Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 4 decisioni citanti è stata analizzata.

68 II 100

18. Urteil der IT. Zivilabteilung vom 22. Januar 1942

Sachverhalt

I. i. S. Götte gegen « Helvetia ».

A bonnentenversicherung.

Kiausel, wonach von der Versicherung ausgeschlossen sind dis durch « vorbeetehende Verhältnisse, Glieder- und Organdefekte .… Krankheiten oder Krankheitsdispositionen ., » bedingten Unfallfolgen oder Erschwerungen solcher Folgen. Enthalten die vom Versicherungsamt genehmigten Versicherungsbedingungen eine solche Klauset, so ist sie anzuwenden, weil weder rechtswidrig noch unsittlich.

: SUS des Begriffes der Krankheitsdisposition nach Treu und Glauben.

Art. 33 VVG. Bundesratsbeschluss vom 17. Dezember 1931 über die Abonnentenversicherung.

Asurance-abonnement.

Clause excluant de l’assurance les suites d’un accident ou leur aggravation qui sont déterminées par « des circonstances préexiatantes, membres ou organes manquants ou malades, …. maladies ou prédisposition à certaines maladies... ». Lorsque les conditions d’assurance approuvées par le Bureau des assurances renferment une telle clause, celle-ci doit être appliquée, n'étant ni illicite ni immorale.

Interprétation de bonne foi de Ia notion de « Pprédisposition à certaines maladies ».

Art. 33 LCA. — ACF du 17 décembre 1931 aur 1’ abonnement à un périodique.

Aesicurazione di abbonati, :

Clausola che esclude dall’assicurazione ‘ le conseguenze di un infortunio o il loro aggravamento che s0no determinate « da circostanze preesistenti, membri od organi mancanti o ammalati … malattie o predisposizioni a certe malattie... » Se le condizioni d’assicurazione approvate dall'Ufficio federale delle assicurazioni contengono una siffatta clausola, cssa dev’essere applicata, poichè non è nè illecita nè immorale.

Interpretazione, secondo la buona fede, del concetto di « Predisposizione a certe malattie ».

Art. 33 LCA, DCF 17 dicembroe 1931 concernente l'as Connessa con l’abbonamento ad un periodico, asSurance Par SICUTaAZzione 4. — Auf Grund eines vom Kläger gelösten Abonnements der Zeitschrift « In freien Stunden » waren der Kläger und seine Ehefrau Rosette Götte-Grossenbacher, geboren 1881, bei der Beklagten gegen Unfall versichert Zu einer Summe von je Fr. 5000.— im Todesfall. § 12 der Versicherungsbedingungen lautet : « Die « Helvetia » haftet nur für die Folgen, welche direkt und ausschliesslich auf den Unfall zurückzuführen sind. Werden die Folgen eines Unfalles teilweise bedingt oder erschwert durch vorbestehende Verhältnisse, Glieder- und Organdefekte, Schwangerschaft, Krankheiten oder Krankheitsdispositionen, im besondern Zuckerkrankheit, s80 haftet die « Helvetia » nur für diejenigen Folgen, welche der gleiche Unfall normalerweise bei einer Person verursacht hätte, bei welcher diese erschwerenden Bedingungen nicht vorhanden wären. » B. — Am 28. Januar 1940 glitt Frau Götte aus, fiel zu Boden und erlitt eine Quetschung am Gesäss und einen Bruch des zwölften Brustwirbelkörpers. Sie war deshalb drei Wochen bettlägerig. Ale sich später, nachdem sie zeitweilig wieder aufgestanden war, gürtelartige Schmerzen einstellten, verordnete der Arzt Bettrube mit Flachlagerung der Patientin. Eine am 6. April 1940 festgestellte schwere Cysto-Pyelitis (Blasen- und Nierenbecken-Entzündung) machte am 17. des gleichen Monats die Überführung in das Kantonsspita] in Olten nötig. Dort starb Fau Götte am 9. Juni 1940 an den Folgenden einer Urämie.

