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68 I 107

16. Urteil der I. Zivilabteilung vom 20. Mai 1942

Sachverhalt

I. i. S. Eidg. Justiz- und Polizeidepartement gegen Institut Ingenbohl] und Obergericht des Kantons Solothurn.

Art. 935 Aba. 1 OR. Pficht einer als Verein eingetragenen Kongregation, ein von ihr geführtes Altersasyl mit angegliederten dwirtschaftlichem Betrieb als Zweigniederlassung 1m Handelsregister eintragen zu lassen. Begriff des nach kaufmänni- 108 Verwaltungs- und Disziplinarrechtepfiege.

scher Art geführten Gewerbes (Erw. 1 und 2) und der Zweigniederlassung (Erw. 3).

Art. 935 al. 1 CO. Obligation pour une congrégation inscrite apn registre du commerce comme association de faire inscrire comms 8ucecursale un asiíle de vieillards géré par elle et auquel 8e rattache une exploitation agricole. Notion de l’entreprise exploitée en la forme commerciale (consid. I ef 2) et de la succursale {(consid. 3), Art. 935 cp. 1 CO. Una congregazione figurante come associazione nel registro di commercio deve fare isgcrivere quale succursale un ricovero di vecchi amministrato da essa 6 provvisto di un'azienda agricola. Concetto di azienda esercitata in forma commerciale (consid, 1 e 2) e di succursale sconsid. 3). 4A. — Die unter der Firma Institut Ingenbohl als Verein mit Sitz in Ingenbohl] im Handelsregister eingetragene Kongregation der Barmherzigen Schwestern vom heiligen Kreuz, welche die Armen-, Kranken- und Schulpflege bezweckt, führt auf dem Bleichenberg zu Biberist das Altersasyl St. Maria Elisabeth, welches durchsechnittlich ausser einigen Kuraufenthaltern siebzig ständige Pensionäre beherbergt, ausser den Ordensschweestern 27 Angestellten Arbeit, Kost und Unterkunft bietet und einen landwirtschaftlichen Betrieb von 32 ha Kulturland, 30 a Wald, 4 Pferden, 25 Kühen, 10 Stück Jungvieh und über 30 Schweinen umfasst. Der Wert der immobilen und mobilen Güter des Asyls beträgt rund Fr. 760’000.—, während die Hypothekarschulden sich auf Fr. 208!500.— belaufen. Die landwirtschaftlichen Produkte werden zum Teil im Asyl selbst verwendet, zum Teil verkauft. Die jährlichen Einnahmen aus diesen Verkäufen betragen Fr. 20’000.— bis Fr. 24’000.—. Einzelne Kostgänger werden unentgeltlich und einzelne gegen sehr bescheidenes Entgelt aufgenommen. Die meisten bezahlen dagegen angemessene Kostgelder. An solchen gehen durchschnittlich Jährlich über Fr. 100’000.— ein. Die Barlöhne an die Angestellten — die Ordensschwestern werden nicht besoldet — belaufen sich auf jährlich Fr. 19'000.— bis 24’000.—, die Auslagen für den Haushalt auf jährlich Fr. 51’000.— bis 54’000.—, jene für bleibende Anschaffungen und Reparaturen auf jährlich Fr. 5000.— bis 19'900.— und die Ausgaben für Viehankauf, Tierarzt, Futtermittel, Versicherungen, Steuern, Passivzinsen, Kultuszwecke und Verschiedenes auf jährlich Fr, 40’000,.— bis 50’000.—, Die Ausgaben haben in den Jahren 1939 und 1941 die Einnahmen um je Fr. 6000.— bis 7000.— überstiegen,

während im Jahre 1940 ein Reingewinn von Fr. 170.— erzielt wurde. Im AsyI wird eine Buchhaltung geführt, bestehend aus Kassa- und Postcheckbuch und einem Journal mit Rubriken für verschiedene Arten von Einnahmen und Ausgaben. Für den landwirteschaftlichen Betrieb führt der Meisterknecht ein Heft. Aus dem Journal wird zuhanden der Gesamtbuchhbaltung des Vereins halbJährlich eine Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben gemacht. Die Vermögensrechnung wird am Sitz des Vereins geführt, von wo aus auch die Steuerm und Hypothekarzinsen bezahlt werden.

