Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 3 decisioni citanti è stata analizzata.

65 III 68

20. Entscheid vom 30. Mai 1939 i. 8. Bäehler, Loknpfändung, Art. 93 SchKG. Die Frist zur Beschwerde Wegen der Bemessung des Notbedarfs läuft für den Gläubiger wie für den Schuldner erst von der Zustellung der Pfändungsurkunde an ;

— auch bei früherer Kenntnisnahme ;

— — insbesondere wenn dem Gläubiger der Betrag des Notbedarfs mit dem Formular Nr. 11 mitgeteilt worden war (Anzeige über den Bestand eines nicht feststellbaren Lohn- “ anepruches).

Saîgie de salaire, art. 93 LP. Le délai pour porter plainte contre la fixation de la somme qui esf indispensable au débiteur pour subsister ne court, pour le créancier comme pour le débiteur, que dès la notification du procès-verbal de sais1e ;

— même lorsque le créancier et le débiteur ont connaissance Plus tôt du montant fixé par l'office ;

— — en particulier lorsque le créancier a eu connaissance de ce montant par la notification de la formule n° 11 (avis en cas de salsie d’un salaire dont le montani n’esb pas débtermmé), i Pignoramento > salario, art. 93 LEF. TI termine per aggravars1i dalla determinazione della somma indispensabile al debitore pel suo sostentamento decorre, sía pel creditore, sia pel deb1- tore, soltanto dalla notifica del verbale di pignoramento, anche se il creditore ed 1l debitore già prima hanno avuto conoscenza dell’importo fissato dall’ufficio e, in particolare, anche se Il creditore ha conosciuto questo importo in seguito alla notifica del modulo n° 11 (avviso al creditore concernente il pignoramento di una mercede indeterminata}.

In der Betreibung des Rekurrenten gegen Monsch erliess das Betreibungsamt am I. Dezember 1938, da elch sonst michts Pfändbares vorgefunden hatte, eine « Anzeige an den Gläubiger über den Bestand eines nicht feststellbaren Lohnanspruches » unter Verwendung des hiefür vorgeschriebenen Formulars Nr. 11. Der Gläubiger antwortete darauf am 9. Dezember, er schätze den Verdienst des Schuldners auf 270 Fr. im Monat, worauf das Betreibungsamt den angeblichen Lohnüberschuss von monatlich 40 Fr. pfändete und die Pfändungsurkunde am 16. Dezember versandte.

Am 24. Dezember führte der Gläubiger Beschwerde wegen übersetzter Bemessung des Notbedarfs des Schuldners. Die kantonalen Aufsichtsbehörden haben die Beschwerde als verspätet von der Hand gewiesen. Sie sind der Meinung, die dem Gläubiger bereits am 1. Dezember in der mit Formular Nr. 11 erlassenen « Anzeige » mitgeteilte Festsetzung des Notbedarfs sei mit Ablauf von zehn Tagen seit jener Mitteilung rechtekräftig geworden. Demgegenüber nimmt der Gläubiger, auch mit dem vorliegenden Rekurs, eine erst seit Zustellung der Pfändungsurkunde laufende Beschwerdefrist in Anspruch.

70 Schuldbetreibungs- und Konkurarecht. N° 20.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Erwägungen

Bei nicht feststellibaren Lòöohnbezügen des Schuldners hat das Betreibungsamt nach Feststellung des Ungenügens der übrigen Pfändung, noch vor Abschluss und Zustellung der Pfändungsurkunde, den Gläubiger mit dem Formular Nr. 11 aufzufordern, sich binnen zehn Tagen darüber zu erklären, ob er ein den (ibm zugleich mitgeteilten) Betrag des Notbedarfs übersteigendes Lohneinkommen des Schuldners annehme ; der betreffende Überschuss würde dann sofort gepfändet, bei unbenutztem Ablauf der Frist dagegen Verzicht auf die Lohnpfändung angenommen.

