Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 1 decisioni citanti è stata analizzata.

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21. Urteil der IX. Zivilabteilung vom 30. Mai 1940

Faits

I. i. S. Bucella gegen Cortabatti u. Gen.

Offentliches Testament (Art. 500-502) : Das Vorlesen der Urkunde kann das Lesen durch den Erblasser nur dann ersetzen, wenn es vom Urkundsbeamten und in Gegenwart der Zeugen besorgt — gleichgültig ob der Erblasser unterschreïbt und ob er in der Sehfähigkeit beeinträchtigt ist oder nicht.

Testament public (art. 500-502) : La lecture à haute voix du testament ne peut remplacer celle que le testateur fait lui-même 90 Erbrecht. No 21.

que si l'officier public y procède en personne et par devant les témoins.

— I] n'importe, à cet égard, que le testateur signe lui-même et que sa vue soit faible ou non.

T'estamento pubblico (art. 500-502) : La lettura ad alta voce del testamento pud sostituire la lettura da parte del testatore stesso soltanto nel caso in cui il funzionario vi proceda personalmente e in presenza dei testimoni, nulla importando che il testatore firmi e che abbia o no-una vista debole.

Fräulein Caterina Bucella, gestorben 1938, hat ein am 5. August 1935 errichtetes ôffentliches Testament hinterlassen. Die Urkunde trägt ihre Unterschrift, war jedoch nach den daran anschliessenden Bescheinigungen des Urkundsbeamten und der Zeugen nicht von ibr selbst gelesen, sondern ihr durch den Beamten in Abwesenheit der Zeugen vorgelesen worden. Mit Urteil vom 19./20. Dezember 1939 hat das Kantonsgericht von Graubünden das Testament wegen Formmangels ungültig erklärt. Der Beklagte beantragt mit der vorliegenden Berufung neuerdings Abweisung der Ungültigkeitsklage.

Das Bundesgericht zeht in Erwäügung :

Das ZGB kennt zwei Arten der Errichtung einer letztwilligen Verfügung mit ôffentlicher Beurkundung. Nach Art. 500 und 501 hat der Erblasser die Urkunde zu lesen und zu unterzeichnen, ohne dass die Zeugen hiebei anwesend zu sein brauchen ; er hat dann den Zeugen eine entsprechende Erklärung abzugeben, worauf deren Besche:inigung gemäss Art. 501 !! folgt. Art. 502 gestattet statt des Lesens und Unterzeichnens durch den Erblasser das Vorlesen durch den Urkundsbeamten, aber nur in Gegenwart der Zeugen, deren Bescheinigung dementsprechend anders zu lauten hat. Hier ist nach der zutreffenden Entscheidung der Vorinstanz weder der einen noch der andern Errichtungsform genügt worden. Weder hat die _ Erblasserin die Urkunde gelesen, noch haben die Zeugen dem Vorlesen beigewohnt, was durch ïhre Bescheinigung bestätigt sein müsste (BGE 42 II 203).

Die Unterschrift der ŒErblasserin ändert an diesem Ergebnis nichts. Nach den Art. 500 und 501 käme sie nur in Verbindung mit dem Lesen der Urkunde durch den Erblasser in Betracht, woran es hier fehlt. Nach Art. 502 ist sie unnôtig und anderseits nicht geeignet, die vom Gesetz geforderte Anwesenheit der Zeugen beim Vorlesen überflüssig zu machen, entgegen der vom Beklagten angerufenen Lehrmeinung. Das Gesetz stellt dem Lesen durch den Erblasser das Vorlesen durch eine andere Person nicht ohne weiteres gleich, wie denn die Art. 500 und 501 vom Vorlesen nichts wissen wollen. Damit das Vorlesen als Form der Kenntnisnahme bei der Beurkundung anerkannt werde, muss es einmal vom Urkundsbeamten, nicht von jemand anderm besorgt werden, und sodann müssen die Zeugen zugegen sein. Thnen liegt ob, nach Môglichkeit auf richtiges und deutliches Vorlesen, dem der Erblasser folgen kann, zu achten und die Identität des zu beurkundenden und auch von ihnen zu unterzeichnenden Schriftstückes mit dem vorgelesenen und vom Erblasser genehmigten festzustellen. Diese Art der Mitwirkung beim Vorlesen ist nach Art. 502 unerlässlich, gleichgültig ob auch der Erblasser selbst mehr oder weniger imstande ist, zum Rechten zu sehen. . Kann zwar die Errichtungsform des Art. 502 nicht nur von Blinden und Schwachsichtigen benutzt werden, s0 ist sie anderseits für alle, die sie benutzen, dieselbe. Vollends findet die Ansicht, die Unterzeichnung durch den Erblasser biete schon an und für sich Ersatz für die vorgeschriebene Anwesenheït der Zeugen, im Gesetze keinen Halt. Aus solcher Unterzeichnung folgt denn auch nichts für eine korrekte Durchführung des Vorleseaktes.

Dispositif

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Ürteil des Kantonsgerichts von Graubiünden vom 19./20. Dezember 1939 bestätigt.

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