Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 3 decisioni citanti è stata analizzata.

67 III 44

13. Entscheid vom 193. Februar 1921 i, S. Girod.

Grunäpfandverwertung, Wirkung des Lastenbereinigungs-Prozesses auf die Versteigerung, VZG Art. 41 : Ein Prozess über eine Pfandforderung, die dem auf Grundpfandverwertung betreibenden Gläubiger im Range nachgeht, 186 weder von Einfluss auf den Zuschlagspreis, noch berührk er « Sonst berechtigte Interessen », die zur Einstellung der Versteigermg genügen würden.

féalisation de gages immobiliers. Effet du procès en épuration de l’état des charges sur la vente. Art. 41 ORI.

Un procès portant sur une créance hypothécaire d’un rang postérieur à celle du créancier qui requiert la réalisation de Fimmeuble n’a pas d’influence sur le prix d’adjudication et ne touche pas à des « intérêts légitimes » tels qu’il y ait lieu de surseoir à la vente, Realizzazione di pegni immobiliari. Effetto che ha sulla vendita TL proces80 per appurare l'elenco degli oneri. Art. 41 RRF. Un processo che porti su un credito ipotecario di grado Dposteriore al credito del creditore che domands la realizzazione dell’immobile non influisce gul prezzo di aggiudicazione e non tocca « interess! legittimi » tali da dover soprassedere alla vendita.

Gegén die Eigentümerin der Liegenschaft Hauensteinsírasse 136 in Basel, Frau Jeanne Borer-Girod, ist geit Jahren die vom Gläubiger der 1. Hypothek, Allgemeiner Consumverein beider Basel, angehobene Betreibung auf Grundpfandverwertung anhängig. Die auf den 2. Januar 1936 angesetzte zweite Steigerung wurde sistiert mit Rücksicht auf die Anfechtungsprozesse, die der Pfändungsgläubiger Etienne Girod gegen die Gläubiger der im 3. Rang stehenden beiden Maximalhypotheken angestrengt hatte. Nachdem diese Klagen rechtskräftig gutgeheissen waren, setzte das Betreibungsamt die neue Steigerung auf den 12. Dezember 1940 fest. Der Rekurrent Schuldbetreibungs- und Ronkursrecht. N® 13. {5 August Girod, der sgich inzwischen neben andern Gläubigern der Pfändung angeschlossen hatte, verlangte aber mit Beschwerde nochmalige Verschiebung der Steigerung, weil auch er die beiden Sicherungshypotheken im 3. Range in dem ihm nachträglich zugestellten Lastenverzeichnis anfechten werde und durch eine Versteigerung des Grundstückes vor Beendigung dieser Prozesse in seinen Interessen verletzt würde.

Die kantonale Aufsichtsbehörde liess hierauf die Steigerung zwar vorsorglich widerrufen, erklärte aber, dem Antrag der Grundpfandgläubiger 1. und 2. Ranges (Rekursgegner) zustimmend, mit Entscheid vom 29. Januar 1941 die Beschwerde als unbegründet und beauftragte das Betreibungsamt, die Steigerung ohne Verzug durchzuführen.

Mit seinem Rekurs an das Bundesgericht wiederholt der Beschwerdeführer den Antrag auf Einstellung der Versteigerung bis zum Austrag der Prozesse.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Erwägungen

Gemäss Art. 41 VZG ist mit Rücksicht auf den Prozess über einen in das Lastenverzeichnis aufgenommenen Anspruch die Versteigerung bis zum Austrag der Sache einzustellen, sofern der Streit die Festsetzung des Zuschlagspreises beeinflusst oder durch die vorherige Steigerung sonst berechtigte Tnteressen verletzt würden. Den Zuschlagspreis beeinflusst ein solcher Prozess nur, wenn er sich auf eine pfandversicherte Forderung bezieht, die dem auf Verwertung betreibenden Gläubiger im Range vorgeht und demgemäss durch den Zuschlagspreis gedeckt sein muss (SchKG Art. 141, 142, VZG Art. 53-55, BGE 583 IIT 135). Dieses Mindestangebot kann im vorliegenden Falle, wo das Verwertungsbegehren vom Gläubiger der 1. Hypothek gestellt wurde, nur allfällig dieser Hypothek vorgehende gesetzliche Pfandrechte umfassen. Vom Streit über Bestand und Höhe der im 3. Range 46 Schuldbetreibungs- und Konkurerecht, N° 13, stehenden Pfandrechte wird es in keiner Weise beeinflusst.