Das Asyl steht unter der Leitung einer Lokaloberin, welche nach den Konstitutionen der Kongregation für den Haushalt und für die Bedürfnisse der ihr anvertrauten Personen zu sorgen hat. Zu diesem Zweck darf gie die nötigen Ausgaben machen, Aussergewöhnliche, gleichgültig ob sie im täglichen Betrieb oder ausserhalb desselben erfolgen, sind ibr, wenn gie Fr. 50.— übersteigen, nur mit Erlaubnis der Provinzial- oder der Generaloberin gestattet. Der Abschluss der Pensionsverträge ist Sache der Lokaloberin, die sich dabei an gewisse Regeln, welche ihr von der Vereinsleistung vorgeschrieben gind, zu halten hat. Die Lokaloberin stellt mit Ausnahme des Meisterknechtes auch die Dienstboten ein.

B. — Das Altersasyl St. Maria Elisabeth war bis ins Jahr 1927 als Zweigniederlassung im Handelsregister eingetragen. Gelöscht wurde es auf Ersuchen der Kongrepation. Auf Veranlassung des eidgenössischen Amtes für das Handelsregister forderte der Handelsregisterführer von Kriegstetten sie im Jahre 1941 auf, das Asyl wieder als Zweigniederlassung eintragen zu lassen. Das Institut Ingenbohl bestritt unter Angabe der Gründe die Eintra- 110 _ Verwaliungs- und Disziplinarrechtapflege.

gungspflicht. Das Obergericht des Kantons Solothurn als Aufsichtebehörde über das Handelsregister schützte seinen Standpunkt und verneinte am 19. Dezember 1941 die Eintragungspflicht.

C. — Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerde des eidgenössischen Justizund Polizeidepartementes, durch welche dieses beantragt, das Institut Ingenbohl sei zu verpflichten, das Altersasyl St. Maria Elisabeth als Zweigniederlassung im Handelsregister des Bezirkes Kriegstetten eintragen zu lassgen.

D. — Das Institut Ingenbohl und das Obergericht des Kantons Solothurn beantragen Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

1. Die Pflicht, das Asyl St. Maria Elisabeth als Zweigniederlassung im Handelsregister eintragen zu lassen, hängt zunächst davon ab, ob es ein Gewerbe sgei (vgl. Art. 69 HRegV und His, Art. 935 N. 25). Dies ist es dann, wenn es der Ausübung einer selbständigen auf dauernden Erwerb gerichteten wirtschaftlichen Tätigkeit dient (Art. 52 Abs. 3 HRegV). Eine solche liegt nicht bloss- vor, wenn gie in Gewinnabsicht erfolgt (BGE 56 IL

127. , 63 T 98). Dass das Institut Ingenbohl das Ásyl nicht um des Gewinnes willen, gondern zur Lösung einer charitativen Aufgabe führt, ist daher unerheblich. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Betrieb tatsächlich einen Reinertrag abwerfe oder nicht, ob er also in diesgem Sinne wirtschaftlich sei oder nicht. Es genügt, dass die Tätigkeit, die der Verein durch den Betrieb des Asyls ausübt, das Gebiet der Wirtschaft beschlägt, d. h. dem Verein nach den Grundsätzen von Leistung und Gegenleistung ganz oder teilweise die Einnahmen selbst verschaffen soll, mit denen der Betrieb aufrecht erhalten wird. Dass dies hier der Fall ist, ergibt sich aus den regelmässigen hohen Einnahmen aus Kostgeldern und den Erträgnissen der Landwirteschaft. Das Asyl ist dem Verein dauernd Erwerbsquelle zur Erfüllung seines idealen Zweckes, und zwar erzielt er den Erwerb im Austausch gegen wirtschaftliche Güter (Kost und Unterkunft, Verkauf landwirtschaftlicher Produkte). Das Asyl ist daher ein Gewerbe.

