67 I 6
2. Urteil vom 17. Januar 1941 i. S. Zwieky gegen Koller und Rekursriehter St. Gallen.
Die Annahme, dass das unbestritten gebliebene Rechtsbot des Zivilprozesses von Appenzell A /Rh. ein gerichtliches Urteil oder eine gerichtliche Schuldanerkennung im Sinne von Art. 80 SchKG darstelle, verletzt Arb. 4 BY.
Lorsque la sommation judiciaire, telle que l’institue la procédure civile du Canton d’ÁAppenzell, Rhodes-Extérieures, n’est pas frappée d'opposition, le juge ne peut, sans violer l’art. 4 CF, admettre que la sommation vaut jugement ou reconnaissance judiciaire et justifie la mainlevée dans la poursuite (art. 80 LP).
L’ammettere che la mancata opposizione al cosiddetto « Rechtsbot » della procedura civile di Appenzello esterno rappresenti una sentenza giudiziale o un riconoscimento di debito a’ sensi dell’art. 80 LEF viola l’art. 4 CF.
4A. — Der Rekurrent Hermann Zwicky ist in Gossau (St. Gallen) wohnhaft. Am 29. Juni 1940 liess ihm der Gemeindegerichtspräsident von Herisgau durch VermittGleichheit vor dem Gesetz (Rechtsverweigerung). N° 2, 7 lung des Bezirksamtes Gossau ein Rechtsbot zustellen, mit dem er aufgefordert wurde, anzuerkennen, a) dass er Vater des von Hedwig Koller ausserehelich geborenen Oskar Koller sei und diesen im Sinne von Art. 303 ZGB anerkenne, b) dass er die aussereheliche Mutter für Kindbettkosten mit Fr. 200.— entschädige, c)} dass er an Oskar Koller für die Zeit von dessen Geburt bis zum vollendeten 18. Altersjahr monatlich vorauszahlbare Unterbaltsbeiträge von Fr. 40.— entrichte.
Zwicky erhob gegen das Rechtsbot keinen Rechtsvorschlag, wohl aber gegen die Betreibung, die in der Folge durch den Vertreter des Knaben Oskar Koller für Fr. 280,— (Fr. 80.— fällig gewordene Unterhaltsbeiträge und Fr. 200.— FEntschädigung an Hedwig Koller) angehoben wurde. Das für Oskar Koller gestellte Begehren um definitive Rechtsöffnung hat das Bezirksgerichtspräsidium Gossau abgewiesen, der Rekursrichter des Kantonsgerichtes von St. Gallen dagegen auf Rekurs hin für die Forderung von Fr. 80.— gutgeheissen, für die der ausserehelichen Mutter zustehende Forderung ebenfalls abgelehnt, da jene nicht als Gläubiger auftrete. In der Begründung des Entecheides wird davon ausgegangen, dass der Begriff des Urteils im Sinne von Art. 61 BV und 80 SchKG ein bundesrechtlicher und daher um ihn zu bestimmen, nicht ausschliesslich auf das kantonale Prozessrecht abzustellen sei. Doch feble es beim unbestrittenen Rechtsbot weder am Erfordernis des kontradiktorischen Verfahrens. noch an demjenigen der Fällung eines Entscheides ; denn einerseits bezeichne es den geltend gemachten Anspruch genau und ermögliche dem Rechtsbotempfänger hinreichend sich zu verteidigen, anderseits liege in dem Sinne ein bedingter Entscheid vor, dass die Aufforderung bei Unterlassung des Rechtsvorschlages als vollsbreckbares Urteil zu gelten habe (§ 153 der appenzell-ausserrhodischen ZPO). Eventuell liege im unbestrittenen Rechtsbot eine 8 Staatsrecht, gerichtliche Schuldanerkennung gemäss Art. 80 Abs. 2 SchKG (Entscheid vom 30. September 1940).
Sachverhalt
B. — Mit rechtzeitiger staatsrechtlicher Beschwerde beantragt Zwicky die Aufhebung dieses Entscheides wegen Verletzung von Art. 4 und 61 BV. Er bestreitet, dass ein unbestritten gebliebenes Rechtsbot die Voraussetzungen eines Urteils erfülle ; es stelle lediglich eine vorbereitende Massnahme dar, die zu einem gerichtlichen Verfahren führen könne, und sei daher weder ein bedingtes Urteil, noch ergehe es auf Grund eines kontradiktorischen Verfahrens ; denn darüber, was Recht sein solle, werde durch das Rechtsbot ohne Verhandlang entschieden. Da das Rechtsbotverfahren kein gerichtliches Verfahren und das Unterlassen des Rechtsvorschlages darauf keine Anerkennung sei, wäre auch die Anwendung von Art. 80 Abs. 2 SchKG willkürlich, Nachdem hier das Rechtsbot auf Anerkennung mit Standesfolge gerichtet gewesen sei, fehle der in Betreibung gesetzten Forderung die Grundlage auch darum, weil es dafür nach der Rechtsprechung des Obergerichtes von Appenzell A. /Rh. der Zustellung auch an die Heimatgemeinde des ausserehelichen Vaters bedurft hätte.