Die kantonalen Aufsichtsbehörden halten dafür, neben dieser dem Gläubiger gesetzten Erklärungsfrist, die er benutzt hat, sei ausserdem die gesetzliche Beschwerdefrist zur Anfechtung der ihm zugleich mitgeteilten Notbedarfsbemessung gelaufen. Dem ist nicht beizustimmen. Die Festsetzung des Notbedarfs des Schuldners und seiner Familie stellt keine selbständige Verfügung des Betreibungsamtes dar, die für sich allein in Rechtskraft treten könnte und auf dem Beschwerdewege anzufechten wäre. Das Betreibungsamt hat nicht die Lebenshaltung des Schuldners als solche zu gestalten, sondern sich mit dessen Notbedarf nur im Hinblick auf die allfällige Vornahme einer Lohnpfändung zu befassen, da eben der Notbedarf die Schranke solchen Pfändungsvollzuges bildet. Demgemäss fällt als vollstreckungsrechtliche Verfügung, gegen die sich eine Beschwerde richten kann, nicht die Festsetzung des Notbedarfs, sondern nur die teilweise darauf beruhende Vornahme und Bemessung oder aber Ablehnung einer Lohnpfändung in Betracht. Solange diese Verfügung nicht getroffen war, hatte der Gläubiger keine Veranlassung, wegen zu hoher Bestimmung des Notbedarfs Beschwerde zu führen. Er hat mit Recht die Zustellung der Pfändungsurkunde abgewartet. Wenn zwar der Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 20, TI Grund der vorliegenden Beschwerde in der Bestimmung des der Pfändung entzogenen Notbedarfs zu gehen iat, go erscheint doch als Gegenstand der Beschwerde einzig die Bemessung der Lohnpfändung selbst, wie sie dem Gläubiger erst durch Zustellung der Pfändungsurkunde . eröffnet worden ist. Daraus folgt, dass die mit dem Formular Nr. 11 erfolgte Fristansetzung nicht geeignet war, über den allenfalls zu pfändenden angeblichen Lohnüberschuss endgültig “ Klarheit zu schaffen. Das kann aber auch gar nicht der Zweck des mit der Formularanzeige einzuleitenden Zwischenverfahrens des Pfändungsvollzuges sein. Dieses Verfahren wird nur gegenüber dem Gläubiger durchgeführt. Dem Schuldner bleibt somit ohnehin vorbehalten, die Lohnpfändung nach Empfang der Pfändungsurkunde anzufechten, was ausschliesst, dass die Bemessung des Notbedarfs schon zuvor in Rechtskraft treten könnte. Es ist anerkannt, dass die Frist für Unpfändbarkeitsbeschwerden ersb mit der Zustellung der Pfändungsurkunde in Gang kommt, gleichgültig ob und wieweit der Schuldner von den darin enthaltenen Verfügungen

gchon zuvor Kenntnis erhalten hatte. Der Gläubiger verdient hinsichtlich der Ausübung seines entgegengesetzten Beschwerderechtes nicht schlechter gestellb zu werden. Weder besteht ein Grund, ibm gegenüber die Massnahmen des Pfändungsvollzuges früher in Rechtskraft erwachsen zu lassen, noch liesse sich rechtfertigen, ihm im Gegensatz zum Schuldner als Unterlage einer Beschwerde nur die kurze ziffermässige Angabe des Notbedarfs laut dem Formular Nr. 11 an die Hand zu geben oder ihm eine nähere Erkundigung auf dem Betreibungsamte zuzumuten, um eine Beschwerde hinreichend begründen zu können. Durch die Gleichstellung von Gläubiger und Schuldner wird zudem die gleichzeitige Beurteilung der allenfalls von beiden Seiten gegen dieselbe Verfügung angehobenen Beschwerden ermöglicht. Gelingt es übrigens dem Gläubiger, die Ausscheidung von Kompetenzstücken 72 Schuldbetreibungs- und Konkursgrecht. N° 21.

gemäss Art. 92 SchKG mit Erfolg anzufechten, s0 wird unter Umständen eine Lohnpfändung überhaupt unnötig. Das Ergebnis eines zuvor wegen der Bestimmung des Notbedarfs durchgeführten, mehr oder weniger langen Beschwerdeverfahrens hinge dann in der Luft. Eine solche Verwicklung der Verhältnisse liesse sich nicht rechtfertigen, während das sich in der Ansetzung einer Erklärungsfrist von zehn Tagen und der Entgegennahme einer allfälligen Erklärung erschöpfende Zwischenverfahren, wie es dem Texte des Formulars Nr. 11 entspricht, seinen Zweck einer voraussichtlichen Vereinfachung erfüllt und der Nachteil der dadurch bedingten kurzen Verzögerung der Zustellung der Pfändungsurkunde in den Kauf genommen werden mag, auch für den Fall, dass die erfolgte Fristansetzung nachträglich ihre Bedeutung wegen genügender anderweitiger Pfändung verliert.

