Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 5 decisioni citanti è stata analizzata.

68 III 136

37, Entscheid vom 17. November 1942

Sachverhalt

I. i. S. Konkursamt Hottingen-Zürich.

Der im Kollokationsplan abgewiesene Gläubiger, dessen Ansprache dann im Prozesse von der Masse anerkannt wird, ist für die Kosten der Neuauflage nicht vorschusspflichtig und hat dafür gar nicht aufzukommen. Art, 250 SchKG, 66 KV (Erw. 1 und 2). Das Fehlen von Belegen, wenn solche nicht zur Verfügung standen, zieht auch dann keine Kostenpflicht nach sich, wenn deshalb die Behandlung der betreffenden Ansprache verschoben wurde. Art. 232 Z. 2, 250 SchKG, 59 a. E. KV. (Erw. 2).

Die Pflicht der Konkursverwaltung, über die eingegangenen Ansprachen die nötigen Erhebungen zu machen, erschöpft sich nicht in der Einladung zum YVorlegen von Beweismitteln. Árt. 244 SchKG. (Erw. 3).

Le créancier dont la production n’a pas été admise lors de la collocation et dont la prétention est ensuite reconnue par la masse en cours d'instance n’est tenu ni d'avancer, ni de payer les frais du nouveau dépôt de l’état de collocation. Art. 250 LP, 66 Ord. Faill, (consid. 1 et 2). Le défaut de preuves, lorsque ces preuves n'étaient pas à la disposition du créancier, n’entraîne pas l’obligation de payer les frais, même lorsque ce défaut a fait remettre l'examen de la production. Art. 232 ch. 2, 250 LP, 59 i. f. Ord. Faill. (consid. 2). 7

L’administration de la faillite n’a pas rempli son obligation de procéder aux vérifications nécessaires, touchant les créances produites, du simple fait qu’elle a invité le créancier à fournir les preuves de son droit. Art. 244 LP (consid. 3).

Il creditore, la cui insinuazione non è stata ammessa in sede di allestimento della graduatoria, ma la cui pretesa è poi riconoaciuta dalla massa nella procedura giudiziaria, non è tenuto ad aziticipare nè a pagare le spese del nuovo deposito della graduatoria. Art. 250 LEF, art. 66 Reg. Fall. (Consid. 1 e 2). La mancanza di giustificativi, che non erano a disposizione del creditore, non porta seco l'obbligo di pagare le spese, anche se ha causato Schuldbetreibungs- und Konkurarecht, N® 37, 137 il rinvio dell’esame dell’insmuazione. Art. 232 ciíra 2, 250 LEF ; 59 i. f. Reg. Fall, (Consid. 2).

L’amministrazione del fallimento, che sí è limitata ad invitare il creditore a fornire le prove del suo diritto, non ha soddisfatio l’obbligo di procedere alle verifiche necessarie dei crediti insinuati. Art. 244 LEF, (Consid. 3).

4. — Im Konkurs über die Hinterlassenschaft des Mario Brupbacher gaben die Eheleute Brupbacher-Schmidt folgende Forderungen ein : a) die Ehefrau : « Kost und Logis für die Zeit vom Januar bis September 1941, 8 14 Monate à Fr. 200. — = Fr. 1700.— » ; b) der Ehemann : « Darlehen lt. Quittungen für Aufwendungen für den Gemeinschuldner Fr. 900.— ». Sie erhielten hierauf vom Konkurzamt ein Formularschreiben mit folgendem vorgedrucktem Text : « Im Konkurs über ..... haben Sie Ihrer Forderungseingabe vom ..... keine Beweismittel beigelegt (vgl. Art. 232 Ziff. 2 des Schuldbetr.- und Konkursgegetzes). — Sofern Sie uns die Beweismittel (Schuldscheine, Buchauszüge ete.) in Original oder amtlich beglaubigter Abschrift nicht umgehend einsenden, müssen wir Ihre Forderung abweisen. » Die Ansprecher kehrten darauf nichts vor. Im Kollokationsplan abgewiesen, erhoben sie Kollokationsklage. Diese wurde nun vor bezw. bei Beginn der Hauptverhandlung vom Konkursamt anerkannt. Vorbebalten blieb das Anfechtungsrecht einzelner Gläubiger nach Art. 66 KV. Für die infolgedessen notwendige Neuauflage der sich aus der nachträglichen Anerkennung ergebenden Änderung des Kollokationsplanes verlangte das Konkursamt von den beiden Ansprechern Fr. 80.— als Kostenvorschuss. Zur Erläuterung wurde beigefügt : Im Falle der Nichtleisbung « nehmen wir an, dass Sie auf die Publikation des abgeänderten Kollokationsplanes verzichten. Dies hätte allerdings zur Folge, dass der Kollokationsplan mit Bezug auf die beiden von Ihnen geltend gemachten Forderungen nicht rechtskräftig würde und letztere demzufolge in der Verteilungeliste nicht berücksichtigt werden könnten, » B. — Gegen diese Auferlegung eines. Kostenvorschusses 138 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 37, führten die Eheleute Brupbacher-Schmidt Beschwerde. Die untere Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde ab, die obere dagegen hiess* sie am 30. Oktober 1942 gut. Das Konkaursamt zieht diesen Entscheid namens der Konkursmasse an das Bundesgericht weiter und hält an der getroffenen Kostenverfügung fest.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Erwägungen

