68 III 69
68 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 18, nennenswerte Bedeutung zukommt (vgl. H. J. Mevzx, Das Urheberrecht an den Werken der Malerei, 1923, S. 53). Demnach würde durch den angefochtenen Arrestvollzug das Urheberrecht doch teilweise in Mitleidenschaft gezogen ; dieses Ergebnis wäre mit Art. 9 Abs. 3 URG vereinbar, sofern unter « Urheberrecht » im Sinne dieser Bestimmung nicht die Summe aller Teilrechte, sondern eben nur das durch die Übertragung des Eigentums am (einzigen) Werkexemplar verminderte Vollrecht zu verstehen wäre.
3. — Der Rekurs ist aber selbst dann unbegründet, wenn man anuimmt, die Arrestlegung der Bilder erstrecke sich im Ergebnis auch auf die Verkaufsbefugnis als Teil des Urheberrechts und falle somit unter Art. 10 Nach Art. 10 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 URG ist die Zwangsvollstreckung gegen den Urheber erst nach der öffentlichen Bekanntgabe des Werkes zulässig. Unstreitig bat im vorliegenden Falle der Urheber durch die in der Zeitung publizierte öffentliche Ausstellung seiner Bilder diese Voraussetzung erfüllt.
Dagegen bestreitet der Rekurrent unter Hinweis auf Art. 10 Abs. 2, Satz 1, URG, dass das Verkaufsrecht arrestiert werden dürfe, da er es auch dann noch nicht ausgeübt habe, wenn das Ausstellen der mit Preisen versehenen Werke mit der Vorinstanz als « Feilthalten » im Sinne von Art. 12 Ziff. 2 URG aufzufassen sei ; denn die Verkaufsbefugnis könne nicht durch das weniger weitgehende Feilbieten konsumiert werden. Gewiss muss der Urheber ein Teilrecht bereits betätigt haben, wenn es ihm durch die Zwangsvollstreckung soll entzogen werden können. Hier handelt sich es um das Teilrecht, « Exemplare des Werkes zu verkaufen, feilzuhalten oder sonsb in Verkebr zu bringen ». Unstreitig charakterisiert sich nun die Ausstellung mit Preisanschrift als « Veilhalten » in diesem Sinne. Dadurch ist aber jenes Teilrecht bereits fälle des umfassenderen Teilanspruchs auf das In-VerkehrBringen. — Demnach erkennt die Schuldbetr. u. Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen.
19. Auszug aus dem Entscheid vom 20. Mai 1942 : i, S. Fäsl. Y Revision der Pfändung.
Stellt sich eine Pfändung nach dem Ausgang des Widerspruchsverfahrens als erheblich übersetzt heraus, s80 kann der Schuldner ihre Herabsetzung auf das gemäss Art. 97 Abs. 2 SchKG Nötige verlangen.
Dagegen vermögen Abzahlmgen an die Betreibungsforderung nicht die Freigabe eines verhältnismässigen Teils der gepfändeten Gegenstände herbeizuführen (Bestätigung der Rechtsprechung). Durchführung der Herabsetzung (Art. 95 SchKG).
Revision de la saisíe.
Lorsqu’après la procédure de revendication, il apparaît que la valeur des objets saisis dépasse notablement ce qui es nécessaire selon l’art. 97 al. 2 LP, le débiteur peut demander que l'étendue de la saisie soit réduite.
En revanche, le débiteur qui a payé des acomptes sur la s0mme pour laquelle il esb poursuivi, ne peut demander qu’une part proportionnelle des objets saisis soit libérée de la saisie (confirmation de la jurisprudence). .
Manière de procéder à la réduction (art. 95 LP).
Revisione del pignoramento.
Se, in base all’esito della procedura di rivendicazione, appare che il valore degli oggetti pignorati supera notevolmente quanto è necessario a? sensi delFart. 97 cp. 2 LEF, il debitore può chiedere che il pignoramento sia ridotto.
Invece il debitore, che ha pagato acconti sulla somma per la quale è escuss0, non può chiedere che una parte proporzionale degli oggetti pignorati sia svincolata dal pignoramento (conferma della giurisprudenza).
Modo di procedere alla riduzione (art. 95 LEF).
Aus dem Tatbestand :
4. — In der von der Firma Briner & Co. gegen Konrad Fäsi, Landwirt in Kyburg (Zürich), für Fr. 629.60 nebst Zins angehobenen Betreibung pfändete das Betreibungeamt Kyburg beim Schuldner Gegenstände im Schätzungewert 70 Sohuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 19, von Fr. 730.— (Nrn. 1-3), darunter ein Pferd (Nr. 1).
