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68 I 153

24. Urteil vom 11. September 1942 i. S. Sernf-Niederenbach A.-G. und Hefti gegen Regierungsrat des Kantons Glarus.

Pigentumsgarantie.

1, Die Eigentumegarantie schützt alle vermögenswerten Privatrechte (Erw. 2), 2. Die Eigentumsgarantie ist nicht verletzt, wenn die Verwaltung ein Privatrecht dem Bestande oder Umfange nach bestreitet und dem Betroffenen zur Festetellung seines Rechts gegenüber 154 i y Staatarecht.

dem Staate der Rechtaweg offen steht ; eine Verletzung liegt nur im Eingriff in feststehende Privatrechte (Erw. 2).

3. Liegt gegenüber dem Eigentümer keine Verletzung der Eigentumsgarantie vor, s0 kann sgich auch der Inhaber eines aus dem Eigentum abgeleiteten Rechts (i. c. der Pächter) nicht auf die Eigentumsgarantie berufen (Erw. 4).

Garantie de la propriété.

l. La garantie de la propriété s'étend. à tous les droits privés qui ont une valeur patrimoniale (consìid. 2).

2. La garäntie de la propriété n’est pas violée du fait que l’administration conteste l’existence ou l'étendue d’un droit privé lorsque la voie judiciaire est ouverte à l’intéressé ; la garantice de la propriété ne protège que contre l’atteinte portée à des droits privés éncontestés (consid. 2).

3. Loreque le propriétaire n’est pas fondé à prétendre que la garantie de la propriété a été violée à s0on égard, le titulaire d’un droit qui dérive de Ia propriété (en l’espèce le fermier) n’est pas non plus fondé à invoquer cette garantie (consid. 4).

Garanzia della proprietà.

1. La anzia della proprietà abbraccia tutti i diritti privati che o un valore patrimoniale (Consid. 2).

2. La garanzia della proprietà non è violata pel fatto che l’autorità amministrativa contesta L'’esistenza o la portata di un diritto privato, allorchè la via giudiziale è aperta all’interessato ; la garanzia della proprietà protegge soltanto dalla lesion di diritti privati non contestati (Consid. 2).

3. Se la garanzia della proprietà non è violata nei confronti del proprietario, il titolare di un diritto derivante dalla proprietà (nel fattispecie l’affittuario) non può invocare questa garanzia. ‘ (Consiìd. 4).

4. — Der Landrat des Kantons Glarus hat der Ortsgemeinde Schwanden am 7. März 1928 eine Konzession zur Ausnützung der Wasserkraft des Niederenbachs- bei Schwanden erteilt. Aus der Konzession sind folgende Bestimmungen hervorzuheben :

« Art. 19. Streitigkeiten.

Streitigkeiten zwischen dem Kanton und dem Konzessionsginhaber über die aus dem Konzessionsverhältnis entspringenden Rechte und Pflichten werden, soweit in der vorliegenden Konzession nichts anderes bestimmt ist, in erster Instanz vom Obergericht des Kantons Glarus und in zweiter vom Bundesgericht als Staatsgerichtshof entschieden. E Über Streitigkeiten zwischen dem Konzessionsinhaber und andern Nutzungsberechtigten in Bezug auf den Umfang der Nutzungsreohte ent- scheiden die ordentlichen Gerichte. » « Art. 21. Oberaufsicht über die Stauseen. Fischerei.

Die polizeiliche Oberaufsicht des Kantons Glarus über die Gewässer erstreckt gich auf sämtliche künstlich angelegten Stauseen.

Das öffentliche Recht zur Fischerei in diesen Stauseen besteht nicht, dafür bat aber der Konzessionsinhaber dem Kanton Glarus je auf Jahresschluss eine jährliche Entechädigung von Fr. 200.— zu zahlen. » Am 10. Oktober 1928 hat der Landrat der Ortsgemeinde Schwanden eine weitere Konzession für die Ausnützung der Wasserkraft des Sernf zwischen Bahnhof Engi-Vorderdorf und der Textil A.-G. in Schwanden erteilt, welche die gleichen Bestimmungen enthält.

Beide Konzessionen wurden in der Folge auf die SernfNiederenbach A.-G. übertragen, die in der « Garichte » am Niederenbach einen Stausee anlegte und die Fischereirechte darin an Regierungsrat Dr. Hefti verpachtete. Dieser sètzte zahlreiche Jungfische im Stausee aus, sodass der See heute einen grossen Fischbestand aufweist.

Sachverhalt

B. — Mit Eingabe vom 26. März 1941 stellte der kantonale Fischerverein Glarus beim Regierungsrat das Begehren um Aufhebung des in Art. 21 der Konzession eingeräumten privaten Fischereirechtes am Niederenbach, indem er geltend machte, der Landrat habe mit Art. 21 der Konzession entgegen der bestehenden Gesetzgebung, die nur das System der Patentfischerei kenne, ein Reviersystem eingeführt und damit seine Kompetenz überDer Regierungsrat des Kantons Glarus beschloss am 19. Februar 1942 :

«1. Es wird festgestellt, dass die s0g. privaten Fischereirechte in der Garichte sowie im Regulierweiher in Engi ungesetzlich sind. Das Grund- 156 . Staatearecht.

buchamt wird deshalb angewiesen, bei einer allfälligen Anmeldung, diese Rechte nicht im . Grundbuch einzutragen.