1. Wird eine im Kollokationsplan abgewiesene Ansprache in dem vom Ansprecher gegen die Masse angehobenen Prozesse von der Masse anerkannt, s0 hat die Anerkennung für die Masse die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils. Der Kollokationsplan ist dementsprechend zu ändern. Das darf nicht von einer Kostendeckung durch den obsiegenden Kläger abhängig gemacht werden. Im Falle der Anerkennung entstehen im Unterschied zum Urteilsfalle besondere Verfahrenskosten, weil die Änderung des Kollokationsplanes noch der Anfechtung durch andere Gläubiger unterliegt und darum neu aufgelegt und bekanntgemacht werden muss (Art. 66 KV). Auch für diese Kosten ist der Gläubiger, dessen Ansprache anerkannt wurde, in keinem Falle vorschusspflichtig. Die Neuauflage und Bekanntmachung der Änderung liegt gar nicht in éeinem Interesse. Könnte sie aus irgendeinem Grunde nicht stattfinden, s0 bliebe es bei der für die. Masse rechtskräftigen Erledigung und der entsprechenden neuen Kollozierung.

2. Fine andere Frage ist, ob die Konkursmasse, ohne die vorgeschriebene Neuauflage und Bekanntmachung an eine dahingehende Bedingung zu knüpfen, vom Titular der nunmehr anerkannten Ánsprache Ersatz der betreffenden Kosten aus dem Grunde verlangen könne, weil er die zunächst erfolgte Bestreitung und damit auch alles Weitere durch eine nicht oder nicht genügend belegte Ánmeldung verursacht habe. Eine derartige Verantwortlichkeit für das Fehlen von Belegen bei der Anmeldung ist kannt. Die Kosten des Konkursverfahrens sind aus dem Konkarsvermögen zu decken, soweit nicht besondere Vorscbriften eine Ausnahme vorsehen, wie Árt. 251 SchKG betreffend die durch verspätete Eingaben verursgachten Kosten. Diese Vorschrift erfasst indessen nicht den Fall der rechtzeitigen, lediglieh nicht durch (genügende) Belege unterstützten Eingabe. Es ist auch ausgeschlossen, diesen Fall auf dem Wege der Analogie jener Vorschrift zu unterstellen. Es liegt keine Analogie vor. Art. 251 stellt nicht darauf ab, ob die verspätete Eingabe belegt oder unbelegt sei, Anderseits kann eine Eingabe nicht deshalb, weil Belege fehlen, als verspätet angesehen werden. Es frägt sich nur, ob, ganz abgesehen von Art. 251, eine Kostenpflicht gegeben sei als Sanktion für einen Verstoss gegen die in Art. 232 Ziff. 2 SchKG enthaltene Vorschrift, wonach den Konkurseingaben die « Beweismittel (Schuldscheine, Buchauszüge usw.) in Original oder amtlich beglaubigter Abschrift » beizulegen sind. In Betracht fällt hiebei höch- - stens eine analoge Anwendung von Art. 73 Abs. 2 SchKG, was aber, entsprechend Art. 67 Ziff. 4 SchKG, voraussetzt, dass der betreffende Gläubiger solche Urkunden besitzt oder ihm deren Beschaffung zuzumuten ist. Hier ist solches nicht dargetan. Gegenteils stützten sich die Forderungen beider Rekurrenten auch im Prozesse auf keine bezw. nur auf solche Urkunden, die im Zeitpunkt der Konkurseingabe noch nicht vorgelegen hatten. Selbst wenn das Konkursamt wegen des Fehlens von Ausweisen die Kollokationsverfügung verschoben hätte im Sinne der Verordnungsbestimmung von Art. 59 Abs. 2 Satz 2 am Ende, wäre bei dieser Sachlage eine Kostenaufiage auf die Ansprecher Keinesfalls zulässig. Hinsichtlich der durch die Anerkennung im Prozesse bedingten Kosten der Neuauflage und Bekanntmachung verbietet sie sich im Anschlusse an das in Erw. 1

