Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 1 decisioni citanti è stata analizzata.

67 II 221

49. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 9. Dezember 1941 i. S. Aktiengesellschaft für Industrielle Finanzierungen gegen Einwohnergemeinde Hausen.

1. Verkauf einer Wasserversorgungsanlage als Haupt- und einer Bodenparzelle als Nebensache. Kaufsbedingungen, die sich nicht speziell auf das Grundstück beziehen, brauchen nicht öffentlich beurkundet zu werden. Erw. I.

222 Obligationenreecht. N° 49, 2. Vertrag mit emer Gemeinde über eine zeitlich unbegrenzte Wasserbezugspflicht zu den Bedingungen des jeweiligen Wasserreglementes ist: nicht unsgittlich. Erw. 3.

1. Vente d’une mstallation de fourniture d’eau comme objet principal du contrat et d’une parcelle de terrain comme objet accessoire. Les conditions de vente qui ne concernent pas SPécialement le fonds n’ont pas à être authentiquées (cons1d. 1).

2. N’est pas contraire aux mœurs la convention stipulant l’obligation, de durée mdéterminée, de se fournir d’eau auprès d’une commune aux conditions du règlement d’eau en vigueur, Pprésent ou futur (consid. 3).

Sachverhalt

I. I. Vendita d’un impianto di fornitura d’acqua, come oggetto principale del contratto, e d’una parcella di terreno, come oggetto accessorio. Le condizioni di vendita che non concernono specialmente il fondo non necessitano l’atto pubblico sconsid. 1). .

2. Non è contraria ai buoni costumi la convenzione che prevede lPobbligo di fornirsi d’acqua press0 un comune alle condizioni del regolamento in vigore, presente o futuro, anche se quest’obbligo non è limitato nel tempo (consìid. 3).

A. — Durch Vertrag vom 2. November 1928 verpflichtete sich die À. G. Portland-Cement-Werke Hausen, täglich mindestens 80 m? Wasser von der Gemeinde Hausen zu beziehen. Die Leitung von der Pumpstation der Gemeinde bis zur Fabrik mit den weitern nötigen Einrichtúngen (Reservoir, Schieber, Zähler usw.) hatte die A. G. auf ihre Kosten zu erstellen. Diese Anlage blieb im Eigentum Im Jahre 1930 wurde die Fabnik von der Beklagten gekauft und stillgelegt.

Am 19./30. November 1936 verkaufte die Beklagte ihre Wasserversorgungsanlage für Fr. 12,000.— der Gemeinde. Dabei übernahm sie in Art. 5 des Vertrages für sich und ihre Rechtsnachfolger die Verpflichtung, alles für die Fabrikliegenschaft nötige Wasser zu den Bedingungen des Wasserreglementes von der Gemeinde zu beziehen. Mit der Wasserversorgungsanlage wurde auch eine Bodenparzelle verkauft und dafür noch ein besonderer, öffentlich beurkundeter Vertrag aufgesetzt. Der Preis von Fr. 600.— für die Parzelle war im Gesamtkaufpreis von Fr. 12,000.— inbegriffen.

Dureh Vertrag vom 8. März 1938 verkaufte die Beklagte die Fabrikliegenschaft der Firma Münzel, Chemische Unternehmung, Lenzburg, ohne der Käuferin die Verpflichtungen aus Art. 5 des Vertrages vom 19./30. Novenber 1936 mit der Gemeinde zu überbinden. Die Käuferin erstellte in der Folge ein eigenes Grundwasser-Pumpwerk.

B. — Mit der vorliegenden Klage verlangt die Gemeinde von der Beklagten Schadenersatz dafür, dass sie ihrer Rechtsnachfolgerin die Wasserbezugspflicht nicht überbunden habe.

Die Klage wird vom Bundesgericht in Übereinstimmung mit den kantonalen Tnstanzen grundsätzlich geschützt.

Erwägungen

1. Die Beklagte macht in erster Linie geltend, aus dem Vertrag vom 19./30. November 1936 könnten gar keine rechtsgültigen Verpflichtungen abgeleitet werden, weil dieser Vertrag der gesetzlichen Form ermangle und daher unverbindlich sei. Der Kaufvertrag vom 19./30. November 1936 beziehe sich nämlich nicht nur auf bewegliche Gegenstände (Leitungen usw.), sondern auch auf ein Grundstück (Parzelle 633). Die Verpflichtungen nach Ziffer 5 dieses Vertrages seien mithin dem Verkäufer auch in seiner Eigenschaft als Grundstücksveräusserer auferlegt worden. Diese Pflichtüberbindung hätte daher, gleich wie alle andern wesentlichen Bestandteile des Liegenschaftsverkaufes, der öffentlichen Beurkundung bedurft. Da indessen nur die Hingabe der Parzelle 633 mit der Entrichtung eines Preises von Fr. 600.— öffentlich beurkundet worden sei, vermöge Ziffer 5 des Vertrages vom 19./30. November 1936 keine rechtliche Wirkungen zu entfalten.