C. — Die Verstorbene hatte schon seit Jahren an einer immer wieder auftretenden Cysto-Pyelitis gelitten. Der dadurch bedingten Dieposition zu solchen Entzündungen mass der Gutachter Dr. Hardmeier, Oberarzt am Gerichtlich-Mediziniegchen Institut der Universität Zürich, den grössern Anteil an der Todesverursachung zu ; die teilweise Mitwirkung des Unfallereignisses geit mit minimal 25 % und maximal 331/,%/ einzuschätzen. Dem Gutachten vom 19. Juli 1940, mit Ergänzungsbericht vom 19. September 1940, ist im übrigen zu entnehmen : « Der Unfall vom Januar 1940 hätte an und für gich zweifellos nicht zum Tode geführt. Die Fraktur des zwölften Brustwirbelkörpers war in den viereinhalb Monaten zwischen Unfall 102 Versicherungeaverirag, N° 18, und Exitus praktisch volletändig ausgeheilt.., Für einen direkten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und der tödlichen Erkrankung (zum Beispiel in dem Sinne, dass durch den Unfall eine Verletzung der Nieren oder der harnableitenden Wege entstanden wäre) liegen keinerlei Anhaltspunkte vor ; der negative Sektionsbefund und vor allem der Umstand, dass die Cysto-Pyelitis erst ca. zehn Wochen nach dem Unfallereignis eingetreten war, sprechen unbedingt gegen eine s0lche Annahme... » Ein indirekter Kausalzusammenhang sei dagegen anzunehmen, in dem Sinne, dass die durch den Unfall nötig gewordene langdauernde Bettruhe mit Flachlagerung des Körpers das Wiederaufflackern der vorbestandenen und latent noch vorhandenen Cysto-Pyelitis begünstigt habe. Diese sei nie ganz ausgeheilt gewesen. « Durch irgendwelche Gelegenheitsfaktoren (Übermüdung, Erkältung, Herabsetzung der allgemeinen Widerstandskraft, Verstopfung usw.) kann es bei einer solchen latenten Disposition jederzeit wieder zu einem Aufflackern der entzündlichen Prozesse kommen. » Angesichts der im Sektionsbefund festgestellten Nierenschädigung wäre ohnehin mit schweren Rückfällen zu rechnen gewesen, und es sei mit einiger Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass sich auch ohne den Unfall vom Januar 1940 im Laufe der nähern Zukunft ein gsolcher Schub eingestellt hätte. « Auf jeden Fall wären die Lebensaussichten der Frau... weitgehend reduziert gewesen. » D. — Die Beklagte lebnte die Zahlung der Todesfallentschädigung von Fr. 5000.— unter Berufung auf § 12

der Versicherungsbedingungen ab. Das Amtsgericht OltenGösgen sprach dem Kläger die Hälfte der Versicherungssumme zu, mit der Begründung, es habe keine manifeste Krankheit, sondern nur ein lätenter krankhafter Zustand vorgelegen, und dessen Einfluss sei nach richterlichem Ermessen auf Grund der Feststellungen des medizinischen Sachverständigen ungefähr gleich stark wie der Einfluss des Unfalles einzuschätzen. Das Obergericht des Kantons Solothurn, an das beide Parteien appellierten, wies dagegen die Klage am 31. Oktober 1941 gänzlich ab, aus folgenden Gründen : Da der Unfall ohne die bereits vorhandene Krankheit nach den Feststellungen des Gutachtens nicht den Tod herbeigeführt hätte, sei die für den Todesfall vorgesehene Versicherungsleistung nach § 12 der Versicherungsbedingungen nicht geschuldet. Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts ergebe sich aus den Ausführungen des Gutachtens, dass eine manifeste Krankheit vorgelegen habe, die voraussichtlich in kurzer Zeit die nämlichen Folgen gehabt hätte wie der Unfall.

E. — Der Kläger hält mit seiner Berufung an das Bundesgericht am Anspruch auf die Todesfallentschädigung fest. Er bezeichnet die Annahme einer manifesten Krankheit als den Veststellungen des Gutachtens widersprechend ; darnach sei ferner bloss möglich, aber nicht bewiesen, dass Frau Götte auch ohne den Unfall in naher