2. Nachdem ohne Eintragung im Grundbuch diese Rechte nicht bestehen, wird festgestellt, dass für den Stausee in der Garichte und den Regulierweiber in Engi bezüglich Fischereirechte die gleichen gesetzlichen Vorschriften Geltung haben, wie für die übrigen Gewässer im Kanton. » Der Begründung dieses Beschlusses ist zu entnehmen : Der Kanton Glarus habe im Vollzugsgesetz zum BG betr. die Fischerei das System der Patentfischerei eingeführt. Bei der Revision von 1936 seien zwar in § 1 private Fischereirechte, die im Grundbuch eingetragen seien, vorbehalten worden. Derartige Ausnahmen seien aber auf dem Wege der ordentlichen Gesetzgebung, aleo durch die Landsgemeinde, zu schaffen. Der Landrat sei nicht kompetent, die Ausübung der Fischerei gegenüber der bestehenden Gesetzgebung einzuechränken. Er sei lediglich befugt, die näheren Bedingungen und Konzessionen für den Ausbau der Wasserkräfte festzusetzen und zu erteilen. Diese Vollmachten habe er aber durch Aufstellung 5 von Art. 21 der Konzession offenbar überschritten.

C. — Gegen diesen Regierungsratsbeschluss haben die Sernf-Niederenbach A.-G. und Dr. Hefti rechtzeitig staatsrechtliche Beschwerde erhoben wegén Verletzung von Art. 4 BV (Willkür) und Art. 8 KV,

D. — Der Regierungsrat des Kantóns Glarus beantragt Abweisung der Beschwerde, gegenüber Regierungerat Dr. Hefti ausserdem und in erster Linie Nichteintreten, da zur Beschwerde einzig die Sernf-Niederenbäch A.-G. als Konzessionsinhaberin legitimiert sei.

Erwägungen

1. Die Rekurrenten erblicken die gerügte Willkür ausschliesslich darin, dass der Regierungerat in Überschreitung geiner Befugnisse in vom Landrat eingeräumte Rechte eingegriffen und diesen die Anerkennung ‘verweigert habe. Mit der Berufung. auf Art. 4 BV wird ‘omit dasselbe geltend gemacht. wie mit der gleichfalls erhobenen Rüge der Verletzung der Eigentumsgarantie. Unter diesen Umsatänden kommt der Willkürrüge keine selbständige Bedeutung zu und iat lediglich zu prüfen, ob die Rekurrenten mit der Berufung auf Art. 8 KV zu hören sind.

2. Der Kkantonalrechtliche Grundsatz der Unverletzlichkeit des Eigentums gewährleistet die wohlerworbenen Privatrechte. Unter Privatrechten sind dabei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes im Gebiete der Eigentumsgarantie alle vermögenswerten Privatrechte zu verstehen, und zwar auch die durch einseitigen behördlichen Akt begründeten subjektiven Vermögensansprüche, ingsofern gie zur Zeit der Entstehung der Eigentumsgarantie unter den Privatrechten mitverstanden wurden, insbesondere die Konzessionen (BGE 57 I 209 und dort zitierte frühere Urteile).

Ob es sich bei der vorliegenden Konzession um eine eigentliche Wasserrechtsverleihung im Sinne des BG über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom. 22. Dezember 1916 (WRG) handelt, oder ob eine blosse Polizeierlaubnis vorliegt, wie das Bundesgericht im Urteil vom ‘15. Dezember 1932 i. Ss. Sernf-Niederenbach A.-G. gegen Glarus annahm, kann heute ofen bleiben. Denn dem auf Grund von Árt. 21 der Konzessiíon beanspruchten privaten Fischereirechte wäre der Charakter eines Privatrechts, das grundsätzlich durch die Eigentumsgarantie gewährleistet wird, nur dann abzusprechen, wenn mit der Konzession kein festes Recht eingeräumt, sondern nur eine widerrufliche Erlaubnis erteilt worden wäre. Das ist aber iiach dem Inhalt der Konzessioneurkunde ofensichtlich úieht der Fall.

8. Nach der feststehenden Rechtsprechung des Bundesgetichtes liegt ein Verstoss gegen die Eigentumsgarañtie nur im Eingriff der Verwaltung in feststehende Privatrechte, nicht schon darin, dass die Organe ‘der

öffentlichen Verwaltung: ein ihnen entgegengehaltenes Privatrecht dem Bestande oder Umfange nach bestreiten. Stützt sich eine behördliche Massnahme dergestalt auf die Vérneinung des vom Betroffenen behaupteten Privatrechts, s80 hat er den Rechtsweg zu betreten und auf diesem das angebliche Recht feststellen zu lassen. Erst wenn trotz Erwirkung einer solchen Feststellung an der Massnahme festgehalten wird, oder wenn dem Betroffenen der Rechtsweg zur Feststellung seines Rechtes verschlossen worden wäre, kann von einer Missgachtung der Eigentumsgarantie gesprochen werden (BGE 43 IT 206 mit Zitaten).