Frau Elise Fäsi-Suter, die Ehefrau des Schuldners, die von ihm richterlich auf Fr. 200.— im Monat festgesetzte Unterhaltsbeiträge zu fordern hatte, erklärte gemäss Art. 111 SchKG den Anschluss rückständiger Alimentenforderungen von insgesamt Fr. 660.— nebst Zins an die Pfändung. Darauf wurde die Pfändung durch Finbezug der Nrn. 4-14 im Schätzungswerte von Fr. 5360.— ergänzt; neu gepfändet wurden unter anderm 3 Kühe und 1 Rind, welche insgesamt auf Fr. 3200.— geschätzt wurden (Nrn. 8-11), ferner ca. 1200 kg Brotfrucht und ca. 500 kg Mischel im Schätzungswerte von zusammen Fr. 610.— (Nrn. 12/13).
In der Pfändungsurkunde sgind Eigentumsansprachen des August Fäsi an den Nrn. 1-4 und der Rosa Thaler an den Nrn. 5-11 (Gesamtschätzungswert diesger Gegenstände : Fr. 5180.—) vorgemerkt, die von der Firma Briner & Co. stillzchweigend anerkannt, von Frau Fäsi indessen bestritten wurden, ohne dass aber die Ansprecher Widerspruchsklage erhoben. In der Folge schrieb der Schuldner dem Betreibungsamt, dass « die von Ihnen eingesetzten Eigentumsansprüche weder von Frl. Rosa Thaler noch von meinem Bruder August FVäsi geltend gemacht werden ». Indessen weigerte er sich, die ihm vorgelegte Erklärung zu unterzeichnen, dass er die von ihm gelbst zugunsten der beiden genannten Dritten angemeldeten Ansprachen in aller Form zurückziehe. Frau Fäsi erklärte sich mit der Entlassung der Viehhabe aus der Pfändung einverstanden, unter der Voraussetzung, dass die Drittansprachen zurückgezogen seien. Darauf gab das Betreibungsamt die Nrn. 8-11 frei, nicht aber auch das Pferd.
Das gepfändete Getreide (Nrn. 12/13) musste der Ortagetreidestelle abgeliefert werden ; an dessen Stelle zahlte diese dem Betreibungsamt Wweisungsgemäss den Barerlös von Fr. 798.30 ein.
Frau Fäsi anerkennt, vom Schuldner Fr. 300.— an die Betreibungssumme erhalten zu haben. Ausserdem will Fäsi 1br weitere Fr. 280.— geleistet haben.
Sachverhalt
B. — Der Schuldner ersguchte in der Folge das Betreibungsamt ohne Erfolg um Auszahlung des zurückbehaltenen Getreideerlöses von Fr. 800. — und Freigabe der übrigen Sachwerte. Seine daraufhin eingereichte Beschwerde wurde von den kantonalen Aufsichtsbehörden abgewiesen, vom Bundesgericht dagegen dahin gutgeheissen, dass es eine Herabsetzung der Gruppenpfändung anordnete, im Sinne folgender
Erwägungen
Nach der erfolgreichen Bestreitung sämtlicher Drittansprüche durch die Ehefrau des Schuldners stellt sich der Umfang der Pfändung als weit übersetzt heraus, sofern wenigstens mit den Schätzungen der gepfändeten Objekte deren Liquidationswert gemeint ist. Für die Betreibungsforderungen von Fr. 629.60 und 660.— bleiben nämlich auch nach Freigabe der Viehhabe und ungeachtet der stillschweigenden Anerkennung der Drittansprachen durch die Firma Briner & Co. noch immer die auf Fr. 1980. — bewerteten Nrn. 1-7 (für die Vorderung von Fr. 660.— allein) und die Nrn. 12-14 (für beide Forderungen) im Schätzungswerte von Fr. 910.— bezw. (bei Berüéksichtigung des Mehrerlöses für das Getreide) Fr. 1098.30 gepfändet. Angesichts dieser durch den Ausgang des Widerspruchsverfahrens völlig veränderten Sachlage muss dem Schuldner das Recht zugestanden werden, eine Herabsetzung der viel zu umfangreich gewordenen Pfändung auf das gemäss Art. 97 Abs. 2 SchKG zur Deckung der pfändenden Gläubiger Nötige zu verlangen.
Dagegen vermögen die Abzahlungen an die Betreibungsforderung der Ehefrau, die sich nach der Darstellung des Rekurrenten auf Fr. 580.— belaufen sollen, nicht die Freigabe eines verhältnismässigen Teils der gepfändeten Gegenstände herbeizuführen ; denn die verschiedenen, von derselben Pfändung erfassten Gegenstände dienen nicht 72 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 20.
zur Deckung je einer entsprechenden Quote der Betreibungsforderung, sondern jedes Pfändungsobjeki hat die Forderung als ganze bis zu ihrer gänzlichen Abzahlung zu decken (BGE 48 ITI 199).
