67 II 191
43, Urteil der IL. Zivilabteilung vom 11. Dezember 1941
Sachverhalt
I. i. S. Segesser (von Brunegg) gegen Segesser.
Namensänderung, bewilligt von der Regierung des Heimatkantons, aber angefochten durch eine Person, die sich als verletzt erklärt (Ark. 30 ZGB).
1. Freie Abwägung der entgegengesetzten Interessen durch den Richter,
2. Adlige Namen : Unter Namensschutz steht auch der schlichte Familienname ohne Adelszusatz, wenn er häufig so verwendet Changement de nom autorisé par le gouvernement du canton _ d’origine, mais attaqué par une personne se disant lésée. (art. 30 CC.) 1. Libre appréciation des intérêts opposés par le juge.
2. Noms de personnes nobles : La protection du nom s'étend auss1 au s1mple nom de famille sans adjonction nobiliaire, s'il est souvent employé ainsi.
Cambiamento del nome concesso dal governo del cantone d’origine, ma impugnato da una Ppersona che 81 pretende lesa (art. 30 CC).
1. Tl giudice apprezza liberamente gl’interessi contrastanti, 2. Nomi di persone nobili : la protezione del nome sì estende anche al semplice nome- di famiglia senz’aggiunta nobiliare, s© è Sovente adoperato così.
Friedrich Sägesser von Bannwil, Kanton Bern, Kaufmann in Luzern, suchte beim Regierungsrat des Kantons Bern die Änderung seines Namens in Max Friedrich Segesser nach. Dem Gesuch wurde am 20. Juni 1939 entsprochen und der Beschluss veröffentlicht. Binnen der Frist des Art. 30 Abs. 3 ZGB focht Hans Segesser, heimatberechtigt in Luzern, unterstützt durch den ebenfalls von Luzern stammenden Rudolf Segesser als Intervenienten, diese Namensänderung, soweit den Familiennamen betreffend, gerichtlich an. Der Appellationshof des Kantons Bern wies die Klage am 10. Juni 1941 ab, aus folgenAS 67 IT — 1941 13 192 Personenrecht. N° 43.
den Gründen : Wohl sei die Familie des Klägers in Luzern und auch in der übrigen Schweiz wegen der Verdienste seiner Vorfahren sehr angesehen. Dem Beklagten müsske verwehrt werden, den Familiennamen des Klägers zu führen und sich damit den Anschein der Zugehörigkeit zur nämlichen Familie zu geben, falls er dazu nicht besonders wichtige Gründe habe, was zu bezweifeln sei. Nun laute aber der Familienname des Klägers (und des Intervenienten) nicht bloss Segesser, sondern Segesser von Brunegg, und von diesem adligen Namen unterscheide gich der vom Beklagten angenommene bürgerliche Name Segessger hinlänglich. Die Angehörigen jener alten Luzerner Familie seien verpflichtet, ihren vollständigen Namen « Segesser von Brunegg » oder mindestens die bisweilen gebrauchte Abkürzung « von Segesser » zu führen Der einfache Name Segesser könnte schon deshalb nicht geschützt werden, weil es ausserhalb der Familie, welcher der Kläger entstammt, noch zahlreiche Personen dieses Namens gebe, denen die Führung des Namens ohnehin nicht untersagt werden könnte, auch wenn sie sich in Luzern niederliessen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers und des Intervenienten an das Bundesgericht.
Erwägungen
Gegenüber der nach Art. 30 Abs. 1 ZGB durch den Regierungsrat des Heimatkantons bewilligten Namensänderung bleibt die gerichtliche Anfechtung durch einen Verletzten nach Abs. 3 daselbst vorbehalten. Der Richter hat die sich widersprechenden Interessen der Beteiligten abzuwägen und zu prüfen, ob die Gründe zur Annahme des neuen Namens wichtig genug sind (BGE 52 II 103). Der Beklagte meint, solche Prüfung verstosse gegen die Verfügungsgewalt der Verwaltungsbehörde : jedenfalls sei, entsprechend den Ausführungen von Guhl zur erwähnten Entscheidung (Zeitschrift des bernischen Juristenvereins
63. , 433), eine Anfechtungsklage nach Art. 30 Abs. 3 ZGB nur dann zu schützen, wenn die Interessen des Anfechtungsklägers ganz beträchtlich mehr Schutz verdienen als diejenigen des neuen Namensträgers. Die gesetzliche Ordnung beruht indessen auf dem Grundsatz, dass jedermann den ihm von Rechts wegen zukommenden Namen behalten soll, er hätte denn wichtige Gründe zur Annahme eines andern Namens. Die Anfechtungsklage isb jedem Verletzten zuerkannt. Natürlich fällt nur eine Verletzung in Betracht, die als rechtserheblich zu gelten verdient, wie denn der Namensschutz nur in den Schranken schutzwürdiger Interessen angerufen werden kann (BGE 66 II 261). Unter diesem Gesichtspunkt hat der Richter — wie bereits in der erwähnten Entscheidung dargelegt —. eine Interessenabwägung vorzunehmen und die Namensänderung