Der Regierungsrat des Kantons Glarus hat im angefochtenen Entscheid festgestellt, dass die von der SernfNiederenbach A.-G. beanspruchten privaten Fischereirechte am Stausee in der Garichte und am Regulierweiher in Engi ungesgetzlich seien und deshalb nicht ins Grundbuch eingetragen werden dürfen ; ferner hat er festgestellt, dass für diese Gewässer bezüglich der Fischerei die gleichen Vorschriften gelten wie für die übrigen öffentlichen Gewässger. Mit diesen Feststellungen wollte der Regierungsrat, wie aus geiner Stellungnahme im vorliegenden Beschwerdeverfahren hervorgeht, keinen endgültigen Entscheid über den Bestand der streitigen Fischereirechte treffen. Es liegt eine blosse Verwaltungsverfügung vor, durch welche der Regierungsrat die Ausgübung der behaupteten Privatrechte aus öffentlichrechtlichen Gründen verboten hat,- ohne damit der gerichtlichen Feststellung ihres Bestandes und Umfanges vorgreifen zu wollen.

Nun sieht Art. 19 der Konzession (dessgen Gültigkeit von keiner Seite bestritten worden ist) vor, dass Streitigkeiten zwischen dem Kanton und dem Konzessionginhaber über die aus dem Konzessionsverhältnis entspringenden Rechte und Pflichten, soweit in-der Konzession mechts anderes bestimmt ist, in erster Instanz vom Obergericht des Kantons Glarus zu entscheiden seien.

Welche Bedeutung der in Art. 19 weiterhin enthaltenen Prorogation auf das Bundesgericht als zweite Instanz zukommt, ist hier nicht zu untersuchen ; es kann in dieser Beziehung auf das bereits erwähnte Urteil des Bundesgerichtes vom 15. Dezember 1932 i. S. Sernf-Niederenbach A.-G. gegen Glarus verwiesen werden. Wesentlich ist im vorliegenden Falle lediglich, dass sich Art. 19 auf sämtliche Streitigkeiten zwischen Kanton und Konzessionginhaber bezieht, ohne Rücksicht darauf, ob sie öffentlich- oder privatrechtlicher Natur sind. Die SernfNiederenbach A.-G. hat somit zweifellos die Möglichkeit, auf Grund von Art. 19 der Konzession den Kanton Glarus auf Anerkennung der vom Regierungsrat bestrittenen privaten Fischereirechte zu belangen. Das hat aber nach dem Gesagten zur Folge, dass ihr die Berufung auf die Eigentumsgarantie solange vergagt ist, als nicht Bestand und Umfang dieser Rechte durch den Richter verbindlich festgestellt sind.

4. Dr. Hefti ist allerdings nicht in der Lage, auf Grund von Art. 19 der Konzession gegen den Kanton Glarus Klage zu erheben auf Feststellung seines Fischereirechtes. Dieses isb aber auch kein selbständiges Recht, sondern leitet sich aus dem umstrittenen Rechte der Sernf-Niederenbach A.-G. ab, deren Pächter er ist. Infolgedessen könnte ihm gegenüber nur von einem Eingriff in wohlerworbene Rechte die Rede sein, wenn ein solcher auch gegenüber der Verpächterin vorläge, was aber, wie bereits ausgeführt, nicht der Fall ist. Da zudem der angefochtene Entscheid den Pachtvertrag sgelbet, d. hb. die daraus entspringenden Rechte und Pflichten unberührt lässt, s0 mag Dr. Hefti den Entscheid im Streite zwischen dem Kanton-und der Sernf-Niederenbach A.-G. abwarten und sich dann gegebenenfalls an diese halten.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Costituzione federale della Confederazione Svizzera, Art. 4 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2000, 10 giugno 2001, 2 dicembre 2001, 3 marzo 2002, 1 aprile 2003, 1 agosto 2003, 8 febbraio 2004, 2 marzo 2005, 27 novembre 2005, 21 maggio 2006, 1 gennaio 2007, 1 gennaio 2008, 30 novembre 2008, 17 maggio 2009, 27 settembre 2009, 29 novembre 2009, 7 marzo 2010, 28 novembre 2010, 1 gennaio 2011, 11 marzo 2012, 23 settembre 2012, 3 marzo 2013, 9 febbraio 2014, 18 maggio 2014, 14 giugno 2015, 1 gennaio 2016, 12 febbraio 2017, 24 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 23 settembre 2018, 1 gennaio 2020, 1 gennaio 2021, 7 marzo 2021, 28 novembre 2021, 13 febbraio 2022, 1 gennaio 2024 e 3 marzo 2024.

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