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68 II 91

17. Urteil der I. Zivilabteilung vom 1. April 1942

Sachverhalt

I. i. S. Jäger gegen Bank in Ragaz.

Bankensanierung ; Wertipapiercharakter von Inhabersparkeften ; Organkaftung.

Art. 5 Abs, 2 BRB betr. Bankensantierung, der Streitigkeiten aus der Durchführung des Sanierungsplans dem Bundesgericht als einziger Instanz zuweist, ist rechtsgültig.

Befugnis des Bundesgerichts zur Nachprüfung der Verfaseungsund Cesetzmässigkeit von BRB : Beruht der BRB auf Delegation in einem Bundesgesetz oder allgemein verbindlichen Bundesbeschluss, so kann das Bundesgericht nur prüfen, ob der BRB nicht offensichtlich über den Rahmen der Delegationsnorm hinausgehe.

Inhabersparheft ist auf jeden Fall dann kein Wertpapier im Sinne von Art. 965 ff. OR, wenn nur eine erste, nicht durch besondere Unterschrift gedeckte Einlage eingetragen ist.

Organhaftung, Art. 55 ZGB ; die juristische Person haftet nicht für Handlungen, die ein Organ auch dem äusseren Anschein nach nicht für sie, sondern als Privatperson vornimmt, Assainissement des bangues ; livrets de caisse d'épargne au porteur, caractère de papiers-valeurs ; responsabilité des organes de la banque.

Art. 5, al. 2 ACF du 17 avril 1936 concernant l’assainissement de

bangues. Validité de la disposition qui institue le TF comme juridiction unique pour les litiges relatifs à l’exécution du plan d’assainissement.

Compétence du TF pour contrÒòler la constitutionnalité et la légalité d'arrêtés du CF. Lorsque l'arrêté est pris en vertu d’une délégation de pouvoir contenue dans une loi ou dans un arrôté fédéral de portée générale, le TF ne peut examiner que si L'acte législatif sort manifestement des limites de la délégation.

Le livret d'épargne au porteur n’est, en tout cas pas UN Papiervaleur seloñ les art. 965 et sv. CO lorsque seulement un Premier veraement a été fait, qui n’esb- pas couvert par une signature particulière. O Responsabilité des organes d’une perasonne juridique, art. 55 CC. La personne juridique ne répond pas des actes faits par Ul organe non pas pour elle mais comme particulier, et cela aussi selon les apparences, Risanamento di banche : carattere di cartevalori inerente ai libretti di risparmio al portatore ; responsabiluà degli organi della banea.

Art. 5 cp. 2 DCF 17 aprile 1936 concernente il risanamento di 92 Obligationenrecht, N° 17, banche. Validità della * disposizione che istituisgce il Tribunale federale quale istanza unica per le contestazioni relative all’esecuzione dI piano di risanamento.

Competenza del Tribunale federale. per sindacare la costituzionaliià e la legalità di decreti del Consiglio federale. Se il decreto è emanato in virtù di una delegazione contenuta in una legge o in un decretc federale di portata generale, il Tribunale federale Può esaminare soltanto se l'atto legislativo ecceda manifestamente 1 limiti della delegazione.

"1 libretto di risparmio al portatore non è comunque una cartavalore a’ sensì degli art. 965 e seg. CO quando s0olo un primo versamento è stato effettuato, che non è coperto da una firma particolare.

Reaponsabilità degli organi di una persona giuridica, art. 55 CC. La persona giuridica non risponde degli atti compiuti da un Organo Non per ecssa ma come Privato, anche secondo le apparenze.

Aus dem Tatbestand :

Â. — Die eidgenössische Bankenkommission verfügte am 28. Dezember 1940 in Anwendung des BRB vom 17. April 1936 / 13. Juli 1937 über die Sanierung von Banken die Eröffnung des Sanierungsverfahrens über die Bank in Ragaz.

Nach Art. 26 Abs, 1 des vom Bundesgericht genehmigten Sanierungsplans sind Streitigkeiten zwischen der Bank und ihren Gläubigern der von der eidgenössischen Bankenkommission für das Sanierungsverfahren bestellten Aufsichtskommission zur Prüfung vorzulegen.