C. — Der Rekursbeklagte hat auf Abweisung der Beschwerde gegchlossen.
Erwägungen
Il. — Da die Rechtsöffnung durch das angefochtene Urteil bewilligt wurde, fällt Art. 61 BV ausser Betracht ; er kann nur durch die Verweigerung der Rechtsöffnung, nicht auch durch deren Gewährung verletzt werden (28 I 141 ; 50 I 8).
Dass der Grundsatz der derogatorischen Kraft des Bundesrechts (Art. 2 Üb.Best.) verletzt sei, wird nicht behauptet. In der Willkürbeschwerde ist diese Rüge zwar dann mitenthalten, wenn die Willkür darin erblickt wird, dass kantonales in Missachtung eidgenössischen Rechtes oder eidgenössisches Recht statt des kantonalen angeGleichheit vor dem Gesetz (Reehtsverweigerung). N° 2, 9 wendet wurde : dann hat das Bundesgericht die von der kantonalen Behörde vorgenommene Abgrenzung nicht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür, sondern frei zu überprüfen (29 I 180; 42 I 342). Doch erblickt der Rekurrent die Willkür nicht in der Art und Weise, wie der angefochtene Entscheid die Geltungsbereiche beider Rechtegebiete gegen einander abgrenzt. Nach dem Wortlaut der Erwägungen lässt sich diese Abgrenzung auch nicht beanstanden. Der Rekursrichter geht mit Recht davon aus, dass definitive Rechtsöffnung nur beim Vorliegen eines in Art. 80 SchKG genannten Rechtsöffnungstitels gewährt werden könne und dass die Begriffe des vollstreckbaren gerichtlichen Urteils und der gerichtlichen Schuldanerkennung bundesrechtliche seien (47 I 189; 58 I 139). Er bat Rechtsöffnung gewährt, weil ein unbestritten gebliebenes Rechtsbot unter diese Begriffe falle, mecht deshalb, weil das kantonale Recht eigene Rechtsöffnungstitel aufstellen oder die bundesrechtlichen erweitern könne.
Es frägt sich daher, ob die vorgenommene Subsumtion gegen Art. 4 BV verstosse.
2. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtes hat den Begriff des gerichtlichen Urteils im Sinne von Art. 80, 81 SchKG (Art. 61 BV) weit gefasst. Sie versteht darunter nicht, nur Entscheide über den materiellen Hauptanspruch, sondern auch die im Zivilprozess mit der Hauptsache oder aelbständig ergangenen Kostenentscheide, ferner die über Inzidentstreitigkeiten im Vollstreckungsverfahren in Anwendung des SchKG erlassenen rechtskräftigen Erkenntnisse (54 I 173), sowie die richterliche Beurteilung privatrechtlicher Ansprüche durch vorsorgliche Massnahme (41 I 122). Doch wurde stets daran festgehalten, dass von einem Urteil im Sinne des Art. 80 f. SchKG (und Arft. 61 BV) nur gesprochen werden könne, wenn das Gericht über eine zwischen zwei oder mehreren Parteien bestrittene Frage entschieden hat, nachdem den Parteien zur Vernehmlassung über das streitige Begehren in einem vorausge-
gangenen Verfahren Gelegenheit geboten worden war (24 I 75; 29 I 444, 31 I 98). Damit steht auch nicht im Widerspruch der vom Bundesgericht aufgestellte Grundsatz, dass sich die Kantone bei den auf Grund von Bundesrecht ergangenen Verfügungen der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit Rechtshilfe zu leisten haben (51 I 314). Denn darin liegt (entgegen BURCKHARDT, Kommentar zu Art. 61
5. 575) keine Erweiterung des Begriffs des Zivilurteils im Sinne von Árt. 61 BV, sondern ebenso wie bei der Rechtshilfepflicht für Bussen- und Kostenentscheide der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (54 I 172) ein Ausfluss des ungeschriebenen Rechtsgrundsatzes, dass alle Kantone bei der Durchführung des Bundesrechts mitzuhelfen haben.
