66 I 317
53. Urteil des Kassationshofs vom 7. Oktober 1940 1. 5. Reinert gegen Staatsanwaltschaft Schwyz.
Einmündung einer Hauptstrasse in eme andere Hauptstrasse. Vortrittsrecht durch Vortrittsignal (Nr. 7) geregelt. Langeames und vorsichtiges Einfahren aus der Hauptstrasse mit aufgehobenem Vortrittsrecht. — Begriff der Gleichzeitigkeit. — Wenn der Vortritteberechtigte in der durch den Fehler des andern herbeigeführten Gefahrsituation nicht sofort anhalten kann oder nicht die objektiv zweckmässigste Notmassnahme ergreift, bildet das keine Nichtbeherrschung des Fahrzeugs im Sinne des Art. 25 MFG. (Art. 27 MFG, Art. 6 BRB über Hauptstrassen mit Vortrittsrecht).
Jonction de deux routes principales. Priorité de passage réglée par un gignal routier (No 7), Devoir de celui qui débouche de la route dont la priorité est supprimée de ne s'engager sur l’autre chaussée que lentement et prudemment. — Notion de la sèimultantité. — Lorsque le titulaire de la priorité, dans la situation dangereuse où l’a mis la faute de l’autre usager de la route, ne peut s'arrêter immédiatement ou n'effectue pas la manœuvre objectivement la plus indiquée, on ne saurait conclure de ce fait même qu'il n’était pas maître de ga machine conformément à l’art. 25 LA (art. 27 LA ; art. 6 ACF sur les routes principales avec priorité de passage).
Sbocco di una sírada principale in un’altra strada principale. Diritto di precedenza indicato da un segnale stradale (No 7). Colui che sbocca dalla strada, il cui diritto di precedenza è SOPPLIes80, è tenuto ad inoltrarsi sull’altra strada lentamente e prudentemente. Nozione della simultaneità. Se il titolare del diritto di precedenza, trovandosi nella situazione pericolosa ove l’ha messo l’altro utente della strada, non può fermarsi immediatamente 0 non effettua la manovra oggettivamente più indicata, non se ne può concludere ch'egli non era padrone del suo veicolo conformemente all’art. 25 LCAV (art. 27 LCAV ; art. 6 DCF concernente le strade con diritto di precedenza).
318 : Sirafrecht,.
Am 18. September 1938 um 13 Uhr stiessen bei der Einmündung der Seedammestrasse in die Kantonsetrasse * Lachen-Pfäffikon- der am Steuer eines Personenautos von Rapperswil mit Bestimmung Lachen einbiegende R. Strässle und der mit seinem Motorrad mit einer Geschwindigkeit von über 60 km von Lachen her Richtung Pfäffikon fahrende A. Reinert zusammen, nachdem das Auto bereits die jenseitige Strasgsenhälfte vor dem Restaurant Schweizerhof erreicht hatte. Reinert und seine Mitfahrerin Frl. Lüthi wurden erheblich verletzt und beide Fahrzeuge beschädigt. :
Das Bezirksgericht Höfe verurteilte Strässle wegen Übertretung des Art. 27 MFG und fahrlässiger Körperverletzung zu einer Busse von Fr. 100.— und Reinert wegen Ü bertretung des Árt. 25 MFG zu einer solchen von Fr. 20,.—. In teilweiser Gutheissung der Berufung des Strässle hat das Kantonsgericht Schwyz dessen Busse auf Fr. 50.— herabgesetzt und diejenige des Reinert auf Fr. 50.— erhöht, von der Annahme ausgehend, es treffe beide Fahrzeugführer ein ungefähr gleiches Verschulden an dem Unfall. Dasjenige des Reinert bestehe darin, dass er mit der übersetzten Geschwindigkeit von über 60 km auf die am Wegweiser erkennbare Strasseneinmündung zugefahren sei und daher beim Auftauchen des Autos sein Motorrad nicht beherrscht habe.
Mit der vorliegenden Nichtigkeitsbeschwerde beantragt Reinert seine Freisprechung mit Entschädigung, eventuell Rückweisung der Sache zu diesem Zwecke an die Vorinstanz. Strässle und das Kantonsgericht tragen auf Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde an.
Erwägungen
1. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer mit einer Geschwindigkeit von mehr als 60 km gegen die Einmündung der Seedammestrasse gefahren sei, ist tatsächlicher Natur und für das Bundesgericht daher verbindlich. Eine Beanstandung wegen willkürlicher BeweisMotorfabrzeug- und Fabrradverkebr. N° 53, 819 würdigung im Wege der Kagssationsbeschwerde gibt es nicht (BGE 62 I 61). Darauf, dass das Kantonsgericht von einer Annahme und nicht von einer Feststellung spricht, kommt nichts an, denn eine Annahme ist auch eine Feststellung im Sinne des Art. 275 BStrP.
Dagegen ist die weitere Feststellung, dass der Beschwerdeführer die Einmündung der Seedammstrasse am Wegweiser von weitem habe erkennen können, nicht verbindlich. Sie widerspricht sowohl der Planskizze und sehr deutlich der Photographie act. 18 Nr. 2 als auch der Feststellung des Kassationshofes im Urteil i. 8. Meier (BGE 65 I 345).