Art. 26 Abs. 2 des Sanierungeplanes sodann bestimmt in Anwendung von Art... 5 Abs. 2 des oben erwähnten Bundesratsbeschlusses : ° « Gläubiger, welche mit dem Entscheide der Aufsichtskommission nicht einverstanden sind, haben ihre weitergehenden Ansprüche innert 30 Tagen nach dessen Zustellung durch gerichtliche Klage beim Bundesgericht geltend zu machen. Das Bundesgericht beurteilt sämtliche Streitigkeiten, die sich bei der Durchführung des Sanierungsplanes ergeben, ohne Rücksicht auf den Streitwert als einzige Instanz. » B — Anton Jäger, Restaurateur in Sargans, der der Bank in Ragaz Fr 34,000.— schuldet, liess ihr am 22. Juli 1941 5 Inhabersparhefte ihres Institutes mit Einlagen von insgesamt Fr. 25,000.— übersenden und ihr mitteilen, dass er diese Werte nebst den bis zum 21. Juli 1941 aufge« laufenen Zinsen mit seiner Schuld verrechne, Die Bank lehnte jedoch mit Verfügung vom 21. Novem- _ ber 1941 die von Jäger geltendgemachten Verrechnungsansprüche ab. In der gegen ihren früheren Direktor, E., Qurehgeführten Strafuntersuchung hatte sich nämlich herausgestellt, dass die in Frage stehenden Papiere Duplikate von Sparheften eines anderen Kunden der Bank waren, die E. in rechtswidriger Weise hergestellt und dem Jäger verpfändet hatte, um ihn gegen Verluste aus Wertpapierspekulationen zu sichern, die die beiden unter dem Namen Jägers auf gemeinsame Rechnung bei der Bank durchgeführt hatten.

C. — Mit der vorliegenden, gemäss Art. 26 Abs. 2 des Sanierungsplanes beim Bundesgericht am 17. Dezember 1941 eingereichten Klage verlangt Jäger, der Beschluss der Aufsichtskommission vom 21. November 1941 sei aufzuheben und es sei die Beklagte zu verpflichten, die von ihm geltendgemachten Verrechnungsansprüche aus den erwähnten 5 Inhabersparheften nebst allen aufgelaufenen Zinsen gegen sich gelten zu lassen.

Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage.

D. — An der heutigen Hauptverhandlung hat der Kläger zunächst die sachliche Zuständigkeit des Bundesgerichtes zur Beurteilung des vorliegenden Rechtsstreites bestritten. Für den Fall der Abweisung dieser Einrede bat er gein in der Klageschrift gestelltes Rechtebegehren erneuert.

_ Die Beklagte trägt auf Abweisung der vom Kläger erhobenen Unzuständigkeitseinrede an ; in der Sache sgelbst wiederholt sie ihr Begehren auf Abweisung der Klage.

Erwägungen

Ll, — In erster Linie ist die Frage zu prüfen, ob das Büutidesgericht zur Entscheidung des vorliegenden Streitfalles zuständig sei. Da das Gericht diese Prüfung von 94 Obligationenrecht. N° 17.

Amtes wegen vorzunehmen hat, ist es bedeutungslos, dass die Zuständigkeitsfrage von derjenigen Partei aufgeworfen wird, die selber den Rechtsstreit vor das Gericht gebracht hat, wie auch, dass die Bestreitung erst an der Hauptverhandlung erfolgt ist.

Das Bundesgericht ist nach der Meinung des Klägers deshalb unzuständig, weil Art. 26 Abs. 2 des Sanierungsplanes, der die Gläubiger für die Geltendmachung ihrer von der Aufsichtskommission nicht zugelassenen Ansprüche auf den Weg der gerichtlichen Klage beim Bundesgericht verweist, verfassungswidrig sei. Er verletze zum Nachteil des Gläubigers den Grundsatz, dass für persönliche Ansprachen der Richter am Wohnsitz des Schuldners zuständig sei (Art. 59 BV).