Der angefochtene Entescheid geht selbet davon aus, dass ein Urteil im Sinne von Art. 61 BV und 80 f. SchKG nur vorliegt, wenn die Erfordernisse eines gerichtlichen Erkenntnisses und des kontradiktorischen Verfahrens erfüllt sind. Er nimmt aber an, dass das unbestrittene Rechtsbot beide Voraussetzungen erfülle. Doch vermag diese Auffasung vor Art. 4 BY nicht standzuhalten. Denn beim Rechtsbot, wie es das Recht von Appenzell A. /Rh. vorsieht, erschöpft sich die richterliche Tätigkeit in dessen FErlass. Es geht ihm weder eine Prüfung des damit gestellten Begehrens durch den Richter voraus, noch erhält die Partei, an die es sich richtet, die Möglichkeit vorausgehender Vernehmung. Es fehlen daher offensgichtlich beide Urteilserfordernisse. Die mit der Zustellung verbundene Ansetzung einer Bestreitungsfrist vermag das kontradiktorische Verfahren schon deshalb nicht zu ersetzen, weil die Zustellung der richterlichen Tätigkeit erst nachfolgt. Diese Tätigkeit selbst aber stellt kein Erkenntnis dar, auch kein bedingtes ; ein solches liegt nur vor, wenn der Richter einer Partei etwas unter einer Bedingung (etwa derjenigen der Eidesleistung) zuspricht. Das trifft beim Rechtsbot nicht zu. Sein Erlass ist, wie das Bundesgericht bereits erklärt hat (26 I 304), nicht die gerichtliche GeltendmaGleichheit vor dem Gesetz (Rechtsverweigerung). N® 2, 11 chung eines Anspruchs, sondern eine vorbereitende Massnahme, die Aufforderung, einen Anspruch anzuerkennen bezw. zu befriedigen, und das Eigenartige besteht gerade darin. dass es ein Verfahren ohne richterliche Erkenntnistätigkeit is (FRITZSCHE, Das Rechtsbot S. 6 und 50). Art. 153 ZPO erklärt denn auch das Rechtsbot, wenn es unbestritten blieb, nicht als Urteil, sondern lediglich als Urteilssurrogat. Doch damit wird es noch nicht zum Urteilssgurrogat im Sinne von Art. 80 Abs. 2 SchKG. Denn eine gerichtliche Schuldanerkennung kann nicht sftllschweigend erfolgen (38 I 509), sondern ist eine während des gerichtlichen Verfahrens der Gegenpartei gegenüber abgegebene und vom Richter zur Kenntnis genommene Erklärung über die ganze oder teilweise Anerkennung des eingeklagten Anspruchs. Das (unbestrittene) Rechtsbot kann daher auch nicht ohne Verletzung von Art. 4 BV als gerichtliche Schuldanerkennung erklärt werden.
3. Es vermag demnach sogar im Kanton selbst keinen Titel für die definitive Rechtsöffnung zu bilden : andererseits enthebt es den appenzellischen Richter nicht davon, auf eine von Mutter und Kind erhobene Vaterschaftsklage einzutreten. Denn es muss diesen ermöglicht werden, die Klage dort einzuleiten und ein vollstreckbares Urteil zu erwirken, wo die Mutter zur Zeit der Geburt des Kindes Wohnesitz hatte (Art, 312 ZGB). Würde das Eintreten abgelehnt, so läge darin eine Rechtsverweigerung und ein Verstoss gegen den Grundsatz der derogatorischen Kraft des Bundesrechtes (26 I 305).
4. Da der Rekurs selbst dann gutzuheiasen ist, wenn das auf Anerkennung des ausserehelichen Kindes im Sinne von Art. 303 ZGB gerichtete Begehren des Rechtsbotes nicht berücksichtigt wird, kann dahingestellt bleiben, ob dieser Teil des Rechtsbotes im angefochtenen Entscheid unbeachtet bleiben durfte. Es ist klar, dass sich das Rechtsbotverfahren für die Klage auf Anerkennung oder Zusprechung mit Standesfolge noch weniger eignet, als für die gewöhnliche Vaterschaftsklage. Das unbestrittene
Rechtsbot 1st weder eine Anerkennung im Sinne von Art. 303 ZGB (die nur in Form einer öffentlichen Urkunde erfolgen kann), noch (wegen des Fehlens jeder richterlichen Tätigkeit) eine richterliche Zusprechung im Sinne von Árt. 323 ZGB. Das Obergericht Appenzell A. /Rh,. hat demnach zu Unrecht in einem Entscheid vom 28. November 1933 (Amtsbericht 1932 /33 S. 45) angenommen, dass ein solches auf Anerkennung des Kindes unter Standesfolge gerichtetes Rechtsbot dann für die Eintragung des Kindes genüge, wenn das Rechtesbot sowohl dem ausserehelichen Vater wie dessen Heimatgemeinde zugestellt und von keinem der beiden Adressaten bestritten wurde. Das Rechtsbot kann überhaupt nie Rechtsgrund für die Fintragung des Kindes mit Standesfolge sein.
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Rekursrichters des Kantons St. Gallen vom 30. September 1940 aufgehoben.
Vgl. auch Nr. 3. — Voir aussií n° 3.
IL. HANDELS- UND GEWERBEFREIHEIT LIBERTÉ DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE