Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 2 decisioni citanti è stata analizzata.

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14. Urteil der I. Zivilabteitung vom 27. Februar 1940

Sachverhalt

I. i. Ss. Mori gegen Ufficio Vendita Articoli Latta S. A.

Patentrechi, Legitimation zur Nichtigkeitsklage, Art. 16 PatG. Legitimiert ist auch ein Verband, der nicht selbst Fabrikation oder Handel treibt, aber die Wahrung der Interessen seiner Mitglieder gegenüber ungerechtfertigten Patentansprüchen bezweckt.

Brevets d’invention, qualité pour agir en annulation d’un brevet, art. 16 de la loi fédérale sur les brevets d'invention. A qualité pour agir, l’association qui ne se livre ni à la fabrication ni au Commerce, mais qui a pour but de protéger ses membres contre les revendications (demandes de brevets) injustifiées.

Brevetti d’invenzione, qualità per promovere azione di annullamento di un brevetto, art. 16 della legge federale sui brevetti d’invenzione. Ha qualità per agire Passociazione che non si occupa nó di fabbricazione nè di commercio, ma sí prefigge la protezione dei suoi membri contro rivendicazioni ingiustificate.

».., 3. — Der Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation des klagenden Verbandes, mit der Begründung, dieser befasse sich weder mit der Fabrikation, noch mit dem Handel von Konservendosen, sondern lediglich mit Fragen der Markt- und Preisregulierung ; es fehle ihm daher das nach Art. 16 Schlussabsatz PatG erforderliche Interesse.

Dieser Einwand ist mit der Vorinstanz abzuweisen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts i wird die Berechtigung zur Patentnichtigkeitsklage nicht nur durch rechtliche, sondern auch bloss tatsächliche, neben direkten auch durch bloss indirekte Interessen verliehen (BGE 6I IT 379 und dort erwähnte Entscheide); auf diesem weitgefassten Interessebegriff aufbauend, hat das Bundesgericht sodann auch solche Personenverbände als legitimiert erklärt, bei denen sich das Interesse ani der Vernichtung eines Patentes nicht unmittelbar in ihrer eigenen wirtschaftlichen Tätigkeit verwirklicht, die es sich aber zur Aufgabe gesetzt haben. für die ihnen angeschlossenen Interessenten die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit gegenüber ungerechtfertigten Patentansprüchen zu wahren (nicht publiziertes Urteil vom 23. November 1937 i. Ss. Verband der Schweiz. Carrosserie-Industrie gegen Arquint). Es versteht sich nun von selbst, dass unter diesem -Gesichtspunkt nicht nur Personenverbände in Betracht fallen ; die gleichen Grundsätze müssen Vielmehr auch zur Anwendung kommen auf Zusammenschlüsse in der Form von Kapitalgesellschaften. Massgebend ist allein, ob ein solcher Zusammenschluss u. a. auch die Wahrung der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit der Mitglieder im erwähnten Sinne anstrebe. Diese Voraussetzung ist bei der Klägerin erfüllt. Art. 1 Hit. i des « Regolamento Interno » bezeichnet als zum Zwecke der Gesellschaft gehörig « occupars! a vantaggio comune delle Fabbriche di tutte le questioni di indole generale e particolare che poss80no comunque interessare il commercio degli articoli oggetto della Convenzione, promuovendo, aderendo e sostenendo efficaci azioni dirette allo scopo ». Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, ist die Frage, ob das schweizerische Patent des Beklagten gültig sei oder nicht, von grösster Bedeutung für die Fabrikation und den Handel mit Konservendosen, welche unbestrittenermassen zu den Konventionsartikeln gehören, weil das durch ein Patent einer einzelnen Fabrik reservierte Monopol auf ein bestimmtees Produkt für die übrigen Mitbewerber einen gewichtigen Nachteil im Konkurrenzkampf 64 Erfindungssehutz. N° 14, bedeutet. Eine solche Einbeziehung der Durchführung von Patentprozessen unter die in Art. 1 lit. i des Regolamento Interno umschriebenen Aufgaben sprengt entgegen der Áuffassung des Beklagten keineswegs den Rahmen

des statutarischen Zweckes. Der Einwand sodann, der Beklagte sei nicht Mitglied des klagenden Verbandes, ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als unstichhaltig zurückzuweisen. Das TInteresse der Verbandsmitglieder, zu wissen, ob sie ein bestimmtes Patent zu respektieren haben oder nicht, ist dasselbe gegenüber von Patenten von Nichtmitgliedern wie von Mitgliedern. Ebenso ist bedeutungslos, dass nicht alle Mitglieder des Verbandes Konservendosen fabrizieren oder damit Handel treiben. Da die Wahrung der Interessen jedes einzelnen Mitgliedes zum Verbandszweck gehört, s80 genügt es für die Herstellung der Legitimation des Verbandes, wenn auch nur einzelne Mitglieder an der Nichtigerklärung des streitigen Patentes interessiert sind.

I. I. FAMILIENRECHT — DROIT DE LA FAMILLE

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge federale sui brevetti d’invenzione, Art. 16 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 maggio 1999, 1 gennaio 2001, 1 luglio 2002, 1 gennaio 2005, 1 marzo 2005, 1 gennaio 2007, 13 dicembre 2007, 1 maggio 2008, 1 luglio 2008, 1 settembre 2008, 1 luglio 2009, 1 gennaio 2011, 1 luglio 2011, 1 gennaio 2012, 1 gennaio 2017, 1 gennaio 2019, 1 aprile 2019, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2023 e 1 luglio 2025.

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