—- Eine Geschwindigkeit zwischen 60 und 70 km it auf einer weithin geraden, gutausgebauten Durchgangsstrasse ausserorts an siích nicht übersetzt. Ob sie es im Hinblick auf die Einmündung der Seedammstrasse von rechts wäre, kann dahingestellt bleiben, da nicht festgestellt ist, dass Reinert diese Einmündung kannte, und aus den Akten hervorgeht, dass sie zur Zeit des Unfalls für den Ortsunkundigen nichts weniger als leicht erkennbar war, da deren damals einziges Anzeichen, die kleine Verkehrsinsel mit dem Wegweiser, jenseits der Strassenrandlinie ganz auf dem Boden der Seedammstrasse liegt und der Wegweiser sich auf dem unruhigen Hintergrund des dahinter stehenden Wohnhauses nicht abhebt. Auf die Einmündung hinweisende Kreuzungssignale sind erst geit dem Unfall angebracht worden. Vor allem aber besass Reinert als auf der Hauptstrasse Fahrender das Vortritterecht gegenüber einer einmündenden Strasse, selbst wenn diese von rechts kam und ebenfalls Hauptstrasse war, wie das bei der Seedammstrasse der Fall ist ; damit er dieser gegenüber das Vortritterecht nicht gehabt hätte, hätte es auf der Hauptstrasse Lachen-Pfäffikon durch ein Vortrittssignal 50 m vor der Einmündung aufgehoben sein müssen. O Die Ursache des Zusammenstosses liegt vielmehr ausschliesslich in der Nichtbeachtung dieses Vortrittsrechts
durch Strässle. Das an sich auch auf der Seedammstrasse als Hauptstrasse geltende Vortrittsrecht ist vorschriftsgemäss durch ein Vortrittssignal (Nr. 7) rechts der Seedammstrasse am Ende der Bahnüberführung aufgehoben. Aus dem Briefe, den Strässle am 27. September 1938 an Reinert richtete, geht klar hervor, dass er die Vortrittsregelung zwischen Hauptstrassen (gemäss Art. 6 des BRB über die Hauptstrassen mit Vortrittsrecht) auch 10 Tage nach dem Unfall noch nicht kannte, sondern der Meinung war, zwischen Hauptstrassen gelte wieder das Vortrittsrecht von rechts. Zufolge des Vortrittssignals war er verpflichtet, jedem auf der durch diese Signalisierung bevorrechteten Strasse Lachen-Pfäfikon, sel es von rechts oder von links, gleichzeitig daherkommenden Fahrzeug den Vortritt zu lassen, was erforderte, langsam in jene einzufahren, d, h. sich unter intensiver Beobachtung nach beiden Seiten, insbesondere nach links (weil Fahrzeuge aus dieser Richtung auf der ihm näher liegenden Strassenseite kamen) in die Schwenkung hineinzutasten und nötigenfalls vor einem vortrittsberechtigten Fahrzeug, in casu dem Motorrad Reinert, anzubalten.
Die für die Anwendung der Vortrittsregeln nach Art. 27 MFG notwendige Voraussetzung der Gleichzeitigkeit kann nicht deswegen als fehlend betrachtet werden, weil Strässle bereits die rechte Strassenseite gewonnen hatte, als die Kollision erfolgte. Sie wäre erst dann nicht mehr gegeben, wenn Strässle genügend zeitlichen Vorsprung gehabt hätte, um seine rechte Fahrbahn zu gewinnen, one den - Vortrittsberechtigten in der gleichmässigen Fortsetzung seiner Fabrt zu stören (BGE 62 I 195); könnte dieser nur gerade noch knapp oder dank einem geschickten Manöver durchschlüpfen, so0 liegt Gleichzeitigkeit vor. Dass dann Reinert, durch das vorschriftswidrige Einfahren Strässles plötzlich in die Gefahrszsituation versetzt, nicht mebr anhalten konnte und von den sonst noch möglichen Notmassnahmen im Moment nicht die objektiv zweckmässigste ergriff, sondern vor dem von rechts kommenden Auto instinktiv nach links auswich, bildet keine Nichtbeherrschung des Fahrzeuges im Sinne des Art. 25 MFG und kann ihm nicht zum Verschulden angerechnet werden (BGE 61 I 222 Erw. 4; 63 I 59); er durfte sich auf sein Vortrittsrecht verlassen und er hat, als er dessen Verletzung durch den Unberechtigten erkannte, getan was er noch konnte (BGE 66 I 119). Durch die Bestrafung beider Beteiligten bei solcher Sach- und Rechtslage würde die Vortrittsrechtsregelung weitgehend entwertet werden.
Dispositiv
Demnach erkennt der Kassationshof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das angefochtene Urteil bezüglich des Beschwerdeführers aufgehoben, dieser von der Anschuldigung der Übertretung des MFG freigesprochen und die Sache zur Freisprechung desselben von der Anschuldigung der fahrlässigen Körperverletzung an die Vorinstanz zurückgewiesen.