2. Seine Eintragungspflicht hängt ferner davon ab, ob es nach kaufmännischer Art geführt sei (Art. 934 Abs. 1 OR, Art. 52 Abs. 1 HRegV). Hiezu ist erforderlich, dass es nach Art und Umfang einen kaufmännischen Betrieb und eine geordnete Buchführung nötig hat (Art. 53 lit. C HRegV), denn für die Eintragungspflicht einer Zweigniederlassung kann in bezug auf die Art der Betriebsführung kein anderer Masstab angewendet werden als für die Eintragungspflicht der Hauptniederlassung.

Was die 4rt anbetrifft, erfordert das Asyl einen kaufmännischen Betrieb und eine geordnete Buchführung. Die landwirtschaftliche Produktion macht nur einen Teil der Tätigkeit aus, die der beschwerdebeklagte Verein im Asyl ausübt. Das Gepräge wird der Anstalt durch die Beherbergung, Pflege und Verköstigung von Personen gegen Entgelt verliehen. Der Betrieb gleicht in dieser Beziehung dem eines Kurhauses. Das Bundesgericht hat denn auch bisher in ähnlichen Fällen die kaufmännische Betriebsart bejaht (BGE 56 I 123, 63 I 95). Wenn es im Falle des Institutes Baldegg (BGE 59 I 32) sie als nicht gegeben erachtete, 80 lag der Grund darin, dass dieses Institut gich hauptsächlich der Erziehung und Unterrichtung junger Mädchen widmete und deren Beherbergung und Ernährung nur von untergeordneter Bedeutung erschien. Im Asyl St. Maria Elisabeth treten Produktion und Umsatz witschaftlicher Güter mehr in den . Vordergrund. Es beschäftigt zahlreiche Angestellte verschiedener Art. Dass es keine kaufmännische Propaganda macht, ist unerheblich, denn die Notwendigkeit eines kaufmännischen Betriebes und einer geordneten Buchführung bangen nicht davon ab, auf welche Weise sich das Unternehmen den dauernden Zuzug von Kunden sichert. Auch die ordensgemässe Organisation schliesst die kaufmännische Vührung nicht aus, noch vermag sie dieselbe zu 112 Verwattungs- und Disziplinarrechtspflegse, ersetzen. Wenn die Ordenspflichten Gewähr dafür bieten, dass im innern Betrieb Ordnung herrscht, go ist für die Aussenwelt und die Sicherheit des Rechtslebens doch wünschbar, dass kaufmännische Führung und geordnete Buchhaltung den Schwestern ihre Aufgabe erleichtern.

Auch der Umfang des Unternehmens erfordert einen kaufmännischen Betrieb und eine geordnete Buchführung. Die hohe Zahl der Kostgänger, die hohen Einnahmen und die entsprechende Höhe der Ausgaben und Verpflichtungen machen die kaufmännische Kalkulation und die Übersicht über Aktiven und Passiven sowie über die Einnahmen und Ausgaben notwendig, schon damit die Kostgelder und allfällige Zuschüsse für Defizite rechtzeitig und richtig den Erträgnissen der Landwirtschaft und den wechselnden Kosten der täglichen Anschaffffungen angepasst werden können und das Rechnungswesen gegenüber Kostgängern, Lieferanten, Angestellten und Steuerbehörden zuverlässig sei.

Für das AsyIl wird denn auch kaufmännisch gerechnet und eine besondere, wenn auch einfache Buchhaltung - geführt. Dass die Buchhaltung der Zweigniederlassutig für sich allein betrachtet eine kaufmännische im Sinne der Art. 957 ff. OR sei, ist nicht erforderlich, Art. 53 lit, C HRegV verlangt lediglich eine « geordnete Buchführung ». Einzelne Teile der Buchhaltung, wie z. B. hier die Vermögensrechnung, können je nach der Art der Zweigrniederlassung und ibrer Verbindung mit der Hauptniederlaësung bei dieser geführt werden. Entscheidend ist, dass das’ Asyl für gseinen Betrieb jedenfalls éiner besonderen geordneten Betriebsbuchhaltung bedarf.