Erwägungen

In BGE 57 II 434 (vollständiger wiedergegeben in SVA VII 576) wurde die Klausel, wonach von der Versicherung diejenigen Unfallfolgen ausgeschlossen sind, die ohne das Bestehen oder Hinzukommen erheblicher Krankheitszustände voraussichtlich nicht eingetreten wären, als gültig anerkannt. Anderseits wurden als Krankheitszustände nicht schon Abnormitäten und latente krankhafte Zustände, sondern nur aktive Krankheiten anerkannt, und wit Hinweis auf BGE 50 II 223 wurde beigefügt, der Einfluss eines latenten krankhaften Zustandes könne die Haftung des Versicherers nicht schlechthin ausschliessen. Diese Entscheidungen knüpfen indessen an Vertragsbestimmungen an, die von den vorliegenden verschieden waren. Im Falle der einen Entscheidung war die Haftung des Versicherers für die Verschlimmerung der Unfallfolgen durch einen vom Unfall unabhängigen Umstand wegbedungen, und im andern Falle war von der Einwirkung 104 Versicherungsvertrag. N° 18, erheblicher Krankheitezustände die Rede. Weitergehend schliesst der vorliegende Versicherungsvertrag die Haftund des Versicherers insoweit aus, als die Volgen eines Unfalles « durch vorbestehende Verhältnisse, Glieder- und Organdefekte... Krankheiten oder Krankheitsdispositionen » bedingt sind. Haben solche Verhältnisse die Unfallfolgen teilweise bedingt oder ersgchwert, so ist die Haftung auf diejenigen Folgen beschränkt, die beim Fehlen der betreffenden erschwerenden Bedingungen eingetreten wären. Diese Kiausel ist, wenigstens bei einer Abonnentenversicherung, weder als rechtswidrig noch als unsittlich zu erachten. An der Abonnentenversicherung nehmen irgendwelche Personen teil, ohne über ihren Gesundheitszustand Erklärungen abgeben oder sich durch ein ärztliches Zeugnis ausweisen zu müssen. Der Versicherer hat daher Veranlasgsung, durch besondere Bestimmungen dafür zu sorgen, dass er nicht unbesehen alle möglichen Risiken übernehmen muss. Die Haftung einschränkende Versicherungsbestimmungen sind zulässig, wenn gie nur bestimmt und eindeutig gefasst sind (Art. 33 VVG). Der Haftungsbeschränkung entspricht übrigens die Möglichkeit einer Ermässigung des mittelbar von den Abonnenten zu tragenden Prämienaufwandes, ganz abgesehen davon, dass gewisse Abonnenten gpeziell für den Todesfall bereits durch eine Lebensversicherung vorgesorgt haben. Ob und wie weit Gründe des Volkeswohls allenfalls eine Milderung

gewisser Ausschlussklauseln, speziell bei der Abonnentenversicherung, rechtfertigen würden, und inwiefern sich dies ohne übermässige Erhöhung des Prämienaufwandes erreichen liesse, steht im Prüfungsbereich der Aufsichtsbehörde, die nach Art. 6 des BRB vom 17. Dezember 1931 über die Abonnentenversicherung die Versicherungsbedingungen zu genehmigen hat. Der Richter hat die Vertragsbestimmungen im Rahmen der Rechtsordnung s0 gelten zu lassen, wie gie aufgestellt sind.

Dass die Auslegung und Anwendung solcher Bestimmungen wie anderer vertraglicher Abmachungen sich nach den Regeln von Treu und Glauben zu richten hat, versteht gich von selbst. Als Krankheitsdisposition wäre darnach nicht schon jede Empfindlichkeit anzusehen, wie sie auch dem völlig gesunden Menschen eigen sein kann. Es kommen nur derart ausgeprägte — wenn auch allenfalls nicht offenkundig gewordene, ja der-- betreffenden Person selbst verborgen gebliebene — krankhafte Veranlagungen in Betracht, dass eben nach landläufiger, einigermassen weitherziger Auffassung nicht mehr normale Gegundheitsverhältnisse bestehen. An diesem Massstab gemessen, hält aber im vorliegenden Falle. die Annahme einer Krankheitadisposition der Überprüfung stand, mag auch eine beim Unfall schon und noch vorhandene manifeste oder aktive Krankheit durch das Gutachten micht eindeutig dargetan sein. Es ist eine nicht völlig ausgeheilte Cysto-Pyelitis festgestellt, die angesichts der mit ihr verbundenen Gefahren zum mindesten eine ernstliche Krankheiteadisposition darstellte, und auf diese Disposition is der durch den Unfall und die Unfallbehandlung ausgelöste starke Krankheitsschub zurückzuführen, der zum Tode führte. Ob Frau Götte auch ohne den Unfall mit Sicherheit in naher Zukunft einen tödlichen Schub solcher Art erlitten hätte, ist nach der anzuwendenden Vertragsbestimmung nicht entscheidend, weshalb auf die diesen Punkt betreffenden Ausführungen der Berufungsschrift nicht einzugehen ist. Dem eingeklagten Ánspruch steht einfach entgegen, dass der Unfall nicht 80 schwer war, dass Frau Götte auch ohne ihre Krankheit oder Krankheitsdisposition an den Folgen dieses Unfalles gestorben wäre.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichtes des Kantons Solothurn vom 31. Oktober 1941 bestätigt.

Citato in