Ein Aufschub der Verwertung käme gemäss VZG Art. 41 somit nur in Frage, wenn durch die sofortige Steigerung sonst berechtigte Interessen verletzt würden. Damit sind zwar, abgesehen von der dem Schuldner und Pfandeigentümer gebührenden Rücksichtnahme, auch die Interessen der an der Betreibung auf Pfandverwertung nicht unmittelbar beteiligten Pfand- und Pfändungsgläubiger gemeint. Doch ist es, auch ohne das ausdrückliche Erfordernis des « berechtigten Interesses », gelbstverständlich, dass sich die Rücksichtnahme auf diese Gläubiger in erster Linie nach dem ihnen zustehenden Pfandrechtsrang zu richten hat. Aus dem Wesen der Rangstellung des Grundpfandgläubigers folgt, dass- er in seiner Pfandverwertungsbetreibung, durch die er gich seinem gesetzlichen Ánspruch gemäss aus dem Erlös des Grundstückes bezahlt machen will (ZGB Art. 816 Abs. 1), durch keinen im Range nachgehenden Pfand- oder Pfändungsgläubiger soll gehindert oder verzögert werden können. Streiten sich ihm nachgehende Gläubiger. über Bestand und Umfang ihrer Forderungen und Pfandrechte, wie ‘es vorliegend der Fall ist, so0 kann ibr Interesse an der FEinstellung einer vom vorgehenden Gläubiger verlangten Verwertung somit nur darin liegen, den genauen Betrag der ihnen vorgehenden Hypotheken zu kennen, um ihr Angebot zwecks Deckung ibrer eigenen Forderung danach einrichten zu können. Das Bundesgericht hat es von jeher abgelehnt, dies als ein für die Einstellung der Verwertung genügendes Interesse geltend zu lassen (BGE

Dispositiv

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen.

14. Estratte dalla sentenza 13 febbraio 1941 nella causa Ufficio fallimenti di Bellinzona.

Intervento alla seconda adunanza dei creditori nella procedura di fallimento : Inammissibilità di un reclamo contro la carenza di qualità del rappresentante di un creditore, allorchè nessuno ha sollevato quesb’eccezione all’adunanza.

Zweite Gläubigerversammlung im Konkurs : Gegen deren Durchführung und die von ihr gefassten Beschlüsse kann nicht Beschwerde geführt werden wegen der Teilnahme eines angeblich nicht bevollmächtigt gewesenen Gläubigervertreters, nachdem an der Versammlung niemand Einspruech erhoben hatte.

Participation à la deuxième assemblée des créanciers dans la faillite : Irrecevabilité de la plainte en raison du défaut de qualité du représentant d’un créancier, alors qu’à lassemblée personne n’a demandé la justification des pouvoirs de ce représentant.

4. Con decisione 9 gennaio 1941 l’Autorità cantonale di vigilanza annullava, su reclaino interposto da Bertino e De Angeli, la seconda adunanza dei creditori della fallita S. A. Rim tenutasi a Bellinzona il 22 novembre 1940, alla quale, in rappresentanza dello Stato del Cantone Ticino iscritto nella graduatoria per un credito dipendente da imposte, aveva partecipato, senz’autorizzazione dei Suoi superiori e a loro insaputa, il segretario-esattore della Commissione di tassazione del IV circondario Arturo Gianetti, il cui voto aveva reso possibile al presidente dell’adunanza di far prevalere la conferma dell’Ufficio dei fallimenti di Bellinzona quale amministratore della fallita S. A. Rim.

B. — Coniro questa decisione l'Ufficio di Bellinzona ha interposto tempestivo ricorso alla Camera esecuzioni € fallimenti del Tribunale federale.

Considerando in diritto :

2 — e A conferma di quanto ha già esposto, senz'’essere contraddetto, nelle osservazioni sul reclamo inoltrato da Bertino e De Angeli, l’Ufficio ricorrente afferma che il

Citato in