3. Obligationenrecht und Handelsregisterverordnung umschreiben den Begriff der Zweigniederlassung nicht. Nach herrschender Auffassung kommen die Merkmale einer solchen nicht jeder vom Sitz des Hauptunternehmens örtlich getrennten Betriebsstelle zu. Eine Zweigniederlassung liegt nur dann vor, wenn eine Betriebsstelle trotz Unterordnung unter das Hauptunternehmen eine gewisse wirtschaftliche und geschäftliche Selbständigkeit und Unabhängigkeit geniesst (BGE 18 436, 50 II 510, 56 I 372). Diese Selbständigkeit und Unabhängigkeit braucht die Zweigniederlassung nicht als ein auf sich selbst fundiertes Unternehmen zu kennzeichnen, wohl aber als einen auf den vom Gesamtunternehmen zur Verfügung gestellten Betriebsmitteln beruhenden geschlossenen Beirieb. Die Zweigniederlassung muss eigenes Personal und an dessen Spitze einen Leiter haben und muss 80 organisiert sein, dass ihr Betrieb jederzeit ohne eingreifende Neuorganieation selbständig weiterbestehen könnte. Thr Leiter muss nach aussen Rechtegeschäfte abschliessen und ausführen können und nach innen eine gewisse Freiheit der Entschliessung besitzen, und zwar s0 weit, dass die Durchführung des Betriebes gewährleistet ist, die Betriebsstelle für den Umkreis ihrer eigenen Geschäftstätigkeit handelnd auftreten kann, obne im üblichen Geschäftsverkehr von der Hauptniederlassung abhängig zu sein oder bis in alle Einzelheiten festgesetzte Regeln befolgen zu müssen (vgl. WIELAND, Handelsrecht 1 163 ffÆ. ; Hs, Art. 935 N. 10 ff. ; BGE 56 I 372 und dortige Hinweise). Um Zweigniederlassung zu sein, muss die Betriebsstelle ihre laufenden Geschäfte ohne Unterbrechung und Hemmung durch Anfragen um Genehmigung unmittelbar besorgen können, die Selbständigkeit ihrer Leitung sich demnach auf ibren ordentlichen Geschäftsbetrieb erstrecken.

Die Anwendung diesér Grundsätze ergibt, dass das Asyl St. Maria Elisabeth wirtschaftliéh und geschäftlich genügend selbständig und unabhängig ist, um Zweigniederlassung zu sein. Es ist zusammen mit seiner Landwirtschaft ‘ein geschlossener Béttieb mit eigenem Personal und eigener Organisatioñ, Unter der Leitung der Lokaloberin. Es hat eine eigene Bétriebsbuchhaltung und bedarf tatsäcblich einer solchen. Es könnte nach seinem Aufbau ohne eingreifende Neuorganisation ganz verselbständigt werden. Nach aussen ‘bietet es sich in dieser ihm eigenen geschüftlichen Geschlossenheit dar, auch wenn die Lokal- 114 Verwaltungs- und Disziplinarrechtspfege.