Dispositiv

Demnach erkennt die Schuldbeir.- u. Konkurskammer :

Der Rekurs wird gutgeheissen und die Sache zu materieller Beurteilung an die kantonale Aufsichtsbehörde zurückgewiesen.

91. , Entsecheid vom 19. Juni 1939 1. Ss. Kläsî, Legitimation zur Beschwerdeführung, Art. 17 ff. SchKG :

Besteht bei einer Handelsgesellschaft oder juristischen Person kollektive Zeichnmmgsberechtigung, so kann einer der nur gemeinsam Zeichnungsberechtigten zwar allein für die Gesellgchaft Recht vorschlagen, aber nicht beim Widerspruch des Andern namens der Gesellechaft Beschwerde führen oder einen Beschwerdeentscheid weiterziehen ;

— ausgenommen, wenn gegen den Widersprechenden ein gerichtliches Yerfahren auf Entzug der Vertretungebefugn1s emgeleitet ist.

Qualité pour porter plainte, Art. 17 et suiv. LP :

En matière de sociétés commerciales ou de personnes morales, celui dont la signature n'engage la société que collectivement avec un autre peut cependant faire opposition valable au nom de la société. Mais il n’a pas qualité pour porter plainte ou recourir au nom de la 80ciété contre la décision rendue sur la plainte, sí celui qui doit normalement signer avee lui s'y refuse ;

Schuldbetreibungs- und Konkursreeht. N° 21. 73.

__ à moins toutefois qu’une procédure judiciaire ne soit engagée contre l’opposant, tendante à lui faire retirer le pouvoir doe. représentation.

Qualità per interporre reclamo, art. 17 e seg. LEP :

Se una società commerciale o una persona morale è vincolata dalla firma collettiva di due persone, una di queste da sola può validamente fare opposizione in nome della società, ma non ha qualità per interporre reclamo o ricorrere contro Ia. decis1one di un reclamo, se l’altra persona sí rifiuta di firmare, a Inmeno che contro quest’ultima sía intentata una procedura giudiziaria per far revocare la sua facoltà di rappresentanza.

A4. — Als der Firma Sanar G.m.b.H., Zürich, die aus den kollektiv zeichnungsberechtigten Gesellschaftern Sessler und Frischknecht besteht, in der Betreibung des J. Kläsi der Zahlungsbefehl zugestellt wurde, erklärte Sessler ohne Einverständnis des Mitgesellschafters den RBRechtsvorschlag. Das Betreibungsamt vermerkte diesen auf der Gläubigerausfertigung des Zahlungsbefehles. Hierüber beschwerte sich der Gläubiger. Er verlangte, dass der Rechtsvorschlag als unwirksam erklärt und seinem Vortsetzungsbegehren Folge gegeben werde. Das Bezirksgericht Zürich schützte die Beschwerde. Gegen seinen Entscheid rekurrierte Sessler an die obere kantonale Aufsichtsbehörde. Er erklärte, im Namen der betriebenen Gesellschaft zu handeln, obwohl der Mitgesellechafter Frischknecht dem Rekurs entgegentrat und auf Abweisung desgelben beantragte. Eventuell beanspruchte Sessler für sich das selbständige Rekursrecht in der Eigenschaft als: Nebenintervenient. Das Obergericht trat auf den Rekurs ein, hiess ihn gut und wies die Beschwerde ab.

B. — Mit seinem Rekurs an das Bundesgericht wiederholt der Gläubiger den Beschwerdeantrag.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung :

Obwohl dem Gesellschafter Sessler nur kollektiv mit dem Mitgesellschafter Frischknecht die Zeichnungsberechtigung für die betriebene Gegellschaft zukommt, war er gemäss Art. 65 SchKG befugt, den Zahlungsbefehl allein

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento, Art. 17, Art. 65, Art. 92 e Art. 93 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 1997, 1 gennaio 2001, 1 aprile 2003, 1 luglio 2004, 1 gennaio 2005, 1 gennaio 2007, 1 luglio 2007, 1 gennaio 2008, 1 gennaio 2010, 1 dicembre 2010, 1 gennaio 2011, 1 febbraio 2011, 1 settembre 2011, 1 gennaio 2012, 1 gennaio 2013, 1 gennaio 2014, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 gennaio 2017, 28 marzo 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2020, 20 ottobre 2020, 1 agosto 2021, 1 gennaio 2023, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025 e 1 gennaio 2026.

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