Diese Argumentation ist mit Recht schon von den beiden kantonalen Instanzen abgelehnt worden. Der Vertrag vom

19. /30. November 1936 über die Wasserversorgungsanlage stellt die Hauptabmachung der Parteien dar. Demzufolge sind in erster Linie ihr die Bestimmungen darüber zu entnehmen, was jede Partei im einzelnen zu leisten hat. Der Vertrag über die Parzelle Nr. 633 ist demgegenüber offenAS 67 IL — 1941 15 Sichtlich eine Abmachung bloss über eine Nebensache, was schon darin zum Ausdruck kommt, dass der Preis für die Liegensthaft nur 1/20 des Gesamtpreises beträgt. Eine Abspaltung dieses Nebenpunktes erfolgte lediglich deshalb, weil Art. 657 ZGB für die Verbindlichkeit des Vertrages auf Eigentumsübertragung hinsichtlich eines Grundstückes öffentliche Beurkundung fordert. Die Verpflichtung zu dieser Spezialabmachung war aber eine Folge des Grundvertrages. Es genügt daher vollkommen, dass dieser die generellen, nicht speziell mit dem Grundstück zusammenhängenden Verpflichtungen des Veräusserers umschreibt, und zwar in gewöhnlicher Schriftform.

Fragen könnte man sich dann allerdings, ob der Vertrag vom 19./30. November 1936 im Verhältnis zum Grundstücksvertrag nicht als Vorvertrag -aufgefasst werden müsse und als solcher nicht der gleichen Form bedurft hätte wie diesger. Die Frage kann indessen offen bleiben, nachdem das Grundstück auf Grund eines öffentlich beurkundeten Vertrages an die Klägerin veräussert worden ist.

3. Die Beklagte wendet gegenüber dem Anspruch der Klägerin weiter ein, s0 wie diese die Zif. 5 des Vertrages vom 19./30. November 1936 interpretiere, sei die Bestimmung untragbar und damit unsittlich. Denn es würde sich alsdann um eine ewige Verpflichtung handeln, Wasser zu beziehen auf Grund der Preisansetzung eines Reglementes, dessen Gestaltung und Abänderung einzig und allein von der Willkür der Klägerin abhänge und das die Wasserbezüger der Einwohnergemeinde Haugen vollständig augsliefere.

Die Vorinstanz hat diesgen Einwand mit der Begründung abgelehnt, mangels einer zeitlich festgesetzten Dauer der Gültigkeit der Ziffer 5 des Vertrages von 1936 sei gestützk auf Art. 127 OR über die Verjährung von Forderungen anzunehmen, dass die Verpflichtung nur während 10 Jahren- gelte. In diesgem Umfang sei sie alsdann nicht unsittlich. Dieser Argumentation kann nicht beigepflichtet werden. Wie schon in BGE 25 II 450 ff. und 23 743 fff. erkannt worden ist, geht es nicht an, dass das Gericht selber einem Vertrag eine bestimmte zeitliche Dauer setzt ; ein Vertrag, der von Anfang an mechtig ist, kann nicht nachträglich durch willkürliche Unterschiebung eines andern Vertragsinhaltes zu einem gültigen werden (vgl. für das analoge deutsche Recht auch RGZ 76, 8. 78 ffÆ.).

Das Bundesgericht hat sich in ältern Entscheiden auf den Boden gestells, Abnahmeverpflichtungen auf unbeschränkte Zeit seien unsittlich und damit nicht rechtsbeständig (vgl. BGE 25 II 450 ff. und 473 ff., sowie 26 II 120). Dies muss jedenfalls dann angenommen werden, wenn sich in Würdigung aller Verhältnisse des einzelnen Falles ergibt, dass durch eine Abnahmeverpflichtung auf unbeschränkte Zeit der Verpflichtete sich in einer gegen die guten Sitten verstosgenden Weise in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit einschränkt (vgl. auch STAUDINGER, Komm. zum deutschen BGB, 10. Aufl., 1, 8. 708; bezüglich eines auf Lebzeiten abgeschlossenen Mietvertrages siehe BGE 56 II 192).