Die Bestimmung von Art. 26 Abs. 2 des Sanierungsplanes beruht auf Art. 5 Abs. 2 BRB vom 17. April 1936 /

13. Juli 1937, der die Entscheidung über bestrittene Forderungen dem Bundesgericht als einziger Instanz zuweist. Bundegsratsbeschlüsse können nun zwar grundsätzlich vom Bundesgericht auf ihre Verfassungs- und Gesetzmässigkeit überprüft werden, was daraus zu folgern ist, dass Art. 113 Abs. 3 BV nur die Bundesgesetze und die allgemein verbindlichen Bundesbeschlüese als für das Bundesgericht massgebend erklärt. Dagegen ist im vorliegenden Falle die Prüfungsbefugnis nur eine eingeschränkte, weil der in Frage stehende Bundesratsbeschluss. unselbständiger Natur 18t, d. h. auf Delegation beruht. Der Bundesrat hat ihn erlassen in Ausübung der ihm durch Art. 53 BB vom

31. Januar 1936 über neue ausserordentliche Massnahmen zur Wiederherstellung des finanziellen Gleichgewichtes im Bundeshaushalt (sog. Finanzprogramm 1936) eingeräumten Ermächtigung, diejenigen Massnahmen zu treffen, die er zur Erhaltung des Landeskredites als notwendig und unaufschiebbar erachte. Die auf Grund solcher Delegation vom Bundesrat erlassenen Vorschriften können aber vom Bundesgericht nur daraufhin überprüft werden, ob sie sich im Rahmen der Delegationsnorm halten (BGE 64 I 222, 63 I 328, 62 I 79, 61 I 369). Das Bundesgericht kann mit andern Worten nur untersuchen, ob der erwähnte Art. 53 des Finanzprogramms von 1936 den Bundesrat zum Erlass von Bestimmungen über die Bankensanierung und im Zusammenhang damit zur Aufstellung eines einheitlichen Gerichtsstandes für Streitigkeiten zwischen der Bank und ihren Gläubigern ermächtigt habe. Die Nachprüfung der Verfassungsmässigkeit dieser Bestimmungen selber dagegen ist dem Bundesgericht verwehrt, da sie auf eine Prüfung der Verfassungsmässigkeit der Delegationsnorm hinauslaufen würde, hier aleo der Verfassungsmässigkeit von Art. 53 des BB über das Finanzprogramm 1936, der allgemein verbindlicher Natur und somit nach Art. 113 Abs. 3 BV für das Bundesgericht massgebend 186.

Da, sodann die in Art. 53 des Finanzprogramms ausgésprochene Ermächtigung es weitgehend dem Ermessen des Bundesrates anheimstellt, welche Massnahmen er für geboten erachte, und der Richter nicht sgein Ermessen an die Stelle desjenigen des Bundesrates treten lassen känn, ¿0 hat sich die Überprüfung durch das Bundesgericht darauf zu beschränken, ob die Massnahme des Bundesrates nicht ofensichtlich aus dem Rahmen der erteilten Ermächtigung herausfalle (BGE 64 I 223). Nur unter dieser Voraussetzung ist das Bundesgericht zum Einschreiten befugt, während jede Massnahme des Bundesrates, die an sich der Erreichung des von Art. 53 des Finanzprogrammes angeetrebten Zweckes dienen konnte, als durch die dort erteilte Ermächtigung gedeckt zu gelten hat.

Von einer solch offensichtlichen Überschreitung des von der Ermächtigung gezogenen Rahmens kann aber im vorliegenden Falle nicht die Rede sein. Dass die Aufstellung von Vorschriften über die Bankensanierung eine zur Aufrechterhaltung des Landeskredites geeignete Massnahme war, stellt der Kläger selber nicht in Abrede. Die Aufstellung der streitigen Gerichtsstandsbestimmung aber lässt sich damit rechtfertigen, dass sie eine rasche Ábklä- 96 Obligationenrecht, N° 17, rung der im Laufe des Sanierungsverfahrens gich ergebenden Streitigkeiten ermöglichte und so dazu angetan war, den primären Zweeck* der Sanierung eines bestimmten Unternehmens mit tunlichster Beschleunigung zu verwirklichen. Denn dank dieser Bestimmung können langwierige, sich durch mehrere Instanzen hinziehende ProZesse0 Vermieden werden, von deren Ausgang die Höhe der für die Sanierung notwendigen Mittel und damit die Stellang der Obligationäre und sonstigen Gläubiger abhängen würde ; diese Ungewissheit aber müsste sich für den Kredit des betreffenden Unternehmens nachteilig auswirken, wodurch unter Umständen auch der Landeskredit in Mitleidenschaft gezogen werden könnte.

