Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 1 decisioni citanti è stata analizzata.

66 II 96

23. Urteil der IL Zivilabteilung vom 27. Juni 1940

Sachverhalt

I. i. $. Schmutz gegen Schmutz und Kons.

Bäuerliches Erbrecht. Anspruch des Übernehmers auf Verschiebung der Teilung (Art. 622 ZGB) auch dann, wenn die bereits vorhandene Pfandbelastung über % des Anrechnungswertes beträgt.

Wie hoch der Übernehmer das Heimwesen zwecks Abfindung der Miterben würde belasten müssen, ist bei der Prüfung seiner Eignung nach Art. 620 zu berücksichtigen.

Succession paysanne. L'héritier qui reprend le domaine peut aussì exiger qu’il soit sursis au partage (622 CC) lorsque les droits de gage qui grevaient le domaine dès avant la reprise dépassaient les trois quarts du prix fixó pour celui-ci, C’est lors de l’examen relatif à l’aptitude de Phéritier reprenant (art. 620 CC) que l’on doit tenir compte des charges que ce dernier devrait imposer au domaine pour désintéresser ses cohéritiers.

Successione comprendente un’azienda agricola. L’assuntore dell’azienda può domandare che la divisione sia differita anche quando i diritti di pegno già esistenti eccedono i tre quarti del valore d’imputazione.

Nell’esame dell'idoneità dell'erede che intende assumere l'azienda (art. 620 CC) sí deve tener conto degli oneri ch'egli dovrebbe imporre all’azienda per far fronte alle pretese dei coeredì, A. — Auf Grund erhobener Klage gegen seine Miterben, letztinstanzlich geschützt durch Urteil des Bundesgerichtes vom 2. Dezember 1938, erhielt Johann Schmutz das von seiner Mutter hinterlassene bäuerliche Heimwesen Kleinegg in Hasle, Grundsteuerschatzung Fr. 46,260.—, zum Ertragswerte zugewiesen. In der Folge erhoben die übrigen Erben Klage auf sofortige Teilung. Der Beklagte beantragte Abweisung der Klage und erhob Widerklage mit dem Rechtsbegehren, die Teilung sei bezüglich des HeimWesens gemäss Art. 622 ZGB hinauszuschieben.

B. — Mit Urteil vom 13. März 1940 hat der Appellationshof des Kantons Bern die Klage gutgeheissen und die Erbteilung angeordnet. Er führt aus, gemäss dem Wortlaut des Art. 622 ZGB müsse die 4 des Anrechnungswertes übersteigende Verschuldung des Gewerbes, damit sie den Übernehmer zum Verlangen nach Verschiebung der Teilung berechtige, durch die Anteile der Miterben verursacht sein. Hier aber betrage die bereits vorhandene Belastung der Liegenschaft Fr. 24,280.—, also mehr als 4 des Ánrechnungswertes von Fr. 32,285. — (4 = Fr. 24,213.75). Art. 622. wolle den Übernehmer davor schützen, dass er durch den Zwang zur Auszahlung seiner Miterben das Gewerbe mit Schulden überlasten müsse. Wenn das zu vermeidende Übel der Überbelastung bereits aus andern Gründen als infolge der Erbteilung eingetreten sei, gebe es nichts mehr zu vermeiden und daher keinen Grund mehr, eine Bestimmung anzuwenden, welche die Miterben in ihren Ansprüchen schmälere. Bei bereits vorhandener hoher Verschuldung könne den Miterben nicht zugemutet werden, sich mit einer Ertragsgemeinderschaft oder mit Erbengülten zu begnügen ; denn einerseits sei der Ertrag durch die Grundpfandzinsen vorweg sogut wie ganz absorbiert, anderseits auch die Pfandsicherheit der Erbengülten keine sehr gute mehr. Bei derart fortgeschrittener Verschuldung wäre es daher ein zu weitgehender Eingriff in die Interessen der Miterben, wenn 1hnen die Verschiebung der Teilung zugemutet würde.