Durch Zif. 5 des Vertrages vom 19./30. November 1936 hat sich die Beklagte ohne zeitliche Begrenzung zunächst einmal verpflichtet, das von ihr für die Fabrik benötigte Wasser von der Klägerin zu beziehen. In dieser Verpflichtung allein kann etwas Sittenwidriges nicht erblickt werden. Denn eine Gemeinde kann, wenn ein allgemeines Interesse vorliegt, einen gewerblichen Betrieb, insbesondere auch eine Wasserversorgung, monopolartig an sich ziehen (vgl. BGE 40 I 192). Alsdann sind alle Gemeindeansässigen auf unbestimmte Zeit zur Abnahme beispielsweise von Wasser (resp. von Gas oder Elektrizität) verpflichtet. Es kann dáher auch nicht als gegen die guten Sikten verstossend angeschen werden, wenn sich ein Privater ohne Vorhandensein eines solchen Monopols aus freien Stücken verpflichtet, das von einer bestimmten Fabrik benötigte Wasser immer bei der Gemeinde zu beziehen. Denn er schaft damit ja nur einen Zustand, zu dem er 226 Obligationenrecht, N° 50.

unter Umständen auf Grund öffentlichrechtlicher Bestimmungen gezwungen werden kann. Eine Grundlage für die Annahme einer Sittenwidrigkeit vermag auch der Umstand nicht zu bilden, dass der Preis einseitig von der Gemeinde bestimmt wird. Denn es handelt sich dabei um den allgemeingültigen Preis nach Massgabe des Wasserreglementes der Gemeinde, und sollte dieser willkürlich festgesetzt werden, so stünden allen Interessierten die nötigen Rechtsbehelfe zur Verfügung (vgl. auch STAUDINGER, a.a.O., I, S. 709, sowie die dortigen Verweisungen). Auf alle Fälle brauchte sich die Beklagte einen willkürlichen Preis schon auf Grund ihres Vertrages nicht gefallen zu lassen.

Is aber die Verpflichtung zur Abnahme von Wasser ohne zeitliche Beschränkung unter den obwaltenden Verhältnissen nicht sittenwidrig, s0 kann es auch die Garantie der auf eine Drittperson zu übertragenden Abnahmepflicht nicht sein.

Ziffer 5 des Vertrages vom 19./30. November 1936 ist daher gültig.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge federale di complemento del Codice civile svizzero, Art. 127 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2000, 1 maggio 2000, 1 gennaio 2001, 1 maggio 2001, 1 giugno 2001, 1 giugno 2002, 1 luglio 2002, 1 gennaio 2003, 1 aprile 2003, 1 giugno 2003, 1 gennaio 2004, 1 maggio 2004, 1 luglio 2004, 1 gennaio 2005, 1 giugno 2005, 1 luglio 2005, 1 dicembre 2005, 1 gennaio 2006, 1 aprile 2006, 1 gennaio 2007, 1 maggio 2007, 1 gennaio 2008, 1 agosto 2008, 1 ottobre 2009, 1 gennaio 2010, 1 gennaio 2011, 1 gennaio 2012, 1 marzo 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 28 maggio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 luglio 2015, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 gennaio 2017, 1 aprile 2017, 1 novembre 2019, 1 gennaio 2020, 1 aprile 2020, 1 gennaio 2021, 1 febbraio 2021, 1 maggio 2021, 1 luglio 2021, 1 gennaio 2022, 1 gennaio 2023, 9 febbraio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 gennaio 2025, 8 luglio 2025, 1 ottobre 2025 e 1 gennaio 2026.
  • Codice civile svizzero, Art. 657 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2000, 1 gennaio 2001, 1 marzo 2002, 1 gennaio 2003, 1 aprile 2003, 1 gennaio 2004, 1 aprile 2004, 1 giugno 2004, 1 luglio 2004, 1 gennaio 2005, 1 giugno 2005, 1 gennaio 2006, 1 gennaio 2007, 1 maggio 2007, 1 luglio 2007, 1 dicembre 2007, 1 gennaio 2008, 1 luglio 2008, 5 dicembre 2008, 1 gennaio 2010, 1 febbraio 2010, 1 gennaio 2011, 1 gennaio 2012, 1 gennaio 2013, 1 luglio 2013, 1 luglio 2014, 1 gennaio 2016, 1 aprile 2016, 1 gennaio 2017, 1 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2020, 1 luglio 2020, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 gennaio 2025, 1 gennaio 2026 e 1 luglio 2026.

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