oberin intern für gewisse Rechtsgeschäfte die Zustimmung der Provinzial- oder der Generaloberin einholen mugs, Die Lokaloberin leitet «das Asyl ausser in religiöser auch in Skonomischer Hinsicht. Sie darf für die regelmässigen Bedürfnisse des täglichen Betriebes alle Ausgaben von sich aus machen, Bis zu Fr. 50.— sind ihr SOgaT aussergewöhnliche Ausgaben gestattet. Die Ausgaben, die sie im Rahmen des ordentlichen Haushaltes gelbständig macht, übersteigen jährlich Fr. 50’000.—, machen also einen wesentlichen Teil gämtlicher Aufwendungen aus. Die Lokaloberin darf mit einer einzigen Ausnahme auch die Ángestellten von sich aus dingen und entlassen. Sie nimmt die Kostgänger auf, zieht die Kostgelder ein und bezahlt die Angestellten und Lieferanten. Dass ihr für den Abschluss der Pensionsverträge gewisse Regeln vorgeschrieben sind, liegt in der Gleichförmigkeit, mit welcher sich der rechtsgeschäftliche Verkehr mit Kostgängern abwickeln lässt, und in der geistigen und wirtschaftlichen Oberleitung, welche die Hauptniederlassung naturgemäss inne haben muss. Im grossen und ganzen decken sich die - Rechtshandlungen der Lokaloberin im täglichen Verkehr mit Dritten mit ihren Kompetenzen. Sie ist bevollmächtigt, das Ásyl als Beirieb zu führen. Ihre Handlungsvollmacht gibt ihm die Selbständigkeit einer Zweigniederlassung (Hrs, Art. 935 N. 22). Soweit der in den Statuten übrigens nicht ganz eindeutig umschriebene Genehmigungsvorbehalt sich auf Geschäfte bezieht, welche nach objektiver Ánschauung unter die zur normalen Führung des laufenden Anstaltsbetriebes gehörenden Geschäfte fallen, ist er nach aussen nicht wirksam. Er stellt nur eine innere Bindung dar, die naturgemäss keinen Auseinandersetzungen ruft, solange sie beachtet wird. Ist dies nicht der Fall, s0 entstehen daraus mit ‘Dritten Anstände, welche im Interesse der Rechtssicherheit nach Möglichkeit dadurch ausgeschaltet werden, dass die Selbständigkeit der Anstaltsleitung in der Betriebsführung durch die Eintragung als Zweigniederlassung Ausdruck findet. Interne Finschränkungen in der Befugnis der Lokaloberin, den rechtsgeschäftlichen Verkehr zu besorgen, betreffen übrigens teils nicht den laufenden Betrieb, teils sind sie durch die enge geistige Verbindung mit dem Mutterhaus, den religiösen Zweck, die Hausdisziplin und durch die Tatsache bedingt, dass der teilweise gemeinnützige Betrieb

auf die Hilfe des Mutterhauses angewiesen ist. Es liegt in der Natur jeder Zweigniederlassung, dass ihre Selbständigkeit nicht unbeschränkt ist. Daher ist es auch unerheblich, dass die Lokaloberin keine Prozessvollmacht besitzt. Abgesehen davon, dass die Prozessführung nicht zu den laufenden Geschäften gezählt zu werden braucht, hat éine Prozessvollmacht überhaupt nur dort einen Sinn, wo nach kantonalem Prozessrecht die Zweigniederlassung partei- und prozessfähig ist. Der bundesrechtliche Begriff der Zweigniederlassung kann auf Umstände, welche durch die Verschiedenheiten der kantonalen Prozessrechte bedingt sein können, nicht Rücksicht nehmen. Auch die geistige Abhängigkeit der Lokaloberin von den Organen der Kongregation schliesst die Eintragungsbedürftigkeit des Asyls als Zweigniederlassung nicht aus, sowenig wie der Umstand, dass diese Abhängigkeit Drittpersonen bekannt is und namentlich in der Tracht der Ordensgchwestern zum Ausdruck kommt. Soweit die geistige Abhängigkeit das wirtschaftliche Leben nicht beeinflusst, ist sie unbeachtlich, und soweit sie in einer Beschränkung der wirtschaftlichen und geschäftlichen Selbständigkeit des Asyls ihren Anusdruck findet, wird ihr von selbst bei Beurteilung der wirtschaftlichen Beziehungen zwischen Vereinsleitung und ÁAsyl Rechnung getragen. Keinesfalls erscheint aber diese Beschränkung so0 weitgehend, daas dadurch die für die Betriebsführung erforderliche rechtliche Selbständigkeit aufgehoben würde.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Institut Ingenbohl] pflichtig erklärt, das Altersasyl St, Maria Elisabeth Bleichenberg als Zweigniederlassung ins Handelsregister Fntragen zu lassen.

Citato in