trotz erheblicher Verletzung der Interessen des Klägers bestehen zu lassgen, wenn die Gründe des Beklagten für die Annahme dieses Namens als schutzwürdiger erscheinen. Wie es sich damit verhält, isb Sache der Abwägung im Einzelfalle. Der Richter hat sie nach eigenem Ermessen vorzunehmen ; denn ihm steht die Entscheidung darüber zu, ob die Namensänderung erhebliche Interessen des Klägers verletze ; somit muss er auch darüber zu befinden haben, ob allenfalls trotz solcher Verletzung die Klage mit .Rücksicht auf wichtigere Gegengründe des Beklagten abgewiesen werden müsse. An dieser Entscheidungsbefugnis und Entscheidungspflicht des Richters ändert es michts, dass die Verwaltungsbehörde bereits auch die Möglichkeit einer Verletzung anderer Personen erwogen hat. Dem Beklagten wurde übrigens nach den vorliegenden Akten die Namensänderung bewilligt, ohne dass die Interessen der bekannten Luzerner Familie Segesser, welcher der Kläger und der Intervenient angehören, berücksichtigt worden wären. Der Kläger hat nun ein offensichtliches und erhebliches Interesse, dem Beklagten — der in Luzern wohnt, sich dort auch in der Öffentlichkeit betätigt und bereits in den Grossen Stadtrat hat wählen lassen — die Annahme 194 Personenrecht. N° 43, des Familiennamens Segesser zu verwehren, dessen Führung nicht näher Unterrichtete dazu verleiten möchte, den Beklagten für einen Angehörigen der Luzerner Familie Segesser zu halten, welcher der Kläger und der Intervenient entstammen,. Der Appellationshof glaubt dem Kläger das Anfechtungsrecht deshalb versagen zu sollen,
weil die vollständige Benennung dieser Familie nicht bloss Segesser, sondern Segesser von Brunegg lautet. Es steht jedoch in der Schweiz nach eingewurzeltem Gewohnheiterecht den Angehörigen adliger Familien frei, beim Gebrauch ihres Familiennamens im schriftlichen wie im mündlichen Verkehr das Adelsprädikat wegzulassen, ausgenommen besondere Umstände, unter denen etwa die Abstammung angegeben werden muss. Nun gebrauchen tatsächlich, wie die Klägerschaft nachweizst, Angehörige der. Familie Segesser von Brunegg häufig den Familiennamen ohne Adelsbezeichnung, auch in amtlichen Urkunden, wie zum Beispiel ein dieser Familie entstammter Staateschreiber die Erlasse und ein anderer Vamiliengenosse als Präsident des eidgenössischen Versicherungsgerichtes dessen Geschäftsbericht mit dem einfachen Namen Segesser unterzeichnet haben. Der bekannteste Vertreter dieses Geschlechtes im 19. J ahrhundert, Philipp Ántoni Segesser, wird gleichfalls oft ohne Adelsbezeichnung genannt. Es verschlägt nichts, dass diese nicht durchWegs ausser Gebrauch gekommen ist und, wie der Name seIbst, als Namenszusatz in den Namensschutz einzubeziehen ist. Das rechtserhebliche Interesse, auch der Annahme des blossen Namens Segesser durch den Beklagten entgegenzutreten, ergibt sgich genügend daraus, dass Angehörige der Familie des Klägers oft mit dem schlichten Familiennamen ohne Zusatz auftreten, s80 dasgs, Wer sich in Luzern Segesser schreibt, gewöhnlich für einen Angehörigen dieser Familie gehalten wird. Dass der Name Segesser in Stadt und Kanton Luzern noch zahlreichen andern Einwohnern zukomme, hat der Beklagte nicht zu beweisen vermocht : die von ihm angeführten Personen haben sich gegenteils als Angehörige des Geschlechtes Segesser von Brunegg erwiesen.
Gegenüber dem Anfechtungsinteresse des Klägers erscheint das Interesse des Beklagten an der Aufrechterhaltung der Namensänderung geringfügig. Veranlassung dazu gab ihm lediglich die im Laufe der Zeit in Gebrauch gekommene, eben der Schreibweise des Luzerner Namens Segesser entsprechende Misschreibung seines angestammten Namens Sägesser. Er zog es vor, selbst, zu der andern Schreibweise überzugehen, was jedoch vor den dadurch verletzten Interessen des Klägers nicht standhält.
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird gutgeheissen und die Zuweisung des Namens Segesser an den Beklagten aufgehoben.
Das Zivilstandsamt der Gemeinde Bannwil, Kanton Bern, und der Bürgerregisterführer von Bannwil werden angewiesen, die auf Grund des Beschlusses des Regierungsrates des Kantons Bern vom 20. Juni 1939 eingetragene Änderung des Familiennamens Sägesser in Segesser zu löschen.
Der Beklagte wird verpflichtet, den Namen Segesser in seinen Ausweisschriften durch den zutreffenden Namen Sägesser ersetzen Zu lasgen.
IT. FAMILIENRECHT DROIT DE LA FAMILLE