Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 2 decisioni citanti è stata analizzata.

66 II 109

28. Urteil der I. Zivilabteilung vom 8. Mai 1940

Sachverhalt

I. i. S. Michel gegen Erben Ackermann.

Werkkhaftung, Art. 58 OR. Geringfügige Vertiefungen im Bodenbelag einer Privatwohnung sind keine Werkmängel.

Responsabilité du propriétaire pour les défauts de l’ouvrage, art. 58 CO.

De légers enfoncements qui se sont produits dans le sol d’un appartement particulier ne constituent pas des défauts de l’ouvrage.

Responsabilità del proprietario di un’opera (art. 58 CO). Leggere incavature del pavimento di un appartamento privato non 80n0o difetti dell’opera.

A. — Der Beklagte Michel ist Eigentümer des Hauses Scheuchzerstrasse 164 in Zürich 6. Anfangs 1935 vermietete er die Parterrewohnung mit Ladenlokal an Arnold Acker- 110 Obligationenrecht, N° 28 mann, der mit seiner Schwester Hedy zusammen ein Milchgeschäft betrieb. Zwischen dem Ladenlokal und der Wohnung befindet sich ein ziemlich dunkler, mit einem Inlaid-Belag versehener Korridor. Der Bodenbelag weist an zwei nahe beieinander liegenden Stellen Vertiefungen auf, die ca. 2 Hand gross und ca. 2-3 mm tief sind. Am 29. März 1935, wenige Tage nach dem Mietantritt, kam die Mutter der Mieter, Frau Rosa Ackermann, erstmals zu diesen zu Besuch. Âls die 45 Jahre alte, etwas beleibte Frau aus dem Laden durch den Korridor nach der Küche ging, glitt sie bei den erwähnten Vertiefungen aus und kam zu Fall, wobei síie sich einen Bruch des rechten Oberschenkels zuzog. Im Verlaufe der langwierigen Behandlung erkrankte sie an einem Nierenleiden, dem sie am 23. Dezember 1937 erlag. - B. — Mit Klage vom 25. März 1936 hatte die Verunfallte den Beklagten Michel als Eigentümer des Hauses aus Werkbaftung auf Ersatz des ihr aus dem Unfall erwachsenen Schadens belangt. Nach ibrem Tode traten ihre Erben, nämlich ibr Ehemann, der Sohn und die Tochter, in den Prozess ein. Sie verlangen Bezahlung von Fr. 25,000.—, nämlich rund Fr. 13,000.— für Heilungskosten, Fr. 8000.— Entschädigung für gänzliche Arbeitsunfähigkeit der Verunfallten vom Unfall bis zum Todestage, sowie Fr. 6000.— Genugtuung, zusammen Fr. 27,000.—, herabgesetzt auf Fr. 25,000.—.

C. — Der Beklagte beantragte Abweisung der Klage, im Wesentlichen mit der Begründung, es fehle an einem haftungsbegründenden, für den Unfall kausalen Werkmangel, D. — Sowohl das Bezirksgericht, wie das Obergericht Zürich hiessen die Klage im Betrage von Fr. 20,089.35 nebat 5% Zins seit 25. März 1936 gut.

E. — Gegen das Urteil des Obergerichts vom 24. Januar 1940 ergriff der Beklagte die Berufung an das Bundesgericht mit dem Antrag auf Abweisung der Klage. Die Obligationenrecht. N° 28, ili Kläger beantragen Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils.

Erwägungen

1. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass Frau AÁckermann infolge der geschilderten Vertiefungen des Bodenbelages ausgeglitten ist und nicht etwa, wie der Beklagte behauptet hat, weil der Boden überhaupt glatt und gewichst war. Diese Feststellung der Vorinstanz bezieht Sich auf den tatsächlichen Unfallhergang und is6 daher für das Bundesgericht verbindlich. Rechtsfrage und daher vom Bundegsgericht frei zu überprüfen ist dagegen, ob diese Unebenheit des Bodenbelages, welche zu dem Unfall Ánlass gegeben hat, als Werkmangel im Sinne von Art. 58 OR anzusehen ist, für den der Beklagte einzustehen hat.

2. a) Die Vertiefungen bildeten zusammen mit der Glätte des Bodens eine gewisse Gefahrenquelle ; wie die Vorinstanz auf Grund verschiedener Zeugenaussagen festgestellt hat, sind an der betreffenden Stelle schon wiederholt andere Personen, frühere Mieter, Dienstmädchen, ausgeglitten. Entgegen der Meinung der Vorinstanz darf jedoch hieraus nicht ohne weiteres gefolgert werden, dass die Vertiefungen haftungsbegründende Werkmängel darstellen. Die grundsätzliche Pflicht des Eigentümers, für einen einwandfreien Zustand des Werkes besorgt zu sein, ist nicht unbegrenzt. Der Eigentümer darf von denjenigen, die mit dem Werk in Berührung kommen, die Beobachtung eines gewissen Mindestmasses von Vorsicht erwarten. Geringfügige Mängel, die bei Anwendung dieser Vorsicht normalerweisse nicht Ánlass zu Unfällen geben, braucht er nicht zu beseitigen. Um einen Mangel solcher Art handelte es sich aber bei den hier in Frage stehenden Vertiefungen. Ob deren Entstehungsursache in einer normalen Abnützung des Bodenbelages zu suchen ist oder darin, dass sich der Boden geworfen hat, kann dahingestellt bleiben. Auf jeden Fall war der Belag als solcher überhaupt nicht oder doch ganz unbedeutend durch 112 Obligationenrecht. N° 26.

Bruch beschädigt, da die Vertiefungen nur 2-3 mm betrugen. Die Verpflichtung zur Behebung aller derartiger untergeordneter Mängel, zu denen z. B. auch abgetretene Tüörsch wellen, ausgetretens Treppenstufen und dergl. gezählt werden müssen, wie sie im Laufe der Zeit bei jedem Gebäude notwendigerweise entstehen, würde vor allem bei älteren Häusern zu einer unerträglichen Belastung des Eigentümers führen, die zum Gebäudewert und dem Ertrag in keinem Verhältnis stünde. Daess die Reparatur des einzelnen Mangels für sich allein betrachtet nicht mit grossgen Kosten verbunden wäre, ist unerheblich; denn es ist die Lage in Betracht zu ziehen, die durch die Verpflichtung zur Beseitigung aller Mängel von entsprechender Bedeutung geschaffen würde.

0) Die Vorinstanz stützt sich für die Bejahung der Mangelhaftigkeit auf die beiden Entscheide Band 57 II 47 ff. und 60 II 341 ff. Im ersten Falle hat das Bundesgericht die Kombination von Marmorplatten mit gewichstem Linoleum für einen Fussboden in einem kantonalen Obergerichtsgebäude wegen der Gefahr des Ausgleitens als mangelhaft erklärt. Die Vorinstanz übersieht jedoch, dass es sich hier im Gegensatz zu jenem Fall nicht um ein öffentliches Gebäude, sondern um eine Privatwohnung handelt. An den Fussboden eines öffentlichen Gebäudes müssen erheblich strengere Anforderungen gestellt werden, . weil er nicht nur. von den Mietern und gelegentlichen Besuchern, sondern von einer unbeschränkten Anzahl von Personen jeglichen Alters und Standes begangen werden muss und zwar unter Umständen, in denen die Aufmerksamkeit der Benützer durch andere Dinge, wie den Zweck ibres Aufenthaltes im betreffenden Gebäude, vollauf in Anspruch genommen wird. Aus Erwägungen ähnlicher Art kann auch der zweite von der Vorinstanz erwähnte Entscheid, 60 II 341 ffÆ., nicht zum Vergleich herangezogen werden. Wenn das Bundesgericht dort das Fehlen einer ausreichenden Treppenhausbeleuchtung in einem städtischen Miethause als Werkmangel betrachtete, Obligationenrecht. Ns 26. t13 s80 hatte das seinen Grund ebenfalls darin, dass es sich auch dort um eine einer weiteren Öffentlichkeit zugängliche Örtlichkeit handelte, hinsichtlich deren Beschaffenheit ebenfalls grössgere Anforderungen gerechtfertigt sind.

3. Fehlt der Unebenheit des Bodens der Charakter eines Werkmangels, 80 kann dahingestellt bleiben, ob Frau Ackermann zufolge eigener Unvorsichtigkeit oder wegen eines unglücklichen Zufalles ausgeglitten ist. Denn selbst falls letzteres zutreffen sollte, vermöchte dies die Haftbarkeit des Beklagten nicht herbeizuführen. Es sei lediglich bemerkt, dass der Auffassung der Vorinstanz, wer eine fremde Wohnung betrete, dürfe sich in derselben s0 frei und unbesorgt bewegen wie zu Hause, nicht beigepflichtet werden kann. Wer einen halbdunkeln Korridor in einer ihm nicht vertrauten Wohnung betritt, hat sich gegenteils einer besgondern- Vorsicht zu befleissen. Er darf nicbt, wie dies an einem öffentlichen oder sonst allgemein zugänglichen Ort der Fall sein mag, davon ausgehen, es sei keinerlei Gefahr vorhanden. Er hat vielmehr darauf Rücksicht zu nehmen, dass ihm Möbelstücke im Wege stehen, dass Treppenstufen vorhanden sein könnten usw.

4. Die Verneinung eines Werkmangels zieht die vollumfängliche Abweisung der Klage nach sich, ohne das das Vorliegen des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und dem Tod der Frau Ackermann, s0owie die Frage der Schadenshöhe geprüft zu werden brauchen.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 24. Januar 1940 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

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