Gesagte von vornherein, weil ein Ansprecher nicht mit besondern Kosten belastet werden darf, die nur deshalb entstehen, weil die Konkursmasse es nicht zu einem gerichtlichen Entscheide kommen lässt.

140 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 37.

3. Die Argumentation des Rekurses gipfelt in dem Satze : « Wenn alle im vorliegenden Falle ergangenen Entscheide richtig wären (gemeint sind neben dem Rekursentscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde die gerichtlichen Kostenentscheide beider Instanzen des Kollokationsverfahrens), so wäre es für die Zukunft dem Konkursverwalter unmöglich, Abweisungen wegen Nichteinreichung von Beweismitteln zu erlassen, denn er könnte dies nicht mehr tun ohne riskieren zu müssen, dass ihm bei einer nachherigen Anerkennung der Vorwurf einer unbegründeten Abweisung gemacht und die Masse mit den Kosten und Entschädigungen belastet würde, wodurch die andern Gläubiger, die ihre Pflicht erfüllen, geschädigt würden. » Demgegenüber bleibt es dabei, dass, wer eine begründete Ansprache geltend macht, nicht kostenpflichtig wird, bloss weil er die Ansprache nicht sofort auf schlüssige Belege zu stützen vermochte, sondern allenfalls auf Zeugenbeweis, Augenschein oder Expertise angewiesen ist. Dem Konkursamt liegt nach ausdrücklicher Vorschrift ob, die eingegebenen Ansprüche zu prüfen und die zu ihrer Erwahrung nötigen Erhebungen zu machen (Art. 244 SchKG). Dafür genügt, auch wenn der Schuldner gestorben ist, in vielen Fällen nicht die Versendung eines Formularschreibens. So kann etwa ein Mietverhältnis (zumal unter Verwandten) nicht kurzerhand als nicht bestehend abgetan werden, wenn eine Einladung zum Vorweisen schriftlicher Belege unbeantwortet bleibt. Tn manchen Fällen, wie gerade dem vorliegenden, bedarf es zur Erwahrung der Konkurseingaben näherer Erkundigungen, beim Ansprecher selbst und gegebenenfalls auch anderwärts. Auf diegem Weg erhält die Konkursverwaltung oftmals leicht diejenigen Aufgchlüsse, die ihr sonst erst im Prozess zur Kenntnis kommen und sie dann zur Anerkennung der einfach « mangels Ausweises » abgewiesenen Ánsprache veranlassen, mit entsprechender Kostenbelastung. Hätte sich das Konkursamt die Mühe genommen, den dem Gegenstand nach deutlich ständen entsprechend nachzugehen, s0 wäre ihm nur ein Bruchteil des Arbeits- und Zeitaufwandes erwachsen, den nun der Kollokationsstreit und das vorliegende Besgchwerde- und Rekursverfahren mit sich gebracht haben.

Dispositiv

Demnach erkennt die Schuldbeir.- u. Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento, Art. 67, Art. 73, Art. 232, Art. 244 e Art. 250 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 1997, 1 gennaio 2001, 1 aprile 2003, 1 luglio 2004, 1 gennaio 2005, 1 gennaio 2007, 1 luglio 2007, 1 gennaio 2008, 1 gennaio 2010, 1 dicembre 2010, 1 gennaio 2011, 1 febbraio 2011, 1 settembre 2011, 1 gennaio 2012, 1 gennaio 2013, 1 gennaio 2014, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 gennaio 2017, 28 marzo 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2020, 20 ottobre 2020, 1 agosto 2021, 1 gennaio 2023, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025 e 1 gennaio 2026.

Citato in