67 III 105
33. Entscheid vom 23. Juni 1941 i. S. Pfister.
Der Vollzug einer Requisitorialpfindung darf nicht aus dem Grunde abgelehnt werden, weil das ersuchende Amt gar nicht zur Durchfuhrung der Betreibung zustàndig sei. Beschwerden wegen solcher Unzustaàndigkeit sind bei den dem ersuchenden Amte vorgesetzten Aufsichtsbehòrden anzubringen. Art. 89 SchKG.
Hxécution d’une saisie par délégation. L’office requis ne peut refuser son concours par le motif que l’office requérant ne serait pas compétent pour exercer la poursuite. La plainte pour incompétence doit étre portée devant les autorités de surveillance dont dépend l’office requérant. Art. 89 LP.
Effettuazione d'un pignoramento per delega. L'ufficio richiesto non può rifiutare il suo concorso pel motivo che l’ufficio richiedente non ha la competenza di procedere all’esecuzione. Il reclamo per incompetenza dev'essere inoltrato alle autorità di vigilanza, da cui dipende l’ufficio richiedente. Art. 89 LEF.
Die Rekurrentin ist in Basel betrieben, wo ihr Ehemann ein Anwaltsbureau fihrt. Das Betreibungsamt BaselStadt beauftragte das Betreibungsamt Binningen mit der Pfàndung der dortigen Liegenschaft der Rekurrentin, in der die Ehegatten wohnen. Das ersuchte Amt schickte sich an, den Auftrag auszufiilhren, Nun fiihrte die durch den Ehemann vertretene Schuldnerin gegen das Betreibungsamt Basel-Stadt Beschwerde mit dem Antrag, die Betreibung sei mangels értlicher Zustindigkeit als nichtig aufzuheben, und gegen das Betreibungsamt Binningen mit dem Antrag, dieses Amt sei anzuweisen, den Requisitionsauftrag, weil vom értlich unzustindigen Betreibungsamt ausgehend, als nichtig nicht auszufiihren. Die erstere Beschwerde ist bei der Aufsichtsbehòrde von Basel-Stadt hangig. Auf die letztere trat die Aufsichtsbehérde von Baselland am 9. Juni 1941 nicht ein, weil Beschwerden wegen unzulassigen Pfandungsauftrages bei den dem ersuchenden Amte vorgesetzten Aufsichtsbehòrden anzubringen seien. Demgegeniiber verlangt die Schuldnerin mit dem vorliegenden Rekurs Riickweisung der Sache an die Vorinstanz zur materiellen Beurteilung, eventuell unmittelbar Gutheissung des Beschwerdeantrages.
106 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 33.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zuecht in Erwdgung :
Die Rekurrentin verkennt nicht, dass Beschwerden wegen Unzulassigkeit eines Rechtshiilfeauftrages grundsàtzlich gegen das ersuchende Amt zu richten und also bei den diesem vorgesetzten Behòrden anzubringen sind. Sie méchte aber den vorliegenden Fall als Ausnahme behandelt wissen unter Hinweis auf JAEGER, zu Art. 89 SchKG Nr. 6, wonach das ersuchte Amt die Zulassigkeit des Auftrages zu priifen habe, « wenn eine Rechtshiilfepflicht nach dem System des Gesetzes nicht besteht ». Die dort erwibnte Entscheidung betrifft jedoch einerseits den Fall einer anderswo als am ordentlichen Betreibungsort gefiihrten Arrestbetreibung, in welche keine andern als die arrestierten Gegenstinde einbezogen werden diirfen, und anderseits den Fall der Betreibung fiir eine Offentlichrechtliche Forderung des Betreibungskantons, wofiir seinerzeit ausserhalb dessen Gebietes keine Vollstreckungshandlungen zulissig waren (BGE 25 I 586 = Sep.-Ausg. 2, 288). Im vorliegenden Fall aber handelt es sich um keine Beschrànkungen des ràumlichen Bereiches der Vollstreckbarkeit, sondern um die Frage des ordentlichen Betreibungsortes. Darauf ist die Aufsichtsbehòrde von Baselland mit Recht nicht eingetreten. Es steht nicht entgegen, dass die Rechtsprechung die Vorschriften iiber den Betreibungsort, speziell den ordentlichen, als zwingend bezeichnet hat in dem Sinne, dass eine durch ein anderes Betreibungsamt angeordnete Pfindung als nichtig zu gelten habe ; denn keinesfalls ist es Sache der Aufsichtsbehòrden eines andern Kantons, eine solche Pfindung aufzuheben. Das steht ausschliesslich den Aufsichtsbehòrden desjenigen Kantons zu, in dem die betreffende Betreibung gefùhrt wird. Somit darf ein derartiges Rechtshiilfegesuch nicht abgelehnt werden aus dem Grunde, dass das ersuchende Amt zur Durchfiihrung der Betreibung gar nicht zustàndig sei. Dem ersuchten Amt und den ihm vorgesetzten Behòrden steht nur zu, beim ersuchenden Amt und den Aufsichtsbehérden des betreffenden Kantons wegen des Betreibungsortes vorstellig zu werden, was aber hier, nachdem das Betreibungsamt Basel-Stadt auf seinem Auftrag beharrt und anderseits die Schuldnerin selbst auch bei der Aufsichtsbehòrde von Basel-Stadt Beschwerde gefilhrt hatte, nicht mehr in Frage kam. Der Pfindungsauftrag blieb daher voliziehbar, sofern nicht die Aufsichtsbehérde von Basel-Stadt mit einer Sistierungsverfiigung oder mit einer Entscheidung iiber
den Betreibungsort in der von der Schuldnerin beantragten Weise dem Vollzug entgegentrat — was aber nicht etwa zur Aufhebung des rechtskràftig gewordenen Zahlungsbefehls, sondern nur des Fortsetzungsverfahrens Veranlassung geben durfte bezw. geben wird (BGE 56 III 232).
Demnach erkennit die Schuldbetr.- u. Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen.
34. Entseheid vom 30. Juni 1941 i. S. Niederhauser.
1. Als Dritteigentilmer im Sinne von Art. 88 VZG ist auch zu behandeln, wer an der Pfandsache bloss Miteigentum zusammen mit dem Schuldner hat.
2. Die Pfandbetreibung muss neu eingeleitet werden, wenn der Glaubiger statt der ganzen Pfandsache nur den Miteigentumsanteil des Schuldners als Pfand verwerten lassen will.
3. Ist als Pfand nur der Miteigentumsanteil des Schuldners in Anspruch genommen, erweist sich dann aber die Verwert der ganzen Sache als notwendig (Art. 73, b und 102 VZG), so wird das Verfahren durch den Rechtsstillstand auch nur eines einzigen Miteigentiimers gehemmt. Art. 56 ff. SchKG.
Poursuite en réalisation de gage en cas de copropriété.
1. Lorsque le gage appartient en copropriété au débiteur et à un tiers, ce dernier doit étre également traité comme tiers proprigtaire dans le sens de l’art. 88 ORI.
2. S'il se révèle que le créancier entend faire réaliser la part de copropriété du débiteur et non le gage entier, il devra intenter une nouvelle poursuite.
3. Si le eréancier ne revendique comme gage que la part de copropriété du débiteur mais qu'il se révèle qu'il est nécessaire