Selbst wenn übrigens das Bundesgericht die Verfassungsmäzssigkeit der streitigen Bestimmung uneingeschränkt überprüfen könnte, s0 wäre auf jeden Fall dem Kläger die Berufung auf Art. 59 BV verwehrt, da diese Bestimmung ausschliesslich zum Schutze des Beklagten, nicht aber auch des Klägers aufgestellt ist (BGE 41 I 91, 114, 44 I 46).

Erweist sich somit die Bestimmung von Art. 26 Abs. 2 des Sanierungsplanes als rechtsbeständig, s0 ist die Zuständigkeit des Bundesgerichtes gegeben.

2. Materiell dreht sich der Streit der Parteien um die Frage, ob dem Kläger gegen die Beklagte aus den 5 Sparheften eine Forderung zustehe, die er seiner unbestrittenen Schuld zur Verrechnung gegenüberstellen kann. Der Kläger vertritt den Standpunkt, es handle sich bei den fraglichen 5 Inhabersparheften um Wertpapiere im Sinne von Art. 965 ff. OR, und zwar gemäss ihrer Anschrift um Inhaberpapiere ; daraus leitet er ab, dass er als Tnhaber ohne weiteres forderungsberechtigt sei.

Ob Sparhefte überhaupt Wertpapiercharakter haben können — woran in BGE 67 II 30 ff. Zweifel geäussert werden — mag dahingestellt bleiben. Denn auf jeden Fall muss die Wertpapiereigenschaft den hier in Frage stehenden 5 Sparbeften deswegen abgesprochen werden, weil es mägssigen Verpflichtung der Bank für einen bestimmten Betrag fehlt. In keinem der 5 Hefte findet sgich nämlich eine unterschriftliche Bescheinigung der Bank für den Empfang des angeblich eingelegten Betrages. Eine solche Bescheinigung muss aber im Interesse der Verkehrssicherheit bei einem Wertpapier verlangt werden ; nur 80 besteht die erforderliche Klarheit darüber, welchen Betrag der Schuldner zu schulden anerkennt. § 5 des Reglements, das auf der Innenseite der Heftdeckel abgedruckt ist, erklärt denn auch, dass jede Einlage von der Bank bescheinigt werden müsse. Auf der ersten Seite des Sparheftes befindet sich nun allerdings die Unterschrift des Direktors der Bank, Diese besagt aber lediglich, dass die damit versehene Urkunde von der Bank als Sparheft ihres Institutes anerkannt werde, ohne sich über den darauf einbezahlten Betrag zu äussern. Daran vermag nichts zu ändern, dass nach § 6 des Reglementes die Ausstellung des Sparheftes bei der ersten Einzahlung erfolgt ; hieraus kann entgegen der Ansicht des Klägers nicht abgeleitet werden, dass mindestens die erste Einzahlung durch die auf der ersten Seite befindliche Unterschrift des Direktors gedeckt sei. Dieser § 6 achränkt die Gültigkeit des vorangehenden g 5, wonach jede Einzahlung bescheinigt sein muss, nicht ein, sondern ist vielmehr eine davon unabhängige, zusätzliche Vorschrift. Ob bei der Beklagten die Gepflogenheit herrsche, die erste Einlage nicht besonders zu quittieren, wie der Kläger behauptet, die Beklagte aber bestreitet, braucht nicht geprüft zu werden. Denn selbst wenn diese Behauptung tatsächlich zutreffen sollte, zo wäre dies auf die Entscheidung der Frage nach. dem Wertpapiercharakter der streitigen Urkunden öhe Einfluss ; der Wertpapiercharakter müssté &us den dátgelegten Gründen bei allen Sparheften mit nur einer nicht quittierten Einlage verneint werden. Handelt es sich womit bei den streitigen Sparheften nicht um Wertpapiere, sóndern um blosse Beweisurkunden, 80 konnte der Kläger eine Forderung gegen die Bank nur auf 98 Obligationenrecht. N° L7, Grund einer sohriftlióhen Abtretung erwerben (Art. 165

