreibungsamtes, und auch das Obergericht als obere kantonale Aufsichtsbehérde erklàrte in seinem Entscheid vom 27. April 1939 das Widerspruchsverfahren als zul&ssig.

B. — Mit ihrem Rekurs an das Bundesgericht wiederholt die Neue Ziircher Kredit-Genossenschaft ihr Begehren , das Widerspruchsverfahren als unzulissig zu bezeichnen und den Streit iiber den Anspruch Meili’s in das Kollokationsverfahren zu verweisen.

Diesen Rekurs hat die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer abgewiesen

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento, Art. 80, Art. 81, Art. 88, Art. 109, Art. 278, Art. 279 e Art. 281 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 1997, 1 gennaio 2001, 1 aprile 2003, 1 luglio 2004, 1 gennaio 2005, 1 gennaio 2007, 1 luglio 2007, 1 gennaio 2008, 1 gennaio 2010, 1 dicembre 2010, 1 gennaio 2011, 1 febbraio 2011, 1 settembre 2011, 1 gennaio 2012, 1 gennaio 2013, 1 gennaio 2014, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 gennaio 2017, 28 marzo 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2020, 20 ottobre 2020, 1 agosto 2021, 1 gennaio 2023, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025 e 1 gennaio 2026.

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