Da nun aber ungewiss ist, ob die Schätzungen den Liquidationswert darstellen, darf die Anweisung an das Betreibungsamt nur dahin lauten, es seien soviel gepfändete Gegenstände aus dem Pfändungsbeschlag zu entlasgen, als für die Befriedigung der Betreibungsforderungen von Fr. 629.60 und Fr. 660.— samt Zinsgen und Kosten entbehrlich sind. Dabei wird aber nach Art. 95 SchKG insbesondere eine Freigabe des Getreideerlösges nicht in Betracht kommen, nachdem die Beschwerde wegen Unpfändbarkeit des Getreides gemäss Art. 103 Abs. 2 SchKG versäumt worden ist ; die Pfändung hat vielmehr grundgätzlich in erster Linie vorhandenes Bargeld zu erfassen, und zudem wäre andernfalls die erstpfändende Gläubigerin nieht mehr voll gedeckt.
20. Auszug aus dem Entscheid vom 17. Juni 1942 i S. Thut.
Gebührenberechnung ; Ueberprüfung der Rechtmässigkeit der gebührenpflichtigen Verfügungen ; Beschwerdefrist.
Art. 16 GebT ist extensiv dahin auszulegen, dass die Rechtmässigkeit der gebührenpflichtigen Verfügungen des Betreibungsamts (nicht nur vom Zivilgericht auf Schadenerszatzklage gemäss Art. 6 SchKG hin, eondern auch) von den Aufsichtsbehörden bei Nachprüfung der Gebührenberechnung, ohne dass es der Aufhebung der Verfügungen bedarf, (vorfrageweise) zu beurteilen ist.
Voraussetzung hiefür ist aber, dass die Beschwerde in der Gebührenfrage in einem Zeitpunkt geführt wird, wo die Beschwerde gegen die beanstandeten Verfügungen selbeb noch nicht verspätet Wäre.
Calcul des émoluments ; examen de la légalité des opérations 80umises aæu tarif ; délai de plainte. L'art. 16 du tarif des frais doit être interprété en ce sens qu’il incombe aux autorités de sgurveillance, lorsqu’elles ont à examiner la régularité d’un compte d’émoluments, de 86 Prononcer (à titre préjudiciel) sur la légitimité des opérations de l’office de poursuites pour lesquelles un émolument peut être réclamé, et quand bien même il ne serait pas nécessaire de prononcer Vannulation de ces opérations. (Ce pouvoir n'appartient pas seulement au juge saisi d’une action en dommages-intérêts en vertu de l’art. 5 LP.) Mais il faut pour cela que la plainte concernant la question des émoluments ait été déposée à un moment où il aurait encore été temps de porter plainte contre les opérations elles-mêmes.
Calcolo delle tasse ; esame della legalità delle operazioni s80ggeîtte aîila tariffa : termine dè reclamo.
L'art. 16 della tariffa dev’essere interpretato nel senso che incombe alle autorità di vigilanza, chiamate ad esaminare la regolarità del conto delle tasse, di pronunciarsi, a titolo pregiudiziale, sulla legalità delle operazioni dell’ufficio d’esecuzione, per le quali può esser chiesta una tassa, anche se non soss86 necessario di dichiarare nulle queste operazioni. (Questa competenza non spetta soltanto al giudice adito con un’azione di risarcimento dei danni a’ sens1 dell'art. 5 LEF) Occorre però che il reclamo concernente la questione delle tasse sia ztato inoltrato allorchè sarebbe stato ancora possibile di impugnare tempestivamente le operazioni stesse.
Tatbestand (gekürzt) :
4A. — dJosef Thut schuldete der Einwohnergemeinde Littau Grundbuchbereinigungskosten von Fr.: 18.50. Die Gläubigerin hob hiefür mit Begehren vom 26. August 1941 Betreibung auf Grundpfandverwertung an. Das Betreibungsamt Littau zeigte den Mietern des Schuldners die Zinsensperre an und nahm gewiasse Liegengchaftsverwaltungshandlungen vor. Es nahm an Mietzinsen vom I. bis
30. September 1941 Fr. 292.— ein, wovon ein Mieter bereits am 1. September Fr. 74.— bezahlte, und ging einen Mietvertrag zur Wiederbesetzung einer Wohnung ein, woraus sich Schwierigkeiten ergaben, weil der Schuldner selbst die gleiche Wohnung bereits anderweitig vermietet hatte.
Nachdem der Schuldner die Betreibungsforderung anerkannt hatte, schloss das Betreibungsamt das Verfahren ab und erstellte die Kostenrechnung, worin es Gebühren von Fr. 46.90 für die Liegenschaftsverwaltung aussetzte. Am 9. Oktober 1941 zeigte es dem Schuldner an, dass die Kostenrechnung während 10 Tagen zur Einsicht aufliege.