C. — Mit der vorliegenden Berufung hält der Beklagte an seinem Begehren auf Verschiebung der Teilung fest.

Erwägungen

Der vorinstanzlichen Auslegung des Art. 622 Abs. I ZGB, wonach diese Bestimmung nur anwendbar sei, wenn die Belastungsgrenze von 4 des Anrechnungs (= Ertrags-) wertes der Liegenschaft erst durch die Abfindungshypotheken der Miterben überschritten werde, kann nicht AS 66 IL -— 1940 7 98 Erbrecht. N° 23, beigepflichtet werden. Weder zwingt der Wortlaut des Art. 622 zu dieser Auslegung, noch entspricht sie der ratio legis. Nach allen drei Gesetzestexten ist die Voraussetzung des Teilungsaufschubs lediglich die, dass die Belastung, bestehend aus den bisherigen Pfandrechten zuzüglich der zu errichtenden Abfindungshypotheken, die Dreiviertelgrenze übersteigen: würde. Der vom Gesetz verlangte Kausalzusammenhang zwischen Miterbenabfindung und Überschuldung ist auch in einem Falle wie dem vorliegenden gegeben ; in dem allein massgebenden Totalbetrage ist die Grundpfandlast die Folge der Summierung der bisherigen und der zu errichtenden neuen Pfandforderungen, also auch dieser letzteren direkt. Die gegenteilige Interpretation hätte das widersinnige Resultat, dass der Übernehmer eines bisher wenig belasteten Heimwesens der Erleichterung nach Art. 622 teilhaftig würde, der Übernehmer eines bereits hochbelasteten landwirtschaftlichen Gewerbes, der ihrer umso mehr bedürfte, dagegen nicht. Dies wäre eventuell gerechtfertigt, wenn in allen Fällen, wo die Abfindungehypotheken in ihrem ganzen Betrage über die Dreiviertelgrenze zu liegen kämen, eo ipso feststände, dass der Zweck des Árt. 622 — einem Erben die Erhaltung des Heimwesens in der Familie zu ermöglichen — iMusorisch würde. Das trifft jedoch nicht allgemein zu ; es 18t durchaus möglich, dass ein besonders tüchtiger Übernehmer trotz der hohen Belastung das Gewerbe, dank der Erleichterung nach Art. 622, rentabel gestalten und jene mit der Zeit reduzieren kann.

Ob hiefür im vorliegenden Falle beim Beklagten Ausgicht besteht, erscheint allerdings fraglich, ist jedoch in diezem Verfahren unerheblich, wo sein Anspruch auf Zuweisung des Gewerbes nicht mebr im Streite legt. Die Frage, wie hoch der Übernehmer das Heimwesen im Falle der Zuweisung zwecks Abfindung der Miterben würde belasten müssen, konnte bei der Prüfung seiner Eignung im Verfahren nach Art. 620 aufgeworfen und berücksichtigt werden. Von einem Übernehmer, bei dem zum vornherein -feststeht, dass sgeine Miterben auf das Verbleiben in einer Ertragsgemeinderschaft mit ihm bezw. auf Abfindung mit Erbengülten angewiesen sein werden, darf und muss ein höherer Grad von Eignung verlangt werden als von einem, der von der Vergünstigung des Art. 622 nicht Gebrauch machen muss. Nachdem jedoch über die Zuweisung an den Beklagten in dem früheren Verfahren rechtskräftig entschieden ist, hat er, da die Voraussetzung der Überbelastung im Sinne des Art. 622 gegeben ist, Ánspruch auf Anwendung diesor Bestimmung.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird gutgeheissen und das angefochtene Urteil dahin abgeändert, dass die Klage auf Erbteilung abgewiesen und die Widerklage auf Verschiebung der Erbteilung geschützt wird.

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