OR) ; eine solche ist aber nie vorgenommen worden. Ebenso fehlt es an der für die Gültigkeit einer Verpfändung erforderlichen Schriftlichkeit (Art. 900 Abs. 1 ZGB).

Abgesehen hievon müsste der Kläger, um gegen die Bank einen Ángspruch aus Spareinlage erheben zu können, mangels unterschriftlicher Empfangsbestätigung der Bank auf andere Weise den Nachweis dafür erbringen, dass er gelbst oder ein Rechtsvorgänger eine Einlage gemacht hat. Das behauptet der Kläger aber gar nicht, Wie ein wertPapiermägssiger Angpruch, s0 ist daher auch ein Anspruch des Klägers aus Vertrag zu verneinen.

3. Damit bleibt nur noch zu prüfen übrig, ob die Beklagte für deliktisches Verhalten ihres früheren Direktors gegenüber dem Kläger einzusteben habe.

Als Direktor hatte E. unzweifelhaft Organstellung. Nach Art. 55 ZGB verpflichten die Organe die juristische Person sowoh!l durch den Abschluss von Rechtsgeschäften als durch ihr sonstiges Verhalten. Daraus ist eine zivilrechtliche Haftung der juristischen Person auch für deliktisches Verhalten ihrer Organe abzuleiten. VorausSetzung ist aber, dass die Organe als solche tätig geworden sind, mit andern Worten, dass der entstandene Schaden die Folge eines Verhaltens ist, das angesichts der Natur der Organstellung an sich in den Rahmen der Organkompetenz fällt (BGE 55 II 27 und dort erwähnte Entscheidungen). An dieser Voraussetzung gebricht es jedoch im vorliegenden Fall. Ob die Ausstellung von Duplikaten bestehender Sparhefte, die nicht auf Wunsch des rechtmässigen Inhabers erfolgt, als Organtätigkeit angesPprochen werden könnte, mag dahingestellt bleiben. Denn nicht diese Ausstellung an sích bedeutete ein deliktisches Verhalten gegenüber dem Kläger. Vielmehr bedurfte es dazu der Aushändigung an ihn unter Vorspiegelung der unrichtigen Tatsache, dass es sgich dabei um Originalhefte handle. Diese für eine allfällige Schädigung des Klägers ursächliche Tätigkeit übte E. aber, wie dem Kläger ohne weiteres erkennbar war, nicht in seiner Eigenschaft als Direktor der Beklagten aus, sgondern als Spekulationspartner des Klägers, aleo in einer durchaus privaten Eigenschaft, die mit der Tätigkeit als Direktor nichts zu tun hatte.

Der Kläger vertritt die Auffassung, die Haftung der Beklagten sei trotzdem gegeben, da es genüge, wenn nur ein Teil der schädigenden Handlungen als Organhandlungen angesprochen werden können ; für diese Auffassung glaubt er sich auf BGE 48 II 10 ff. berufen zu können. Allein in jenem Falle hatte das fehlbare Organ, der Kasgier eines Verbandes, auch diejenigen Handlungen, bei denen es als zweifelhaft erschien, ob ihnen der Charakter von Organhandlungen zukomme, für die juristische Person vorzunehmen vorgetäuscht. Er hatte bei der Aufnahme des Darlehens — zu dem er nach den Statuten nicht kompetent gewesen wäre, also über den Rahmen seiner Organkompetenz hinausging — angegeben, es für Zwecke der juristischen Person zu benötigen, und hatte die Verhandlungen und Korrespondenzen mit der das Darlehen gewährenden Bank, bei denen er die Unterschrift des Verbandspräsidenten fälschte, immer im Namen der juristischen Person geführt. Dort standen also nicht Handlungen in Frage, die das Organ ofensichtlich als Privatperson für eigene Rechnung und im eigenen Namen vornahm, wie es hier der Vall ist. Wenn jener Entscheid es als genügend erklärte, dass nur ein Teil aus der Reihe der für den Schaden kausalen Handlungen als OrganhandIungen qualifiziert werden könne, s80 geschah das unter der selbstverständlichen Voraussetzung, dass auch die andern Handlungen äussetlich als für die juristigche Person vorgenommen ersgchienen. Jener Entscheid berechtigt daher keineswegs zu den heute vom Kläger gezogenen Da ein Anspruch des Klägers somit auch unter dem Gesichtspunkt der Organhaftung abzulehnen ist, muss die Klage abgewiesen werden.

