68 III 181
51. Entscheid vom 19. Dezember 1942 i. S. WHäuselmann.
W iderspruchsverfahren. Der Ansprecher einer beim Schuldner gepfändeten Sache verwirkt die Anmeldung seines Anspruchs nur, wenn er sie arglistig verzögert (Bestätigung der neuern Rechtsprechung). Ob er durch die Pfändungsurkunde oder auf