Vgl. auch Nr. 16, 20. — Voir aussi n% 16, 20.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge federale di complemento del Codice civile svizzero, Art. 165 e Art. 965 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2000, 1 maggio 2000, 1 gennaio 2001, 1 maggio 2001, 1 giugno 2001, 1 giugno 2002, 1 luglio 2002, 1 gennaio 2003, 1 aprile 2003, 1 giugno 2003, 1 gennaio 2004, 1 maggio 2004, 1 luglio 2004, 1 gennaio 2005, 1 giugno 2005, 1 luglio 2005, 1 dicembre 2005, 1 gennaio 2006, 1 aprile 2006, 1 gennaio 2007, 1 maggio 2007, 1 gennaio 2008, 1 agosto 2008, 1 ottobre 2009, 1 gennaio 2010, 1 gennaio 2011, 1 gennaio 2012, 1 marzo 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 28 maggio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 luglio 2015, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 gennaio 2017, 1 aprile 2017, 1 novembre 2019, 1 gennaio 2020, 1 aprile 2020, 1 gennaio 2021, 1 febbraio 2021, 1 maggio 2021, 1 luglio 2021, 1 gennaio 2022, 1 gennaio 2023, 9 febbraio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 gennaio 2025, 8 luglio 2025, 1 ottobre 2025 e 1 gennaio 2026.
  • Codice civile svizzero, Art. 55 e Art. 900 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2000, 1 gennaio 2001, 1 marzo 2002, 1 gennaio 2003, 1 aprile 2003, 1 gennaio 2004, 1 aprile 2004, 1 giugno 2004, 1 luglio 2004, 1 gennaio 2005, 1 giugno 2005, 1 gennaio 2006, 1 gennaio 2007, 1 maggio 2007, 1 luglio 2007, 1 dicembre 2007, 1 gennaio 2008, 1 luglio 2008, 5 dicembre 2008, 1 gennaio 2010, 1 febbraio 2010, 1 gennaio 2011, 1 gennaio 2012, 1 gennaio 2013, 1 luglio 2013, 1 luglio 2014, 1 gennaio 2016, 1 aprile 2016, 1 gennaio 2017, 1 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2020, 1 luglio 2020, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 gennaio 2025, 1 gennaio 2026 e 1 luglio 2026.
  • Costituzione federale della Confederazione Svizzera, Art. 59 e Art. 113 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2000, 10 giugno 2001, 2 dicembre 2001, 3 marzo 2002, 1 aprile 2003, 1 agosto 2003, 8 febbraio 2004, 2 marzo 2005, 27 novembre 2005, 21 maggio 2006, 1 gennaio 2007, 1 gennaio 2008, 30 novembre 2008, 17 maggio 2009, 27 settembre 2009, 29 novembre 2009, 7 marzo 2010, 28 novembre 2010, 1 gennaio 2011, 11 marzo 2012, 23 settembre 2012, 3 marzo 2013, 9 febbraio 2014, 18 maggio 2014, 14 giugno 2015, 1 gennaio 2016, 12 febbraio 2017, 24 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 23 settembre 2018, 1 gennaio 2020, 1 gennaio 2021, 7 marzo 2021, 28 novembre 2021, 13 febbraio 2022, 1 gennaio 2024 e 3 marzo 2024.

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